Missachtung § 17 GBO bei Widerspruch

  • Guten Morgen,
    folgender Sachverhalt: Ein RA beantragt die Eintragung einer Grundschuld für eine Privatperson G. Eintragung erfolgt. Sodann stellt sich heraus, dass der bewilligende Eigentümer E. zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht geschäftsfähig war und erhielt einen Betreuer B. Der B. beantragt eine einstweilige Verfügung. Sodann tritt G. die Grundschuld an die Tochter T. seines RAs ab. Die Grundakte war als Beiakte bei der Zivilsache. Die Eintragung der Abtretung erfolgte daher nicht. Dann wurde die Akte von der Zivilabteilung zurückgeschickt mit dem Urteil des Landgerichts und dem Ersuchen einen Widerspruch gegen die Eintragung der Grundschuld einzutragen. Im Urteil (einstw. VFG.-Verfahren) wurde festgestellt, dass die Bewilligung des E. nicht wirksam abgegeben wurde. Da ich nun (so glaubte ich irrig) positiv wusste, dass die Einigung nicht wirksam ist, wies ich die T. per Zwischenvfg. darauf hin, dass die Grundschuld nicht für den G. entstanden sei, sondern es sich um eine Eigentümergrundschuld handele, weil es nicht wirksam zur Einigung kam und E. bei der Abtretung mitwirken müsse. Daraufhin zeigte der Vater der T. (obiger RA) die Vertretung der T. an. In der Folge wies ich den Antrag auf Eintragung der Abtretung zurück und trug den Widerspruch nach § 899 BGB (und wenn der Wurm drin ist: ohne den richtigen Berechtigten E.) ein. In der Beschwerdeentscheidung stellte das OLG fest, dass die Abtretung hätte eingetragen werden müssen. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Widerspruch ergänzt werden müsse, da er ansonsten inhaltlich unzulässig sein könnte.
    Ich habe daraufhin die Ergänzung vorgenommen und im Anschluss die Eintragung der Abtretung. Nunmehr beantragt der RA die Eintragung im "richtigen Rang" (also Reihenfolge, weil Widersprüche keinen Rang haben). Ich habe jetzt schon jede Menge über § 17 GBO, Amtslöschung und Amtswiderspruch gelesen. Ich würde ganz gerne die Kuh vom Eis bekommen, indem ich die Beteiligten anhöre und dann den Widerspruch von Amts wegen lösche und anschließend an der richtigen Stelle neu eintrage. Bin mir aber unsicher, ob das wegen meiner blöden Ergänzung bzgl. des Berechtigten, überhaupt noch geht. Hat jemand einen vernünftigen Ratschlag für mich?

  • Hat jemand einen vernünftigen Ratschlag für mich?

    Es lassen, wie es ist. Ohne wirksame Einigung ist das Recht nicht entstanden. Der Widerspruch richtet sich also gegen das Bestehen des Rechts, nicht gegen die Inhaberschaft. Ob die Bewilligung wirksam ist oder nicht, ist dagegen unerheblich. Bei wirksamer Einigung würde auch ohne Bewilligung die (Buch-)Grundschuld entstanden sein. Dass man das Recht bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bewilligung nicht hätte eintragen dürfen, ist eine andere Baustelle. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ist der Widerspruch zwischenzeitlich richtig eingetragen, so dass eine Amtslöschung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.

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