Vollmacht; Wer muss im Ausfertigungsvermerk genannt sein?

  • Das hier?



    Gute Frage :gruebel: Auf die Münchener Entscheidung bin ich gestern auch gestoßen, und wenn es nichts "aktuelleres" zu dem Thema gibt, wird es wohl das gewesen sein, was ich gesehen habe. Abgespeichert habe ich dann offensichtlich unter "Meinungsänderung OLG Köln".

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo zusammen, ich will keinen neuen Thread eröffnen, deshalb hämnge ich mich hier mal ran.

    Habe als Grundbuchamt A eine Ausfertigung eines Kaufvertrages vorgelegt bekommen. Diese Ausfertigung ist aber dem Grundbuchamt B erteilt worden (laut Ausfertigungsvermerk)

    Ich habe das beanstandet, da ich eh noch was anderes zwischenverfügen musste. Der Notar hat jetzt jedoch nur alle meine anderen Beanstandungen erledigt und mir nicht -wie gefordert -eine Ausfertigung für mein GBA eingereicht.

    Frage mich jetzt, kann ich die überhaupt verlangen?:confused: In Schö/Stöber find ich nicht so Recht etwas.


    (In dem Kaufvertrag werden mehrere Grundstücke, die in verschiedenen AG Bezirken liegen verkauft.)

  • Der Umstand, dass Dir eine für ein anderes GBA bestimmte Ausfertigung vorgelegt wurde, stellt kein Eintragungshindernis dar. Möglichewrweise hat der Notar die für das andere GBA bestimmte Ausfertigung deshalb bei Deinem GBA eingereicht, damit der diesbezügliche Antrag zunächst von Dir erledigt wird, um dann das bei Beteiligung verschiedener GBÄ vorgesehene Verfahren einzuleiten. Im aktuellen Demharter, GBO, 27. Auflage 2010 ist (unter Teil 7) diesbzgl. nur noch das für Bayern vorgesehene Verfahren dargestellt (Ziffer 3.1.3.2). Soweit bei Euch noch die AV über die geschäftliche Behandlung der GB-Sachen vom 25.02.1936 (GeschO) -abgedruckt in früheren Auflagen des Demharter (z. B. 19. Auflage unter Teil 3)- wäre das Verfahren nach § 21 Absatz 2 GeschO durchzuführen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vor 5 Jahren hat die C GbR das Grundstück A gekauft; zugleich wurde ihr am Grundstück B ein Vorkaufsrecht für den 1. Verkaufsfall eingeräumt, bei dem es ausgeübt werden kann. (Falls es wegen des evtl. Erlöschens wichtig sein sollte: Ein Vorkaufsfall liegt nicht vor bei Verkauf an D, X, Y und Z persönlich bzw. deren Ehegatten oder Abkömmlinge oder eine juristische Person deren Mehrheitsgesellschafter die Vorgenannten sind.)

    Die C GbR besteht aus D und der K GbR, die wiederum aus X, Y und Z besteht.

    Beide GbRs wurden im damaligen Kaufvertrag gegründet und zugleich wurde D und Y die "nur aus wichtigem Grund widerrufliche Vollmacht" zur gemeinschaftlichen Vertretung der C GbR sowie Y allein eine entsprechende Vollmacht zur Vertretung der K GbR erteilt.

    Jetzt kauft die K GbR das Grundstück B und die C GbR bewilligt zugleich die Löschung des Vorkaufsrechts. Es handeln: Y für die K GbR bzw. Y und D für die C GbR.

    Als Nachweis der jeweiligen Vertretungsberechtigung wurde zunächst eine der C GbR erteilte Ausfertigung des alten Kaufvertrages vorgelegt.
    Auf meinen Hinweis, dass keine den Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung vorgelegt wurde, wird jetzt eine der K GbR erteilte Ausfertigung des alten KaufV nachgereicht. Diese Ausfertigung wurde aber erst jetzt, also nach Beurkundung der neuen KaufV erteilt.


    Sind die mir vorliegenden Ausfertigungen ausreichend? Müssten nicht Ausfertigungen für D und Y vorgelegt werden und zwar solche, die vor Beurkundung des neuen KaufV bzw. Erteilung/Beglaubigung der Lö.-Bew. erteilt wurden?
    Oder kann ich davon ausgehen, dass
    a) die der C GbR erteilte Ausfertigung von dieser den Bevollmächtigten übergeben wurde
    b) die K GbR einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 Ziffer 1 BeurkG hatte, somit die nach KaufV erteilte Ausfertigung den Nachweis des nicht erfolgten Widerrufs bringt und im Übrigen auch hier a) gilt?:gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!