Energiepass in der Zwangsversteigerung ?

  • Aufgrund des Wortlautes im Gesetz würde ich das auch so sehen. Die zweite Frage wäre ja auch, wer denn für eine Beschaffung des Energiepasses zuständig wäre. M.E. müsste der Schuldner dies sein. Der wird aber vermutlich gar nicht auf das Schreiben des Versteigerungsgerichtes reagieren, solange er nicht vom Gesetzgeber dazu verpflichtet wird.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Ich sehe das wie fossil75. Die Pflichtangabe des § 16a EnEV setzt voraus, dass ein Verkauf im Sinne von § 16 EnEV vorliegt und dass es zum Zeitpunkt der Anzeige einen Energieausweis gibt. Ersters ist schon mangels Verkauf nicht erfüllt, Letzteres wird meist auch nicht erfüllt sein. Insofern stellt sich die "zweite Frage" m.E. nicht.

  • Ich sehe das wie fossil75. Die Pflichtangabe des § 16a EnEV setzt voraus, dass ein Verkauf im Sinne von § 16 EnEV vorliegt und dass es zum Zeitpunkt der Anzeige einen Energieausweis gibt. Ersters ist schon mangels Verkauf nicht erfüllt, Letzteres wird meist auch nicht erfüllt sein. Insofern stellt sich die "zweite Frage" m.E. nicht.


    2 x volle :zustimm:ung!

    Enno

  • BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

    Bundesgerichtshof zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern

    Pressemitteilung vom 5.10.17

    Der BGH hat jedenfalls für den Immobilienmakler einen Verstoß gegen § 16a EnEV verneint.

  • BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

    Bundesgerichtshof zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern

    Pressemitteilung vom 5.10.17

    Der BGH hat jedenfalls für den Immobilienmakler einen Verstoß gegen § 16a EnEV verneint.

    Vorsicht: soweit ersichtlich handelte es sich aber in keinem der 3 Fälle um eine Zwangsversteigerung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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