Vergleichsbetrag schützen

  • Guten Morgen!

    Mich plagt folgendes Problem:

    Vater, Mutter und zwei Kinder sind im Auto unterwegs. Die Mutter fährt. Es kommt zu einem Unfall, bei dem der Vater stirbt. Die Mutter ist Alleinverdienerin der Familie, der Vater übernahm komplett die Betreuung der Kinder.

    Jetzt geht es um den Schadenersatz, der sich in der jetzt fehlenden Betreuung der Kinder manifestiert. Es wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet für die Geltendmachung der Ansprüche der Kinder gegen die Haftpflichtversicherung der Mutter und die Mutter an sich. Es liegt ein Vergleichsangebot der Versicherung vor, wonach kapitalisiert die Summe X gezahlt werden soll. Dieser Vergleich soll jetzt familiengerichtlich genehmigt werden.

    Jetzt kommt das eigentliche Problem: Die Mutter hat den Vater allein beerbt, weil diesem das Haus gehörte, in dem die Familie wohnt. Für die Kinder hat sie ausgeschlagen, was auch familiengerichtlich genehmigt wurde. Die Ausschlagung erfolgte, weil der Vater etwa 150 TEUR Schulden hinterlassen hat. Die Mutter aber hat das Erbe angetreten, um im Besitz des Hauses zu bleiben. Der Mutter steht das Wasser finanziell bis zum Hals. Sie hat diverse Kredite aufgenommen, um die Schulden des Ehemannes zu tilgen.

    Ich möchte verhindern, daß wenn ich den Einmalzahlungsbetrag der Versicherung genehmige, die Mutter das Geld dazu benutzt, diese Schulden, die sie ohne Not geerbt hat, zu tilgen und die Kinder nichts davon haben... Versteht mich jemand? Die bloße Verzeichnispflicht (§ 1640) ist ein zu lasches Schwert...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Gesperrte Anlegung des Vergleichsbetrags ist mindestens erforderlich und vermögensschonend für die Geschädigten. Zumal Regress gegen die Mutter zu erwarten ist.

    Weil es bei uns gerade wieder hochkocht die Frage: Trägt die Versicherung auch die Kosten des Ergänzungspflegers (für Geltendmachung)?

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