Grundstücksverkauf durch Nachlasspfleger

  • Ich habe folgenden Altfall übernommen:
    Anfang 2016 wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger hat bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Vermögensverzeichnis aufgestellt (er wurde hierzu nie aufgefordert),
    über den genauen Bestand des Nachlasses weiß ich also nicht viel. Mitte 2017 teilte der Nachlasspfleger mit, dass der "Rest-Nachlass" wohl ca. 1.500 € beträgt.
    Was genau er mit "Rest-Nachlass" meint, weiß ich nicht, da er auch nie Rechnung gelegt hatte.
    In den Nachlass fallen zwei Grundstücke.

    Grundstück 1: landwirtschaftliches Grundstück, lastenfrei
    - Eigentümer: der Verstorbene (für ihn also die unbekannten Erben) und zwei weitere Personen in Erbengemeinschaft
    - Das Grundstück ist verpachtet

    Anfang März wurde dieses Grundstück an den Pächter verkauft. Der Kaufpreis wurde aufgrund eines durch den Pächter vorgelegten Kaufvertrages über ein vergleichbares Grundstück vereinbart.
    Beantragt wird nun die betreuungsgerichtliche (er meint wohl nachlassgerichtliche) Genehmigung.
    Da ich die Nachlasspflegschaft als Sicherungspflegschaft verstehe und mir sich die Notwendigkeit eines Verkaufs nicht erschließt, würde ich gerne mal eure Meinung wissen.
    Wie handhabt ihr solche Fälle?

    Klar ist natürlich, dass vor einer evtl. Genehmigung ein Verfahrenspfleger zu bestellen wäre. Über die Erteilung entscheiden, muss ich ja aber trotzdem selbst.
    Momentan würde ich dazu tendieren, die Genehmigung nicht zu erteilen.Vorab würde ich den NLP wohl aber erstmal auffordern die versäumte Rechnungslegung nachzuholen. Vielleicht
    ergibt sich hieraus ja die Notwendigkeit eines Verkaufs.

  • Zur Einreichung des Nachlassverzeichnisses und jährlichen Rechnungslegung ist der Nachlasspfleger per Gesetz verpflichtet. Dazu bedarf es keiner Auffroderung.

    Kommt er dem nicht nach, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Dies solltest du dem Pfleger mal schreiben.

    Bevor nun der NLP das Nachlassverzeichnis, die Rechnungslegung und einen ordentlichen Sachstandsbericht (auch zum Stand der Erbenermittlung etc.) eingereicht hat, machst du erstmal nichts. Bis dahinm wäre auch jede Stellungnahme zum Sachverhalt reine Glaskugelhellseherei.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn kaum Vermögen da ist und eine aufwändige Erbenermittlung in die dritte Ordnung mit sehr vielen Erben daher nicht angezeigt ist, da jeder hinterher nur 20 € bekäme bzw. wenn die Nachlasspflegervergütung für die Erbenermittlung das restliche Vermögen aufzehren würde, wird man den Grundbesitz wohl verkaufen müssen, um die Nachlasspflegschaft überhaut irgendwann einmal beenden zu können.
    Dies wirst du, wie schon geschrieben, nach der Rechnungslegung sehen.

  • Beantragt wurde die Genehmigung durch den Nachlasspfleger.

    Ein Verkauf des Grundstücks allein aus dem Zweck die Nachlasspflegschaft aufheben zu können? Hm.
    Wenn Erben nicht ermittelt werden können, könnte man ja auch an Fiskalerbrecht denken.

  • Dein Erblasser war ja laut Sachverhalt nicht Alleineigentümer des Grundstücks. Die beiden Miteigentümer streben ja offensichtlich auch den Verkauf an. Wieso sollte das Nachlassgericht den Verkauf nicht genehmigen, wenn dieser scheinbar dem Willen der lebenden (Mit-)Eigentümer entspricht?

  • Ob eine Grundstücksveräußerung genehmigungsfähig ist, hängt alleine davon ab, ob sich die Veräußerung als eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt. Leider schweigt der Sachverhalt zu der Frage, mit welcher rechnerischen Quote die Beteiligten an dem Grundbesitz beteiligt sind. Sind die anderen Miteigentümer in der Mehrheit, könnten sie sogar mehrheitlich die Veräußerung beschließen.

  • Ich bezog mich auf § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 745 BGB. Wenn die Veräußerung ein Akt ordnungsgemäßer Verwaltung ist, kann sie im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit beschlossen werden und dann ist der Überstimmte ggf. zur Zustimmung bzw. Mitwirkung bei der Verfügung verpflichtet.

    Man muss also zwischen der Entscheidungsfindung innerhalb der Erbengemeinschaft und der Verfügung im Außenverhältnis unterscheiden. Und da noch zwei andere Miterben vorhanden sind, drängte sich eben die Frage auf, wie es sich mit den quotalen Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Erbengemeinschaft verhält.

  • Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Erbengemeinschaft.


    Stimmt natürlich.

    Dennoch fehlt mir noch die Vorschrift, dass z. B. 2 von 3 Erben ein Grundstück aus dem Nachlass auch veräußern können, wenn der 3. Erbe nicht mitwirkt bzw. den Verkauf nicht wünscht.

  • Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Erbengemeinschaft.


    Stimmt natürlich.

    Dennoch fehlt mir noch die Vorschrift, dass z. B. 2 von 3 Erben ein Grundstück aus dem Nachlass auch veräußern können, wenn der 3. Erbe nicht mitwirkt bzw. den Verkauf nicht wünscht.

    Der Unwillige muss im Falle des Veräußerungsbeschlusses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitwirken und kann ggf. auf Mitwirkung verklagt werden. Das Urteil ersetzt dann seine Willenserklärung.

    Hier bedarf es keiner Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft.


  • :daumenrau Genauso kenne ich das nämlich auch.

    Die bisherigen Beiträge suggerierten allerdings, die Mehrheit der Erben könne einfach einen Grundstückskaufvertrag mit dem Erwerber abschließen, auch wenn nicht alle Erben einverstanden sind.

  • Nein, das tun sie nicht.

    Ich hatte lediglich davon gesprochen, dass die Miterben die Veräußerung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme mit erbquotaler Stimmenmehrheit "beschließen können". Dass die Mehrheit auch alleine veräußern könnte, habe ich dagegen nicht behauptet. Hierzu vgl. OLG Hamm ZEV 2014, 419.

  • Unabhängig davon, dass Cromwell zuzustimmen ist; könnte es nicht sogar sein, dass die anderen Eigentümer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, da alle in Erbengemeinschaft eingetragen sind? Könnte ja sein, dass der "Alt-Erblasser" ein gemeinsamer Verwandter ist?

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