Grundstücksverkauf durch Vormerkungsberechtigten

  • Hallo zusammen,

    A verkauft an B ein Grundstück durch Grundstückskaufvertrag. Zugunsten des B wird eine Auflassungsvormerkung sowie eine Grundschuld für ein Kreditinstitut (Belastungsvollmacht im Kaufvertrag) eingetragen. Durch den Notar wurde die Eigentumsumschreibung nun beim Grundbuchamt auf den B beantragt.
    B möchte nun schon das Grundstück an C weiterverkaufen.

    Kann B das Grundstück, obwohl B noch nicht eingetragener Eigentümer ist, schon an C verkaufen und C eine Belastungsvollmacht für sein Kreditinstitut erteilen?

    Vielen Dank vorab :)

    lg patde22

  • Ok, Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Kann die Grundschuld schon mit der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden?
    Gibt es Besonderheiten die im Kaufvertrag bzw. der entsprechenden Vollmachten in diesem Fall berücksichtigt werden sollten?

  • Ok, Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Kann die Grundschuld schon mit der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden?
    Gibt es Besonderheiten die im Kaufvertrag bzw. der entsprechenden Vollmachten in diesem Fall berücksichtigt werden sollten?


    Eintragungen aufgrund Bewilligung des B können erst nach Eintragung des B als Eigentümer eingetragen werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Möglichkeiten sind so vielfältig, dass es dazu manches zu sagen gäbe.

    Schlagworte: Einwilligung nach § 185 Abs. 1 BGB zur Weiterveräußerung (auch zur Belastung?), Kettenauflassung, Abtretung eines bereits entstandenen Anwartschaftsrechts etc. pp.

    Wenn es am Abwicklungswissen in solchen Fällen fehlt, muss man sich (z.B.) an den Notar wenden, aber nicht an das Forum, zumal die Berufsbezeichnung des Fragestellers darauf hindeutet, dass die Angelegenheit nicht einmal entfernt etwas mit einer Rechtspflegertätigkeit zu tun hat.

  • Nun ja. Verkaufen kann B schon. Ob er auch übereignen kann, ist nochmal eine andere Frage.

    Vollmacht erteilen kann B schon. Ob C damit das Grundstück wirklich belasten kann, ist nochmal eine andere Frage.

    Fragen kann der TS schon. Ob er die Antwort bekommt, die er braucht, ist nochmal eine andere Frage (und hängt auch von der richtigen Fragestellung ab).


  • Wenn es am Abwicklungswissen in solchen Fällen fehlt, muss man sich (z.B.) an den Notar wenden, aber nicht an das Forum, zumal die Berufsbezeichnung des Fragestellers darauf hindeutet, dass die Angelegenheit nicht einmal entfernt etwas mit einer Rechtspflegertätigkeit zu tun hat.

    Meine Erfahrung zeigt, dass Notare nicht immer jeden regelbaren Fall auch regeln können.

    Bezüglich Ihres letzten Halbsatzes zitiere ich mal aus dem entsprechenden Registrierungsfeld:
    Ihr Beruf (Registrierung nur erlaubt für: RechtspflegerInnen, RechtspflegeranwärterInnen bzw. daran Interessierte oder Angehörige eines Berufes, der mit Rechtspflegern bzw. deren Verfahren zu tun hat)
    Darüber habe ich mir natürlich bei Registrierung schon Gedanken gemacht und festgestellt, dass ich Angehöriger eines Berufes bin, der mit Rechtspflegern zu tun hat und zwar fortlaufend. Deswegen interessiere ich mich auch dafür.

    Nachdem was ich hier nun bisher erfahren habe, kann B mit C zwar einen Kaufvertrag schließen, Vormerkung und Grundbuchbelastung können jedoch erst eingetragen werden, wenn B auch tatsächlich Eigentümer ist, falls es keine Sonderregelungen im Vertrag von A an B gibt.

    Vielen Dank jedenfalls für die nützlichen Hinweise.

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