Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

  • Dazu ist der von Dir dargestellte Sachverhalt zu dürftig. Wenn es sowohl um die Unterlassung der Nutzung des Grundstücks zu bestimmten Gewerbezwecken, als auch um die Vermeidung von Lärmbelästigungen geht, würde ich formulieren:

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Gewerbebetriebsbeschränkung/zeitliche Beschränkung der Unterlassung von Lärmimmissionen) für:……
    Bezug: Bewilligung vom….(UR, Notar).
    Eingetragen am...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo, ich habe heute lauter bpD auf dem Tisch, mit denen ich mich herumquäle:

    1)
    Die XY GmbH ist berechtigt, auf dem Grundstück Anlagen zur Wärmeerzeugung einschließlich dienenden Nebenanlagen ... zu errichten, zu betreiben ... und ggf. zu entfernen, sowie alle Räumlichkeiten auf dem Grundstück an diese Anlagen anzuschließen. .... Die XY GmbH ist berechtigt, die ihr zustehenden Rechte auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten zu überlassen.

    a) Geht das mit dem "Anschlussrecht" als Inhalt? Habe ich noch nie gelesen und macht mich irgendwie stutzig:gruebel:
    b) Die "Berechtigung zur Übertragung" widerspricht § 1092 I BGB und suggeriert m. E. eine Übertragungsmöglichkeit, die über die gesetzliche nach § 1092 II, III BGB (wobei Abs. 3 wohl ohnehin eher nicht anwendbar ist) hinausgeht.
    c) Als Wert werden 5.000,- € angegeben; das erscheint mir viel zu wenig (ist ein großes Grundstück, dass anschließend mit ca. 8 Mio belastet werden soll, also wird wohl entprechend große Bebauung erfolgen und für die Berechtigte einiges rausspringen). Hat jemand irgendwelche Anhaltspunkte/Rechtsprechung zum Wert einer solchen Dienstbarkeit?

    2)
    Der jeweilige Eigentümer hat es zu unterlassen, anlagen zu erreichten oder zu betreiben die Erzeugung von Wärme in jeglicher Form dienen. Die XY GmbH ist berechtigt, die ihr zustehenden Rechte auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten zu überlassen.

    a) Wegen der Übertragung siehe oben 1b); aber wie kann man die Ausübung einer Unterlassungsdienstbarkeit Dritten überlassen?
    b) Wert = 5.000,- € ???

    3)
    Der Eigentümer räumt der Z GmbH sowie deren Rechtsnachfolgern das dingliche Recht ein, auf dem dienenden Grundstück eine .... zu betreiben.
    Zur Sicherung der vorstehend eingeräumten Rechts bestellt die Eigentümerin zugunsten der Z GmbH eine bpD.

    Das mit den Rechtsnachfolgern würde ich als rein schuldrechtlich sehen und nicht weiter beachten - ähnlich wie im Beispiel zur Rdnr. 1219 im Schöner/Stöber. Bestehen Bedenken?

  • ... sowie alle Räumlichkeiten auf dem Grundstück an diese Anlagen anzuschließen

    Um die Anlage betreiben zu können, muß es Leitungen zu den Verbrauchern geben.

    ... die ihr zustehenden Rechte auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten zu überlassen

    Da mit der ersten Alternative nicht ebenfalls die Ausübungsüberlassung gemeint sein kann, kann es nur um die unzulässige Übertragung der Dienstbarkeit gehen.

    Der Eigentümer räumt der Z GmbH sowie deren Rechtsnachfolgern das dingliche Recht ein

    Wenn den Rechtsnachfolgern das "dingliche Recht" eingeräumt wird, kann es keine schuldrechtliche Verpflichtung sein. Als Sukzessivberechtigung unzulässig.

  • Zu 1
    M.E. ist die bpD zur Berechtigung der Errichtung von Wärmeerzeugnisanlagen mit vorstehenden Inhalts zur Abtretbarkeit auf einen Dritten nicht eintragungsfähig, da unzulässig. Der Gesetzgeber hat lediglich in § 1092 Abs. 3 BGB die Abtretbarkeit von bpD zur Fortleitung von Energieerzeugnissen erlaubt, nicht auch die zur Sicherung der dazugehörigen Produktionsanlagen für die Energiegewinnung eingeräumten bpD (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.11.2012 34 Wx 91/12 und ausführlich Zeiser in Rpfleger 2009, 285 ff.).

    Zum Wert: § 52 Abs. 1 GNotKG, so dass der angegebene Wert für eine Anlage zur Gewinnung von Wärme wohl eher zu niedrig angegeben wurde. Dabei würde ich mir wohl nicht nur den Wert der Anlage selbst anschauen, sondern auch den daraus resultierenden jährlichen Gewinn infolge der Wärmeerzeugung. Das erinnert mich sehr an die spaßigen Dienstbarkeiten zugunsten der Lebensmitteldiscounter, die auch der Meinung waren, ihre Warenumsätze interessiere doch den Wert einer solchen Dienstbarkeit nicht, wohlgemerkt die eben zum Zweck von Verkauf solcher Waren eingeräumt wurde...

