Terminsreisekosten der Partei

  • Wie haltet ihr es mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die die Partei für die Teilnahme am Verhandlungstermin geltend macht?

    In meinem Beritt waren diese bislang dann erstattungsfähig, wenn das pers. Erscheinen angeordnet war oder in dem Termin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.

    Das OLG Celle hält diese Parteikosten nunmehr für grundsätzlich erstattungsfähig:

    Zitat


    Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.

    OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994

  • Ich hab "Privatparteien" in der letzten Zeit für alle Kosten eines Beklagten pauschal 20 Euro zugebilligt (Einzelmeinung an meinem Gericht), ohne Nachweis der einzelnen Beträge. Aber Reisekosten zu Terminen halte ich grundsätzlich auch nur für erstattungsfähig, wenn das pers. Erscheinen angeordnet ist (vielleicht findet die Partei ja auch gute Gründe).

  • Von einem derartigen Pauschbetrag habe ich überhaupt noch nichts gehört. Die Meinung muss ja verdammt vereinzelt geblieben sein... :D

    Allerdings hatte ich bislang die gleiche Ansicht zur Erstattungsfähigkeit der Parteireisekosten. Das hat sich nunmehr ja erledigt.

  • Zitat

    Ich hab "Privatparteien" in der letzten Zeit für alle Kosten eines Beklagten pauschal 20 Euro zugebilligt (Einzelmeinung an meinem Gericht), ohne Nachweis der einzelnen Beträge.


    Wo ist denn hier die rechtliche Grundlage??

    Parteireisekosten halte ich grundsätzlich für erstattungsfähig, unabhängig vom persönlichen Erscheinen. Zum Einen hat die Partei normalerweise ein gesteigertes Interesse an "ihrem" Verfahren, was allerdings noch nicht die Notwendigkeit begründet. Zum Anderen erhalten die RAe von ihren "gerichtsunerfahrenen" Privatparteien in vielen Fällen zu wenig Informationen. In der direkten Erörterung mit der Gegenseite werden plötzlich Fragen aufgeworfen, an die vorher niemand gedacht hat. Solche Fragen kann nur die Partei selbst beantworten. Wäre nur der RA anwesend, ginge dieses regekmäßig zu Lasten des Verfahrens (weiterer Verhandlungstermin, ...).

  • Grüß Euch! Zu Manfred: Ich bin derselben Meinung. Parteireisekosten sind grundsätzlich zu erstatten, da eine Teilnahme der Partei auch im Hinblick auf einen endgültigen Vergleich sinnvoll ist. MfG Eden

  • Bei uns wurden die Reisekosten einer Partei nur erstattet, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet war.

    Im Zöller ist unter § 91 Rn.13 Stichwort "Reisekosten" aufgeführt, dass Reisekosten zur Teilnahme am Verhandlungstermin auch bei anwalt. Vertretung grundsätzlich erstattungsfähig sind. Notwendig sind sie immer dann, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet war oder wenn die Teilnahme der Partei zweckmäßig war.

    Es kommt jedoch hier sehr selten vor, dass eine Partei zum Termin erscheint ohne das es angeordnet war.

    Ich hatte mal einen Fall, wo die Partei ohne Anordnung erschienen ist. Im KF Verfahren haben sich dann die Anwälte über die Kosten gestritten. Habe die Akte dem zust. Dez. vorgelegt und angefragt inwieweit das Erscheinen der Partei zur Klärung des Rechtsstreites beigetragen hat.

  • Parteireisekosten für die Terminsteilnahme werden hier grundsätzlich - also auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens - für erstattungsfähig gehalten. "Unser" OLG hat das 1992 mal so entschieden.

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