Bestand des KFB nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung u.a.

  • Folgender Fall:
    Zivilprozess: 1 Kläger gegen 2 Beklagte; Beklagter zu 2) ist eine Versicherung
    Prozessgegenstand: Schadenersatz wegen Autounfall in Südosteuropa

    In der 1. Instanz: Endurteil, Klage teilweise stattgegeben, teilweise abgewiesen; Kosten: Kläger zu 1/5, Beklagter zu 4/5
    Der darauf basierende KFB ist anschließend (nach Anhörung etc.) vollständig erledigt worden. Gegen ihn wurde keinerlei Rechtsmittel eingelegt.

    Anschließend wurde Berufung gegen das Endurteil eingelegt, aber nur vom Beklagten zu 2).
    Ergebnis der Berufung im Wortlaut:
    "Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und Streithelferin wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom xxx aufgehoben.
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
    (Vollstreckbarkeit, Nichtzulassung der Revision)"
    Aus der Begründung kann man herauslesen, dass sich der Verdacht aufdrängt, der Verkehrsunfall sei vorgetäuscht worden. Die zur Entkräftung notwendigen Beweise hat der Kläger nicht angetreten.

    Nunmehr liegen vor:
    1. KFA des Beklagtenanwalts bzgl. 1. Instanz (nimmt insoweit auf KFA von damals Bezug) sowie bzgl 2. Instanz
    2. Antrag des Klägeranwalts auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils gegen den Beklagten zu 1), weil der keine Berufung eingelegt habe und das Urteil ihm gegenüber somit rechtsbeständig sei (ja, ich weiß, aber die Geschäftsstelle ist genauso ratlos und fragt mich sowieso).

    Was mache ich mit diesen Anträgen? Ich habe schon ein paar Ideen, in welche Richtungen das geht, würde aber gern etwas erfahrenere Kollegen fragen.

    Um Fundstellen/Rechtsprechung wäre ich dankbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1. KFAe des BV sind doch unproblematisch. Im neuen KFB zweckmäßigerweise darauf hinweisen, dass der frühere KFB gegenstandslos ist.
    2. KV hat kein Rechtschutzbedürfnis, da es keinen Titel gibt, denn das Urteil wurde aufgehoben. Es ist unerheblich, auf wessen Veranlassung das Urteil aufgehoben wurde. Es ging ja gerade nicht um zwei verschiedene Forderungen gegen jeden der beiden Beklagten, sondern um eine gemeinschaftliche Forderung.

    Kann leider nicht mit Rechtsprechung/Fundstellen dienen.

    Dem KV mangelt es wohl etwas an "gesundem Rechtsempfinden".

  • Ist das erstinstanzliche Urteil samt Kostengrundentscheidung abgeändert, ist der darauf basierende KFB I. Instanz automatisch mit hinfällig. Einen entsprechenden Zusatz habe ich auch in meinem KFB-Formular. Darüber gibt es auch zahlreiche, schon etwas betagte Rechtsprechung. stolli ist insoweit also beizupflichten. Die Kostenfestsetzung richtet sich nach der zuletzt gefällten, jetzt maßgeblichen Kostengrundentscheidung (II. Instanz). Demnach gibt es auf Klägerseite überhaupt keine Ansprüche, die festzusetzen sind.


    Anmerkung am Rande, da es wohl unterschiedlich gehandhabt wird:

    Wenn der Beklagtenanwalt im KFV Bezug nimmt auf seinen Kostenantrag erster Instanz, obwohl seinerzeit schon ein KFB I. Instanz erlassen worden war, dann hat er - nach meiner und hiesiger Auffassung - einen neuen Antrag für die I. Instanz einzureichen, weil der Ursprungsantrag durch KFB verbraucht ist. Eine Bezugnahme ist dann nicht mehr möglich.

  • Zitat von 13


    Wenn der Beklagtenanwalt im KFV Bezug nimmt auf seinen Kostenantrag erster Instanz, obwohl seinerzeit schon ein KFB I. Instanz erlassen worden war, dann hat er - nach meiner und hiesiger Auffassung - einen neuen Antrag für die I. Instanz einzureichen, weil der Ursprungsantrag durch KFB verbraucht ist. Eine Bezugnahme ist dann nicht mehr möglich.



