Bewilligung durch Amtsnachfolger

  • In einem notariellen Kaufvertrag wurde "...dem Urkundsnotar und dessen Stellvertreter..." Vollmacht erteilt, die Erklärung der Eintragungsbewilligung zu Eintragung der Eigentumsänderung abzugeben.

    Die vorgenannte Bewilligung wird nun von dessen Amtsnachfolger in der erforderlichen Form abgegeben. Dieser Umstand ist dem Internetauftritt der Kanzlei zu entnehmen. Hiernach befindet sich der vorliegend beurkundende Notar im Ruhestand, der die vorliegende Bewilligung abgebende ist sein Nachfolger.

    Kann oder muss man in der Formulierung der "Urkundsnotar" auch dessen Amtsnachfolger sehen und die vorliegende Bewilligung ist somit wirksam und korrekt abgegeben worden?

  • Ich denke, man kann hier durchaus vertreten, dass der Nachfolger hier genau wie der "Urkundsnotar" berechtigt ist. Hilfsweise könnte er auch unter den Begriff des Stellvertreters fallen. Im Ergebnis würde ich daher die Frage nach der Ermächtigung des Handelnden hier bejahen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach einem kurzen überfliegen der Entscheidung des OLG München, bin ich der Meinung, dass diese hier nicht richtig zum Sachverhalt passt. Dort hat wohl der Notar eine Bewilligung auf Grund Vollmacht abgegeben, wonach der Umfang der Vollmacht nicht ausreichend war. (keine Vollmacht für alle möglichen Grundbuchverfahren) Hier liegt jedoch der Fall so, dass der Notar für eine bestimmte Eintragungsbewilligung bevollmächtigt wurde, diese jedoch nun der Amtsnachfolger abgibt.

  • Verstehe ich nicht. Otto führt im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018 § 29 GBO RN 183a aus “Auf Notarvertreter, Notariatsverwalter oder andere Amtsnachfolger gehen derartige Vollmachten über (LG Köln MittRhNotK 1984, 104).

    Und das OLG München führt in Rz. 31 aus:

    „bb) Die dem Urkundsnotar erteilte und durch Vorlage einer beglaubigten Urkundsabschrift formgerecht (§ 29 GBO) nachgewiesene Vollmacht geht zwar auf dessen Amtsnachfolger über (LG Köln MittRhNotK 1984, 104; Schöner/Stöber Rn. 164; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 661b)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe es auf den weiterführenden Satz in der Entscheidung bezogen, dass dies hier n diesem Fall keine Anwendung findet. Aber der ursprüngliche Notar hätte ja schon keine ausreichende Vollmacht gehabt, unabhängig der Amtsnachfolge.

  • Ich lese die Entscheidung so, dass auch der eigentlich bevollmächtigte Notar die Bewilligung nicht hätte abgeben können, weil die ihm erteilte Vollmacht dafür nicht ausgereicht hat.
    Der Amtsnachfolger hätte also grundsätzlich bewilligen können, weil die Vollmacht auf ihn übergeht, der Umfang hat aber im entschiedenen Fall nicht ausgereicht

  • Ich lese die Entscheidung so, dass auch der eigentlich bevollmächtigte Notar die Bewilligung nicht hätte abgeben können, weil die ihm erteilte Vollmacht dafür nicht ausgereicht hat.
    Der Amtsnachfolger hätte also grundsätzlich bewilligen können, weil die Vollmacht auf ihn übergeht, der Umfang hat aber im entschiedenen Fall nicht ausgereicht

    ich auch

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!