Mitteilungen für das Erziehungsregister

  • Nepomuk (16.03.2005)

    Hat schon mal jemand von § 60 I Nr. 9 BZRG gehört (ich heute zum ersten Mal durch eine Kollegin)? Die entsprechende MiZi-Norm könnte in XIII/6 enthalten sein. Bedeutet "Familienrichter" auch Rechtspfleger?

    (1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:

    ....

    Nr. 9 vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familienrichters nach § 1666 Abs.1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837 Abs.4 in Verbindung mit § 1666 Abs.1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.


    Ulf (16.03.2005)

    Hallo Kai äh Nepomuk!

    Ich weiß nicht, ob ich Deine Frage richtig verstanden habe, aber ich würde sagen, in diesem Fall: Nein! FamRichter bedeutet hier nicht auch Rpfl.

    Begründung:
    Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 8 RpflG ist für die Maßnahmen nach § 1666 BGB der Richter zuständig. Der Rpfl. folglich nur für Entscheidungen nach § 1667 BGB. Und dieser § 1667 BGB ist wiederum in § 60 BZRG nicht genannt. Hinzu kommt, dass § 60 BZRG von Entscheidungen spricht, die die Personensorge betreffen. Wir Rpfl. treffen nur Entscheidungen in Angelegenheiten der Vermögenssorge. Du weißt schon, Grundgesetz und so.
    Daher ist § 60 BZRG in meinen Augen für uns Rpfl. ohne große Bedeutung.

    Oder sieht das jemand anders? Ich hab jetzt ohne Heranziehung von Literatur nur aus dem Gesetzeswortlaut heraus diese Einschätzung vorgenommen.


    Nepomuk (16.03.2005)

    In § 1666 I BGB ist seit 01.07.98 als Sammelnorm der Kindesgefährdung auch das Vermögen genannt. § 1667 BGB regelt (nur) die nähere Ausgestaltung der Vermögensgefährdung.

    § 14 I Nr. 8 RpflG weist nur das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" dem Richter zu.


    Ulf (16.03.2005)

    Mag sein aber das kommt m.E. letztendlich aufs gleiche raus.

    Der Richter ist zuständig für Angelegenheiten der Personensorge und § 60 BZRG spricht nur von diesen Verfahren.

    So verstehe ich es. Daher werde ich keine Mitteilungen nach § 60 BZRG verfügen.


    Nepomuk (16.03.2005)

    Wahrscheinlich hast Du Recht.
    Abgesehen davon muss es ja einen Grund geben, warum wir bisher solche Mitteilungen nicht gemacht haben [Blockierte Grafik: http://images.forum.onetwomax.de/images/i23.gif]

    Ulf

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