    Sorry, aber ist das nicht ein wenig übertrieben?!
    Er kann doch ruhig hinsichtlich der Gebühren der 1. Instanz in dem neuen Festsetzungsantrag auf den Antrag vom ... Bezug nehmen und braucht nicht die Gebühren noch mal hinzuschreiben. Das ist doch dann m.E. im Grunde ein komplett neuer Antrag. Entsprechend würde ich die Geb. der 1. Instanz auch erst ab Eingang des neuen Antrages zubilligen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist genau der strittige Punkt, der bei uns wie geschildert gesehen wird. Ist der Ursprungsantrag durch KFB beschieden worden, ist dieser KFA verbraucht und damit 'weg'. Da man sich auf "nichts" auch nicht beziehen kann, hat der RA den KFA I. Instanz, auch wenn er ihn nur abschreiben/kopieren muss, neu einzureichen. Der Ursprungsantrag kann nicht "wieder aufleben".

    Etwas anderes ist es, wenn der Antrag unerledigt mit der Akte an das Berufungsgericht abgegeben wurde. Dann ist er noch (unerledigt) existent und kann später beschieden werden.

  • Auch ich halte die Bezugnahme auf den früheren "verbrauchten" KFA für zulässig.

    Der Antrag selbst wird ja mit dem Bezugnahmeschreiben gestellt, damit klar ist auf welche Kostengrundentscheidung der KFA nunmehr gestützt wird, und lediglich wegen des Inhalts kann auf eine frühere aktenersichtliche Berechnung (und eben nicht auf einen "Antrag" im wahrsten Sinne des Wortes) verwiesen werden.

    Da gibt es doch was Ähnliches bei der PKH: Ist der Partei in der ersten Instanz PKH bewilligt und hat sich an ihren Verhältnissen nichts geändert, ist für die Beantragung der PKH in der nächst höheren Instanz die Bezugnahme auf die frühere Erklärung zulässig.

  • Stolli hat's erkannt!

    :daumenrau

    Natürlich lebt der ursprüngliche Antrag nicht wieder auf. Soll und muss er ja auch gar nicht. Vielmehr stellt der RA einen neuen Antrag und nimmt nur wegen des näheren Inhalts hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf den bereits bei der Akte befindlichen alten Antrag Bezug.
    Antrag i.S.d. §§ 103, 104 ZPO ist also allein der neu eingereichte Antrag. Aber warum soll es dem Antragsteller nicht möglich sein, wegen des näheren Inhalts auf ein bereits bei den Akten befindlichen (und in der Regeln ja auch dem Gegner schon bekannt gemachten) älteren Schriftsatz zu verweisen??! Warum verlangen, eben genau diesen schon mal eingereichten Schriftsatz erneut auszudrucken als als Kopie wiederum beizufügen?? Macht das Sinn??
    Ich persönlich denke: Nein!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :dankescho

    Die Bezugnahme war eigentlich mein geringstes Problem, ich sehe das so wie Stolli und Ulf, da ja der Antrag neu gestellt wurde.

    Ich werde also - nach Anhörung - unter Hinweis auf die Gegenstandslosigkeit des früheren KFB einen neuen KFB für die ganze 1. und 2. Instanz erlassen. Fundstelle habe ich mittlerweile auch gefunden, eine wenigstens; es ist unglaublich, wie versteckt solche Sachen sein können. Aber scheinbar sind die "selbstverständlichen" Dinge eben nur weniger Erwähnungen wert...

    Den Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für den KV werde ich zurückweisen. Ich sehe das wir Ihr, dass das LG in einer wenig auslegungsfähigen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil gänzlich kassiert hat. Mag der Anwalt Beschwerde einlegen, dann kann sich das LG wieder damit beschäftigen (ich hoffe doch, dass die sich freuen, wenn ein Bekannter nochmal vorbeikommt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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