Sorgeverfahren: Gesonderte Vergleichsgebühr für Umgangsvergleich?

  • Folgender Sachverhalt:

    In einem isolierten Sorgerechtsverfahren kommt es zu folgendem Vergleich:

    "Zur Erledigung der Sache schliessen die Parteien folgenden Umgangsvergleich: ..."

    Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

    Die Anwältin möchte nun eine 1,5-Vergleichsgebühr haben. Begründung: Man habe sich über den nicht anhängigen Umgang geeinigt.

    Ich meine, dass der Umgang ein Teil des Sorgerechts ist. Außerdem hat das Gericht keinen gesonderten Wert für den Umgang festgesetzt.

    Die Anwältin hätte aus ihrer Sichtweise konsequenterweise für das anhängige Sorgerecht eine 1,0 Vergleichsgebühr zusätzlich geltend machen müssen.

  • Das mit der 1,5 Vergleichsgebühr stimmt. Anhängig war die elterl. Sorge, nicht das Umgangsrecht. Da die elterl. Sorge nicht vergleichsweise geregelt wurde, gibt es hier keine VerglG. Das Verfahren hat ja durch den Umgangsvergleich seine Erledigung gefunden.

    Die Anwältin erhält sogar noch die Differenzverfahrensgebühr von 0,8 aus 3000,- €, jedoch nicht mehr als insgesamt 1,3 aus 6000,- €.

  • Das Umgangsrecht ist kein (bzw. nicht notwendigerweise ein) Unteraspekt der ESO.
    So hat ja auch der Elternteil, dem die ESO nicht zusteht ein Recht auf Umgang, das er einklagen kann. Schließe mich daher der Sichtweise Manfreds an.

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