Folgender Sachverhalt:
In einem isolierten Sorgerechtsverfahren kommt es zu folgendem Vergleich:
"Zur Erledigung der Sache schliessen die Parteien folgenden Umgangsvergleich: ..."
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Anwältin möchte nun eine 1,5-Vergleichsgebühr haben. Begründung: Man habe sich über den nicht anhängigen Umgang geeinigt.
Ich meine, dass der Umgang ein Teil des Sorgerechts ist. Außerdem hat das Gericht keinen gesonderten Wert für den Umgang festgesetzt.
Die Anwältin hätte aus ihrer Sichtweise konsequenterweise für das anhängige Sorgerecht eine 1,0 Vergleichsgebühr zusätzlich geltend machen müssen.
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