Verfahrenspfleger in Zwangsvollstreckungssachen

  • okay aber nichts desto trotz muss ich mich ja erst einmal auf seinen Antrag stützen. Wenn er nun die Bestellung eines Prozesspflegers anregt, kann ich das ja nicht umgehen und das sofort der Betreuungsabteilung vorlegen..
    Laut Kommentar bestellt der Richter den Prozesspfleger. Man könnte das ja zunächst dem Richter vorlegen und wenn dieser eine Bestellung verneint eine Vorlage beim Betreuungsgericht befürworten. Oder bin ich da falsch, dass der Richter den Pfleger bestellt?

  • Darfst du entscheiden, wie du es handhabst. Ich hätte dem Anwalt auf seinen Antrag mitgeteilt, dass der Antrag auf Prozesspflegschaft unverständlich ist, da Erinnerung eingelegt wurde und somit die Interessen des Schuldners gewahrt werden und er als Antragsteller ja bevollmächtigt wurde- bis zum Abschluss des Erinnerungsverfahrens.

    Verbunden mit der Bitte den Antrag zurückzunehmen und ggf. einen Antrag auf Betreuung beim Betreuungsgericht zu stellen, sofern dazu Anlass besteht.

    Telefonisch lässt sich das immer besser klären und der Anwalt kann den Antrag dann erläutern- warum genau durch welche Umstände, welcher Handlungsbedarf denn in dieser Angelegenheit noch bestehen könnte, bei der der Schuldner noch mitwirken muss.


    (Sollte die Begründung der Erinnerung darin bestehen, dass der Schuldner nicht verfahrensfähig ist, dann würde ich die Pfändung einstweilen einstellen mit der Maßgabe das die pfändbaren Beträge vom Drittschuldner einzubehalten sind und weder an Gläubiger noch Schuldner auszuzahlen sind, für X Monate, bis über die Einrichtung einer Betreuung entschieden wurde (denn Verfahrenfähigkeit prüfe ich nicht). Danach mit dem Schuldnervertreter (Betreuer)/Bevollmächtigten weitermachen)

    !-Praxislösungen-, die ggf. nur bei mir funktionieren !

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