Einziehung nach § 74 StGB ausländischer Führerschein

  • In meinem Strafbefehl wurde ein ausländischer FüSchein (Nicht-EU-Land) und eine gefälschte TÜV-Bestätigung gem. § 74 StGB eingezogen. Weiter kommt noch eine Fahrerlaubnissperre hinzu.
    Hatte das schon mal jemand? Wie ist mit dem Führerschein zu verfahren? Derzeit sind FüSchein und TÜV-Bericht bei den Asservaten. Normal werden eingezogene Gegenstände nach § 74 StGB verwertet oder vernichtet.
    Der VU lebt bereits seit mehreren Jahren in D, so dass er mit dem FüSchein nicht mehr fahren dürfte und es ein "Fahren ohne" ist. Normal ordnet der Richter dann Sperrfrist an und gut ist.
    Im Handbuch wird nur die Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen FüScheinen behandelt. Beim 74 StGB habe ich auch nichts gefunden.
    Bin am Überlegen, ob ich den FüSchein vernichten soll oder ans KBA schicke. Hat jemand eine andere Alternative? Rechtsprechung hierzu bekannt? :confused::confused::confused:

    Schonmal vielen Dank für eure Anregungen.

  • Im Handbuch wird nur die Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen FüScheinen behandelt. Beim 74 StGB habe ich auch nichts gefunden.

    Im Handbuch HRP siehe RdNr 391.<br />
    Der Ausl. FS steht im Eigentum des Ausländischen Staates, und unterliegt daher nicht der Einziehung!

  • Und was mache ich jetzt damit, wenn der Richter das ausdrücklich angeordnet hat?

    Kannst dir ja diesbezüglich eine Weisung von deinem zust. Staatsanwalt holen ;)
    Üblicherweise wird der Führerschein ja an den Inhaber wieder herausgegeben, mit einer Vernichtung wäre ich da schon vorsichtig. Und das KBA kann damit eigentlich auch nichts anfangen, imho.

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