Eine Grundschuld wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.
Der Belastungsgegenstand wird durch verschiedene Teilungen sowie Ab- und Zuschreibenden vorher gebildet.
Sowohl auf dem jetzigen Stammgrundstück, als auch auf den zuzuschreibenden Flurstücken lasten Rechte in Abteilung II. Abteilung III ist komplett lastenfrei.
In der Grundschuldbestellungsurkunde wird hinsichtlich der der Grundschuld in Abteilung II vorgehenden Rechte nicht die bekannte Formulierung "...Eintragung an nächstoffener Rangstelle möglich..." verwendet sondern (vermutlich, weil die vorgehenden Rechte noch gar nicht bekannt sind) festgestellt, dass der einzutragenden Grundschuld in Abteilung II "diverse Rechte" vorgehen.
Je nach Ergebnis der Prüfungen im Sinne von § 1026 BGB gehen der einzutragenden Grundschuld ca. 20 Rechte in Abteilung II vor.
Kann die vorliegende Grundschuld mit der Formulierung "diverse Rechte in Abteilung II dürfen vorgehen" eingetragen werden, da mann unter "diverse" x-beliebig viele Rechte verstehen kann oder muss die Erklärung (evtl. nachdem die Rechte in Abteilung II durch die erfolgten Teilungen, Ab- und Zuschreibungen feststehen) konkretisiert werden?