§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Das Siegel ohne Angabe der siegelführenden Stelle ist in der oben zitierten Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen, und das hat auch eine Rechtsgrundlage in § 4a der Verordnung über die Führung des Landeswappens.


  • Nachdem ich mir jetzt die genannten Fundstellen angesehen habe, bin ich auch der Meinung, dass die mir vorliegende begl. Abschrift den einschlägigen Vorschriften entspricht und daher eine beglaubigte Abschrift i.S.d. § 29 Abs. 1 GBO darstellt. Werde also das Grundbuch berichtigen.
    Vielen Dank für die Hilfe!

  • In Bayern sind sie jetzt nach einem Jahr darauf gekommen, dass das Innenministerium im Jahr des Herrn 1975 eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 AVWpG zugelassen hat und zwar für die "Verwendung von Dienstsiegeln ohne Ortsangabe durch die Konkursgerichte bei Erstellung begl. Auszüge nach § 146 Abs. 1 KO".
    Grund: Rationalisierung in der Justizverwaltung mit Hilfe der EDV.
    Bayern hatte also schon 1975 eine EDV? Sind offenbar überall die ersten (außer in der Champions League:teufel:)

    Die Ausnahme gilt nach der damaligen Verfügung auch "für ähnlich gelagerte Fälle in anderen Geschäftsbereichen". Laut Ministerium sind das sämtliche IT-Verfahren der bayerischen Justiz.

  • In Bayern sind sie jetzt nach einem Jahr darauf gekommen, dass das Innenministerium im Jahr des Herrn 1975 eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 AVWpG zugelassen hat und zwar für die "Verwendung von Dienstsiegeln ohne Ortsangabe durch die Konkursgerichte bei Erstellung begl. Auszüge nach § 146 Abs. 1 KO". Grund: Rationalisierung in der Justizverwaltung mit Hilfe der EDV. Bayern hatte also schon 1975 eine EDV? Sind offenbar überall die ersten (außer in der Champions League:teufel:) Die Ausnahme gilt nach der damaligen Verfügung auch "für ähnlich gelagerte Fälle in anderen Geschäftsbereichen". Laut Ministerium sind das sämtliche IT-Verfahren der bayerischen Justiz.

    Das hatte ich ja oben #292 schon vermutet ...

  • Ich habe jetzt noch nicht verstanden, was mein Kostenfestbeschluss in einer Familiensache mit einem Auszug nach § 146 Abs. 1 KO zu tun hat ... ? Wie komme ich darauf, dass es in allen IT-verfahren der bay. Justiz um Auszüge aus der Konkurstabelle geht?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe jetzt noch nicht verstanden, was mein Kostenfestbeschluss in einer Familiensache mit einem Auszug nach § 146 Abs. 1 KO zu tun hat ... ? Wie komme ich darauf, dass es in allen IT-verfahren der bay. Justiz um Auszüge aus der Konkurstabelle geht?

    Weil in der Verfügung von 1975 steht, dass die Ausnahme auch für ähnlich gelagerte Fälle in anderen Geschäftsbereichen gilt.

  • Man könnte aber auch § 29 I für einschlägig halten und § 29 III nicht.

    Bleibt es dabei, dass Erbscheine weiterhin mit Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen sind? Hab immer wieder das Genörgel von Nachlassgerichten bei Erbscheinen, dass der § 29 GBO ja geändert worden sei. Aber Erbscheine sind doch mehr eine zur "Eintragung erforderliche Erklärung" als eine "Erklärung einer Behörde", oder?

  • Erbscheine sind m.E. überhaupt keine Erklärung. Sie fallen unter §29 I S. 2 GBO und müssen daher den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde genügen (§415 ZPO).

    Dazu gehört auch, dass sie in der richtigen Form aufgenommen wurden und ich war bisher der Ansicht, dass der Erbschein gesiegelt werden muss und selbstverständlich auch die Ausfertigungen.

  • Erbscheine sind m.E. überhaupt keine Erklärung. Sie fallen unter §29 I S. 2 GBO und müssen daher den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde genügen (§415 ZPO).

    Dazu gehört auch, dass sie in der richtigen Form aufgenommen wurden und ich war bisher der Ansicht, dass der Erbschein gesiegelt werden muss und selbstverständlich auch die Ausfertigungen.

    Seh ich auch so (weiterhin Prägesiegel oder Farbdruckstempel). Kümmern sich aber natürlich viele nicht drum.

  • Gestern einen Erbschein in meiner Akte gehabt, der das aufgedruckte Siegel hatte und beim Ausfertigungsvermerk gab es dann noch ein ganz normales Siegel, in Farbe, schön bunt, wie man es aus der alten guten Zeit noch kennt. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Genau genommen handelt es sich beim Erbschein um eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO (Krafka im BeckOK ZPO, Stand 01.03.2018, § 417 RN 3; Geimer im Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 417 RN 1). Und zu den formgerechten öffentlichen Urkunden gehören solche, die mit der Unterschrift und der Siegelung durch den zuständigen Amtsträger versehen sind (Schreiber im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 415 RN 21; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post961988

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. jetzt den Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.07.2018, der die Begründung zur Änderung des § 29 III GBO heranzieht:

    Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

    OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2018, 12 W 1178/18 (Leitsatz nach juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18193?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und was hältst du davon? Der Gesetzgeber hatte den gesamten § 29 GBO klar vor Augen, aber nur den Abs. 3 geändert. Die einzige Begründung des OLG ist doch, dass der Urkundsbeamte sich mit Passwort anmelden müsse, um ein Dokument mit Siegel erstellen zu können (das was halt auch in der BT Drucksache steht). Dieses "Argument" hatten wir ja schon mal und dem BGH hat es nicht gefallen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!