Andere Hilfe - welche?

  • Mandantin beauftragt Rechtsanwalt damit, beim in Trennung lebenden Ehemann Auskunft zu verlangen, wo das Geld des gemeinsamen 4jährigen Kindes angelegt ist und um wie viel Geld es sich handelt.

    BerH wird abgelehnt mit der Begründung, die Mandantin hätte sich anderweitige Hilfe holen können.

    Ich bin leicht irritiert, hat irgendwer eine Idee, was die Rechtspflegerin meinen könnte? Klingt mir ein bisschen nach Standardablehnung.

    Wo darf ich denn meine Mandantin hinschicken, wer möchte sich denn gern um die Ansprüche des Kindes kümmern, wenn ein Anwalt dafür nicht die richtige Hilfe darstellt? :gruebel:

  • BerH abzulehnen mit der Begründung, es gäbe eine anderweitige Hilfemöglichkeit und diese dann nicht zu benennen, geht gar nicht. :mad: Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wüsste, welche es sein soll.

    Ich hätte vorher vielleicht angefragt, was die Antragstellerin zunächst selbst gemacht hat, um die Informationen zu erlangen (Vater angeschrieben o. ä.), aber das wäre eine Frage der Mutwilligkeit, nicht der anderweitigen Hilfe.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • BerH abzulehnen mit der Begründung, es gäbe eine anderweitige Hilfemöglichkeit und diese dann nicht zu benennen, geht gar nicht. :mad: Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wüsste, welche es sein soll.

    Ich hätte vorher vielleicht angefragt, was die Antragstellerin zunächst selbst gemacht hat, um die Informationen zu erlangen (Vater angeschrieben o. ä.), aber das wäre eine Frage der Mutwilligkeit, nicht der anderweitigen Hilfe.


    :daumenrau

  • BerH abzulehnen mit der Begründung, es gäbe eine anderweitige Hilfemöglichkeit und diese dann nicht zu benennen, geht gar nicht. :mad: Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wüsste, welche es sein soll.

    Ich hätte vorher vielleicht angefragt, was die Antragstellerin zunächst selbst gemacht hat, um die Informationen zu erlangen (Vater angeschrieben o. ä.), aber das wäre eine Frage der Mutwilligkeit, nicht der anderweitigen Hilfe.

    Danke, .... :D

    Dem Gericht ist im Übrigen aus vielen vielen vielen vielen... Akten bekannt, dass die Ex-Eheleute sich um alles alles alles alles... streiten, worum man sich so streiten kann und dass Mutter und Kind schon seit rund 2 Jahren bei uns Dauermandantschaft sind.

  • BerH abzulehnen mit der Begründung, es gäbe eine anderweitige Hilfemöglichkeit und diese dann nicht zu benennen, geht gar nicht. :mad: Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wüsste, welche es sein soll.

    Ich hätte vorher vielleicht angefragt, was die Antragstellerin zunächst selbst gemacht hat, um die Informationen zu erlangen (Vater angeschrieben o. ä.), aber das wäre eine Frage der Mutwilligkeit, nicht der anderweitigen Hilfe.

    Genau meine Meinung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sehe ich auch so. Aber m.W. gab es hier vor ein paar Jahren eine Fortbildung, in der vertreten wurde, dass auch die Selbsthilfe eine andere Form der Hilfe ist.

    Diese Auffassung wurde früher vertreten. Allerdings kann es rein denklogisch nicht der Fall sein, denn eine "Hilfe" ist eben die Unterstützung durch eine dritte Person. Deshalb ist diese Auffassung - zum Glück - mittlerweile kaum noch vertreten.

    Das Programm TSJ (das in u.a. NRW benutzte Programm, ähnlich wie forumSTAR) hatte im früheren Vordruck genau diese Auffassung wiedergespiegelt. Dort wurden die Formulare allerdings auch - zum Glück - abgeändert.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    BerH wird abgelehnt mit der Begründung, die Mandantin hätte sich anderweitige Hilfe holen können.

    Möglicherweise beim Jugendamt:gruebel:

    Es geht nicht um Unterhalt. Welchen Einfluss sollte da das Jugendamt haben/nehmen können? Für sowas ist das wohl nicht zuständig.

  • Zitat

    BerH wird abgelehnt mit der Begründung, die Mandantin hätte sich anderweitige Hilfe holen können.

    Möglicherweise beim Jugendamt:gruebel:

    Es geht nicht um Unterhalt. Welchen Einfluss sollte da das Jugendamt haben/nehmen können? Für sowas ist das wohl nicht zuständig.

    §18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII

    Zitat

    (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

    Gar nicht mal komplett abwegig, dann auf das JA zu verweisen. Vorliegend trotzdem falsch, da es um die Vermögenssorge geht (und nicht um die persönlichen Verhältnisse), aber immerhin nachvollziehbar, wie man darauf kommen könnte.

    Das hätte der ablehnende Rpfl aber definitiv auch im Beschluss manifestieren müssen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • BerH abzulehnen mit der Begründung, es gäbe eine anderweitige Hilfemöglichkeit und diese dann nicht zu benennen, geht gar nicht. :mad: Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wüsste, welche es sein soll.

    Ich hätte vorher vielleicht angefragt, was die Antragstellerin zunächst selbst gemacht hat, um die Informationen zu erlangen (Vater angeschrieben o. ä.), aber das wäre eine Frage der Mutwilligkeit, nicht der anderweitigen Hilfe.

    Danke, .... :D

    Dem Gericht ist im Übrigen aus vielen vielen vielen vielen... Akten bekannt, dass die Ex-Eheleute sich um alles alles alles alles... streiten, worum man sich so streiten kann und dass Mutter und Kind schon seit rund 2 Jahren bei uns Dauermandantschaft sind.

    ....und das alles aus der Landeskasse.... Na prima. Vielleicht gibt es ja auch schon etliche Beratungshilfe-Akten diesbezüglich. Da könnte man über Mutwilligkeit "stolpern". Aber andere Art der Hilfe würde mir jetzt auch nicht einfallen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • BerH abzulehnen mit der Begründung, es gäbe eine anderweitige Hilfemöglichkeit und diese dann nicht zu benennen, geht gar nicht. :mad: Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wüsste, welche es sein soll.

    Ich hätte vorher vielleicht angefragt, was die Antragstellerin zunächst selbst gemacht hat, um die Informationen zu erlangen (Vater angeschrieben o. ä.), aber das wäre eine Frage der Mutwilligkeit, nicht der anderweitigen Hilfe.

    Danke, .... :D

    Dem Gericht ist im Übrigen aus vielen vielen vielen vielen... Akten bekannt, dass die Ex-Eheleute sich um alles alles alles alles... streiten, worum man sich so streiten kann und dass Mutter und Kind schon seit rund 2 Jahren bei uns Dauermandantschaft sind.

    ....und das alles aus der Landeskasse.... Na prima. Vielleicht gibt es ja auch schon etliche Beratungshilfe-Akten diesbezüglich. Da könnte man über Mutwilligkeit "stolpern". Aber andere Art der Hilfe würde mir jetzt auch nicht einfallen.

    Das wäre auch am ehesten meine Vermutung. Irgendwann ist vielleicht einfach die Menge der Verfahren der ausschlaggebende Faktor.

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