Abrechnung: Ledigkeitsbescheinigung

  • Wir haben in einer Sache für den Mandanten eine Ledigkeitsbescheinigung vor dem OLG erlangt. Die Frage ist, wie ich jetzt abrechnen kann. :confused:

    Vielen Dank im voraus.

  • Was ist den bitte eine "Ledigkeitsbescheinigung"?

    Keine Ahnung!! :oops:

    Ist das FGG- oder ZPO-Verfahren oder vielleicht gar eine Verwaltungssache??

    :confused: :confused: :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das eine Sache vom OLG ist, dann tippe ich mal auf ein Verwaltungsverfahren, und nicht auf ein gerichtliches Verfahren. Hinsichtlich der Gerichtskosten halte ich die JVKostO (Schönfelder Nr. 120) für anwendbar. Sollte diese Bescheinigung dort aufgeführt sein, dürfte der RA wohl nach Nr. 2400 ff. abrechnen können.

  • es wäre dann die Gebühr nach VV 3103, aber wo kann ich nachsehen, ob die Ledigkeitsbescheinigung zum Verwaltungsverfahren gehört?

  • Zitat

    es wäre dann die Gebühr nach VV 3103


    Die wäre es eben nicht. Die 31er Gebühren betreffen Gerichtsverfahren. 3103 besagt, dass ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Du wirst aber auch nicht von einem Verwaltungsverfahren ausgehen dürfen, da ja keine Behörde betroffen war. Ich tippe auf Nr. 2400.

  • Petra
    1309 II BGB klingt gut.

    Zitat

    Das ist ein Verfahren der Justizverwaltung. VV Nr. 2300 denke ich.


    Nicht ganz. Ich gehe davon aus das Du hier die Nr. 2300 meinst, die erst ab dem 01.07.06 gültig ist (Geschäftsgebühr). Bis zum 30.06.06 ist das noch die Nr. 2400. Hier ist das RVG mal wieder sehr übersichtlich.:ironie:

  • @ Manfred
    Stimmt. Die Nummer heißt noch 2400. Da habe ich 2 Seiten zu weit geblättert.:oops:
    Aber das Verfahren ist zweifellos ein Verwaltungsverfahren, denn zuständig ist der Präsident des OLG und nicht das OLG als Gericht. Als Rechtsmittel ist § 23 EGGVG (Antrag auf gerichtl. Entscheidung bei Justizverwaltungsakten) gegeben.

  • Zitat von Petra

    Ich nehme an, Ihr habt jemanden nach § 1309 Abs. 2 BGB vor dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vertreten. Das ist ein Verfahren der Justizverwaltung. VV Nr. 2300 denke ich.



    die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist übrigens auch im PStG geregelt.

    wir haben aber nicht die Befreiung beantragt, sondern die Bescheinigung.

    Ich würde ja gerne nach VV 2400 abrechnen aber ich weiss nicht welchen Geschäftswert ich nehmen soll

  • Sina

    Zitat

    und wie soll ich denn den Gegenstandswert ermitteln?


    Ich gehe mal davon aus, dass hier § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zur Anwendung kommt. Bei der Bestimmung durch den Anwalt wird dann aber der Gegenstandswert auch mit der Höhe der Geschäftsgebühr im Einklang stehen müssen.

    In einem durchschnittlichen Verfahren würde ich als Mandant eine 0,9 Gebühr nach Nr. 2400 aus 4000,- € wohl hinnehmen müssen (0,9 = Mittelgebühr zwischen 0,5 und 1,3; nicht 2,5).

  • Habe etwas wichtiges vergessen: es muss nach BRAGO abgerechnet werden und davon habe ich überhaupt keine Ahnung. Sind es dann auch 4.000 € und welcher §?

  • Hallo Manfred,

    es gibt bei der Geschäftsgebühr 2400 keine Mittelgebühr zwischen 0,5 und 1,3.
    Es gibt einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, danach ist die rechnerische Mittelgebühr 1,5, nach der Anmerkung zu 2400 abgesenkt auf 1,3 für Fälle deren Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig ist.

  • @rakumi : Falls du es noch nicht gemerkt hast : es ist nach obigem Sachverhalt augenscheinlich die BRAGO anzuwenden und somit kommt das RVG und auch die Vorschrift VV-RVG 2400 nicht zum tragen, sondern die von Manfred genannten Vorschriften aus Altrecht (und da gab es die Mittelgebühr mit 7,5/10).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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