rechtliches Gehör bei Abschlagszahlung nach § 3 Abs. 4 VBVG für Nachlasspfleger

  • Hallo,

    ich mache erst kurz Nachlasssachen und habe mir die Frage gestellt, inwiefern ihr bei Abschlagszahlungen rechtliches Gehör gewährt.
    Bei Vergütungsanträgen höre ich immer die Erben an. In dem vorliegenden Fall wissen, die teilweise ermittelten Erben aber noch gar nichts von ihre Erbrecht. Würdet ihr bei der Abschlagszahlung alle potentielle Erben dennoch anhören?

  • Vom Nachlasspfleger vertretene (unbekannte) Erben sind bei allen Genehmigungsverfahren, durch einen Verfahrenspfleger vertreten, anzuhören.

    Was soll denn eine Abschlagszahlung für einen berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger sein? Ein Abschlag auf was? Die Gesamtvergütung? Die kennt doch noch niemand.

    Sowas gibts im Nachlasspflegerbereich eigentlich nicht mehr.

    Der Pfleger kann gerne, wenn er schon umfangreich gearbeitet hat, auch weit vor der 15-Monats-Frist einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung stellen. Der wird dann beschieden (mit Verfahrenspfleger etc.) und im Anschluss entnimmt er dem Nachlass die bisher entstandene Vergütung. Das ist dann aber keine Abschlagszahlung auf eine irgendwann einmal zu berechnende endgültige Vergütung, weil die Vergütung nur nach den geleisteten Stunden entsteht und insofern heute noch niemand weiß, wieviele Stunden der Pfleger letztlich insgesamt einmal erbracht haben wird.

    Es wird schlicht und einfach die Vergütung festgesetzt und entnommen, die bis dahin entstanden ist. Das ist aber kein Abschlag.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Abschlagszahlung gemäß §§ 1960,1915, 1835 ff, 3 Abs. 4 VBVG soll aufgrund der bereits angefallenen Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung als ganzes will der Nachlasspfleger nicht geltend machen, da er diese dann meist mit den ermittelten Erben vereinbart. Daher nur die Abschlagszahlung. Ein Tätigkeitsnachweis liegt vor. Also mein Kommtar verweist ebenfalls darauf das Abschlagszahlungen auf bereits enstandener Vergütung statthaft sind.

    Vielen Dank für die Rückmeldung. Wird in der Praxis immer ein Verfahrenspfleger für Genehmigungen und Vergütungen / bzw. Abschlagszahlungen bestellt?

  • Wird in der Praxis immer ein Verfahrenspfleger für Genehmigungen und Vergütungen / bzw. Abschlagszahlungen bestellt?

    Eigentlich muss aus der Sicht des Nachlasspflegers immer ein Verfahrenspfleger bestellt werden, da sonst der Beschluss mangels Zugang an die unbekannten Erben dauerhaft mit Rechtsbehelf anfechtbar bleibt.

  • TL hatte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Vergütung aufgrund eines eingereichten Tätigkeitsnachweises im Hinblick auf den Umfang des vom Tätigkeitsnachweis erfassten Zeitaufwand nicht um eine Abschlagszahlung, sondern um eine endgültige Teilvergütung handelt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2017, Az. 8 W 142/17, ZErb 2018, 40 = MDR 2018, 156 = ZEV 2018, 50 LS = BeckRS 2017, 134447).

    Solange der Unterschied zwischen Teilvergütung und Abschlagsvergütung nicht verinnerlicht wird, wird unter falschen Vorausetzungen diskutiert.

    Zur Frage des Verfahrenspflegers finden sich in meinem Skript zum 11. Deutschen Nachlasspflegschafstag in Kassel (09.03.2018) folgende Ausführungen:

    Im Vergütungsverfahren müssen die unbekannten Erben durch einen vom Nachlassgericht zu bestellenden Verfahrenspfleger vertreten werden.[85] Von besonderer Bedeutung ist dabei die Rechtsprechung des BGH, wonach die Beschwerdefrist nicht gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG fünf Monate nach Erlass des betreffenden Beschlusses in Lauf gesetzt wird, falls jemand, der im Verfahren zu beteiligen war, überhaupt nicht am Verfahren beteiligt worden ist.[86] Wer die Beteiligung der unbekannten Erben im Vergütungsverfahren lediglich als unnötige Förmelei betrachtet, riskiert somit mit allen negativen Konsequenzen, dass die betreffenden Vergütungsbeschlüsse nicht rechtskräftig werden können. Die durch den Rechtspfleger erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers ist als bloße Zwischenentscheidung nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.[87]


    [85] OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.01.2015, Az. 8 W 497/14; OLG Köln MDR 2018, 155; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 710. Dies entspricht der Rechtslage im Genehmigungsverfahren (OLG Hamm Rpfleger 2011, 87 = FamRZ 2011, 396 = FGPrax 2011, 84 = RNotZ 2011, 46 m. Anm. Bremkamp = ZEV 2011, 191 m. Anm. Leipold).
    [86] BGH FamRZ 2015, 839 m. Anm. Müller.
    [87] OLG Stuttgart Rpfleger 2016, 396; OLG Köln Rpfleger 2017, 286 = FamRZ 2017, 917 = FGPrax 2017, 39.

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