    Zu 2 Ergebnis wie zu 1.

    Zu 3 schließe ich mich der Antwort von 45 an, so dass in der Weise die Eintragung unzulässig ist (vgl. auch Zeiser, aaO Punkt I. 2.).

  • So, habe mir inzwischen das Rechtspflegerheft besorgt und den Aufsatz von Zeiser gelesen.

    Das mit dem Anschlussrecht bzgl. aller Räumlichkeiten fand ich vielleicht als Inhalt der Dienstbarkeit nur merkwürdig, weil es so selbstverständlich ist, dass die zu errichtende und betreibende Wäremerzeugungsanlage zur Versorgung des Gebäudes dient. Nehme ich dann mal als möglichen Inhalt so hin.


    Bzgl. der Vereinbarung der Übertragbarkeit bestätigt ihr mich; ich werde dann zu 1) und 2) mal bemängeln. Und auch zu 3) die Formulierung "sowie deren Rechtsnachfolgern"

    Wegen des Wertes werde auf jeden Fall meine Zweifel an den angegebenen 5.000,- € äußern. Habe ich inzwischen eine Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 497/02) gefunden. Die ist zwar noch zur KostO ergangen und betrifft den Wert für die Notargebühren, stellt aber auf einen Bruchteil des Wärmegrundpreises ab und müsste auch für die GK passen. Hilfsweise könnte wohl auch auf einen Pacht-/Nutzzins oder eine Entschädigungszahlung abgestellt werden.


    Und: Danke!


  • Hallo,

    ich hab jetzt auch so einen Vertrag auf dem Tisch.

    Bzgl Ziff. 2) (...der jeweilige Eigentümer hat es zu unterlassen, Anlagen zu errichten oder zu betreiben oder errichten oder betreiben zu lassen, die der Erzeugung und/oder dem Transport von Wärme in jeglicher Form dienen...) hab ich so meine Bauchschmerzen. Kann ich denn - auch die zukünftgen Eigentümer - dahingehend beschränken, dass sie keine Anlagen errichten dürfen? Wäre es dahingehend nicht besser die ganze Sache zu befristen? Zumal der Wärmelieferungsvertrag ja auch befristet ist (das ich Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft trennen muss, weiß ich)... Mir ist so, dass ich mal gelesen hab, dass auf Grund von Sittenwidrigkeit eine Frist von 15 Jahren (max.20 Jahre) nur hingenommen werden darf.

    Vielleicht könnt ihr mir ja mit meinem Wirrwarr im Kopf helfen?! (...zumal ein Kollege von mir meinte, dass solches Recht gar nicht eintragungsfähig ist, da man die rechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers durch eine Dbk nicht beschränken kann, HRP 1132)..

    Euch einen schönen Feierabend.

  • Das ist doch aber eigentlich eine übliche Unterlassungsdienstbarkeit, die z.B. bei Tankstellendienstbarkeiten oder im Rahmen von Wärme-Contracting-Verträgen regelmäßig vorkommt; m. E. eintragungsfähig.
    Schau mal in den Schöner/Stöber zu Rdnr. 1219 ff.

  • Ich steh hier gerade vor der Frage, ob eine beschränkte pers. Dienstbarkeit auch an einem Zu-Flurstück bestellen kann. Es ist gesondert als Grundstück gebucht, aber ich gehe von der Art der Bezeichnung (xx/100) und anhand der Beteiligtenangaben davon aus, dass es in Kürze mit dem Nachbargrundstück vereinigt werden soll. Eigentlich ist es aber doch trotzdem momentan ein eigenes Grundstück und kann auch als solches belastet werden, oder häng ich gerade?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich steh hier gerade vor der Frage, ob eine beschränkte pers. Dienstbarkeit auch an einem Zu-Flurstück bestellen kann. Es ist gesondert als Grundstück gebucht, aber ich gehe von der Art der Bezeichnung (xx/100) und anhand der Beteiligtenangaben davon aus, dass es in Kürze mit dem Nachbargrundstück vereinigt werden soll. Eigentlich ist es aber doch trotzdem momentan ein eigenes Grundstück und kann auch als solches belastet werden, oder häng ich gerade?

    Meinst du so ein "2/zu 1 - 1/2 Miteigentumsanteil an der Verkehrsfläche"?

