Abtretung Zinsrückstand

  • Ich brache mal eure Hilfe:

    Im Grundbuch ist eingetragen eine Grundschuld mit Zinsen seit dem 01.01.2000. Der ursprüngliche Gläubiger A hat das Recht im Jahre 2005 mit Zinsen seit dem 01.02.2000 an den Gläubiger B abgetreten.
    Nun lag mir eine Abtretungserklärung von B an C mit den Zinsen seit dem 01.01.2000 vor. Dies habe ich beanstandet, weil B die Zinsen nur seit dem 01.02.2000 zustehen.

    Nun die Antwort von B: Auf Grund Verschmelzung der Banken A und B steht dieser das Recht insgesamt mit den Zinsen seit dem 01.01.2000 zu und die Abtretung kann daher mit allen Zinsen erfolgen.

    Ist das richtig? Meine Überlegung: Hätte ich eine Teilabtretung des Kapitals gehabt, wären zwei Rechte entstanden, die auch nicht wieder zu einem Recht werden, wenn ein Gläubiger beide Rechte erwirbt. Hier geht es aber nur um rückständige Zinsen, deren Abtretung isoliert überhaupt nicht grundbuchlich vollzogen werden kann.

    Kann B (also auch A) jetzt wirklich die Zinsen seit dem 01.01.2000 abtreten?

  • Der bei A verbliebene Zinsrückstand kann nur nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden Vorschriften der §§ 398 ff BGB übertragen werden; s. den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…555#post1111555
    genannten Bezugsthread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post750645

    Das Grundbuch wird nicht über die einzelnen Zinsraten geführt. Eine Eintragung über die Abtretung rückständiger Zinsen hat daher zu unterbleiben (s. Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1159 RN 59 mwN („die Eintragung ist danach nicht nur entbehrlich, sondern unzulässig“).

    Daran ändert sich mE nichts dadurch, dass der Zinsrückstand aufgrund der Verschmelzung nunmehr dem Zedenten B zusteht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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