Ich habe hier einen Fall, der aus dem Insolvenzrecht kommt und deshalb einige Merkwürdigkeiten aufweist, grundsätzlich aber auf die folgenden Punkte zu reduzieren ist.
Schuldner stellt einen Antrag gemäß § 850 f ZPO den ihn zu belassenden pfandfreien Betrag monatlich um ... Euro zu erhöhen. Hintergrund ist, dass der Schuldner aufgrund ausgesprochen guter Einkommensverhältnisse den Höchstbetrag der "Pfändungstabelle" von 3.479,99 € ausschöpft, hierbei aber nicht berücksichtigt wird, dass er neben 5 Kindern mittlerweile auch seiner neuen Ehefrau grundsätzlich unterhaltsverpflichtet ist.
Ehefrau betreut im Wesentlichen die minderjährige Tochter, welche sie gemeinsam mit dem Schuldner hat. Alle anderen Kinder stammen aus dessen früherer Beziehung. Das Gericht hat im Rahmen des 1570 BGB bereits einmal argumentiert, die Ehefrau (damals noch Lebensgefährtin) möge doch in Vollzeit arbeiten gehen, eine Unterhaltsberechtigung besteht aufgrund der Erwerbsobliegenheit von dieser nicht. Damit erfolgte im Rahmen der §§ 850 f, 850 c ZPO auch keine Berücksichtigung.
Darf das Gericht dies wirklich prüfen oder kann ich mich darauf zurückziehen, dass der Schuldner seiner Ehefrau aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift (Natural-)Unterhalt leistet.