  • Nein, ich meine folgendes: Unter einer eigenen laufenden Nummer ist gebucht: Flst. 23/100 Gebäude- und Freifläche 86 m² Ende. Ich weiß aber, dass dreistellige Nenner bei Flurstücksnummern in der Regel bedeuten, dass das in der Vermessung nur eine Art "Zwischenflurstück" ist, das Grundstück also am Ende irgendwann mit beispielsweise Flst. 23/1 verschmolzen werden soll (und das ist in meinem Fall auch so geplant). Sorry, Zu-Flurstück oder Hunderter-Flurstück scheint kein gängiger Begriff zu sein :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Achso okay. Na klar kannst du es dann belasten, wenn es ein eigenes richtiges Grundstück ist.
    Natürlich ist es für die Ausübungsstelle doof, wenn das danach verschmolzen wird. Aber vielleicht haben sie in der Bewilligung ja dann eine Karte, auf die Bezug genommen wird.


  • "(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
    (2) 1Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. 3Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist."

    Hast du die Karte?

    Das Zuflurstück kann nicht als solches belastet werden. Hinsichtlich Belastungen ist es weiterhin Teil des alten Grundstücks/Flurstücks.

    "Benannt wird das Zuflurstück mit einer auf das aufzunehmende Flurstück hindeutenden (Bestimmungsnummer) und die Herkunft (das Stammgrundstück) ausweisenden Bezeichnung (vereinfachte Grundstücksbezeichnung), zB
    Zu 26/1 (aus 27)
    (sog. „Zu-”Nummer). In das Grundbuch kann das Zuflurstück als selbständiges Grundstück nicht eingetragen werden. Rechtlich (§§ 890, 903 BGB) ist es für Eintragung der Grundstücksveränderungen in das Grundbuch selbständiges Grundstück. Grundstück im Rechtssinn ist es somit für Abtrennung von seinem Stammgrundstück und die Vereinigung mit einem anderen Grundstück oder für die Bestandteilszuschreibung, damit aber auch für die Eintragung eines mit solcher Veränderung zusammenhängenden Eigentumsübergangs (§ 873 BGB), nicht aber in anderer Beziehung.(Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 681, beck-online)


  • "(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
    (2) 1Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. 3Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist."

    Hast du die Karte?

    Den VN habe ich. Ist aber eben hinsichtlich der Verschmelzung noch nicht vollzogen (ich weiß auch noch nicht, ob das Zu-Flurstück zugeschrieben oder vereinigt werden soll). Momentan geht es erstmal um die bpD. Der Ausübungsbereich ist auch durch eine Karte bestimmt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"



  • Das Zuflurstück kann nicht als solches belastet werden. Hinsichtlich Belastungen ist es weiterhin Teil des alten Grundstücks/Flurstücks.

    "Benannt wird das Zuflurstück mit einer auf das aufzunehmende Flurstück hindeutenden (Bestimmungsnummer) und die Herkunft (das Stammgrundstück) ausweisenden Bezeichnung (vereinfachte Grundstücksbezeichnung), zB
    Zu 26/1 (aus 27)
    (sog. „Zu-”Nummer). In das Grundbuch kann das Zuflurstück als selbständiges Grundstück nicht eingetragen werden. Rechtlich (§§ 890, 903 BGB) ist es für Eintragung der Grundstücksveränderungen in das Grundbuch selbständiges Grundstück. Grundstück im Rechtssinn ist es somit für Abtrennung von seinem Stammgrundstück und die Vereinigung mit einem anderen Grundstück oder für die Bestandteilszuschreibung, damit aber auch für die Eintragung eines mit solcher Veränderung zusammenhängenden Eigentumsübergangs (§ 873 BGB), nicht aber in anderer Beziehung.(Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 681, beck-online)


    Ah, aber das Grundstück ist schon als selbstständiges Grundstück in einem Grundbuch eingetragen (sogar als einziges Grundstück).
    Es ist auch nicht gebucht wie:
    lfd. Nr. 2/zu 1: Anteil an …..

    Deswegen glaube ich, dass das nicht diesen Fall betrifft.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Oha, also wurde es fälschlicherweise zu einem Grundstück im Rechtssinn gemacht. Dann sollte es auch einzeln belastbar sein.

    VG

  • Brauch auch mal euren Rat:

    Zur Vorbereitung des Verkaufs bewilligt und beantragt der Eigentümer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit folgenden Inhalt einzutragen:

    "Der jeweilige Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sämtliche bergbaubetrieblichen Maßnahmen sowie Sanierungsmaßnahmen der GmbH (jetziger Eigentümer), deren Rechtsvorgängern oder Rechtsnachfolgern auf sein Grundstück ausgehenden Einwirkungen über das Maß des § 906 BGB zu dulden, ohne wegen dieser Einwirkungen Unterlassung, Wiederherstellung, Schadenersatz oder Wertminderung beanspruchen zu können."

    Was sagt ihr dazu?

    Hallihallo, ich würde mich an obige Frage gern anschließen. Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer bpD mit genau dieser Formulierung vor mir und bin mir absolut nicht sicher, wie ich diese für das Grundbuch formulieren soll.. hat jemand ein Formulierungsbeispiel?

    Liebe Grüße

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