2501 VV RVG und Auslagenpauschale

  • Die schriftliche Zusammenfassung der Beratung an den Mandanten rechtfertigt den Anfall der Auslagenpauschale ja,
    auch die schriftliche Anforderung der Eigenbeteiligung? (15€)

  • Nein. Steht in der Ziffer 7001: Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

    Die schriftliche Zusammenfassung lässt m.E. die Pauschale nur dann anfallen, wenn vom Mandanten eine schriftliche Beratung gewünscht wird. Bei Dir klingt es ein bisschen danach, als hätte man dem Mandanten unverlangt einen Brief geschickt, damit die Pauschale entsteht.

  • Bei Dir klingt es ein bisschen danach, als hätte man dem Mandanten unverlangt einen Brief geschickt, damit die Pauschale entsteht.

    So einen Fall habe ich gerade auch.
    Vergütungsantrag: Beratungsgebühr nebst Pauschale. Auf meinen Hinweis, den Anfall der Pauschale glaubhaft zu machen, antwortet der RA:
    <Habe beigefügtes Schreiben an Mandanten geschickt (Da wir schon lange nichts mehr von Ihnen gehört haben, hier unsere Abrechnung über 15,00 €) und außerdem habe ich den Erstattungsantrag mit der Post geschickt.>

    Darüber hinaus beruft sich der Anwalt auf die Entscheidung des AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 15.02.2012, 2d II UR 70/11 (juris). :eek:

  • Die Tätigkeit des RAs ist eine andere (Einfordern der eigenen Vergütung) als die, um die es in dem zitierten Beschluss (Kommunikation mit Behörde um Akteneinischt zu erhalten + Kommunikation mit Mandant(wohl Beratung?)) geht.
    Ich würde die Auslagenpauschale NICHT festsetzen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es bleibt aber bei möglichen Auslagen für Telefonie, so sich der Anwalt darauf beruft.

    Insoweit genügt mir die Versicherung.

    Wenn das anwaltlich versichert, würde mir das auch reichen. Das hat er aber laut Sachverhalt nicht gemacht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Genau, er hat sich auf nichts weiteres berufen als auf seinen Vergütungsantrag und das Schreiben an die Mandanten mit der Aufforderung von 15,00 €. Nochmal bitte ich nicht um Glaubhaftmachung, deswegen habe ich insoweit bereits zurückgewiesen.

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