seltener Fall in Hinterlegungssachen

  • Ich habe eine Akte aus dem Jahre 1970 vorgelegt bekommen. Es wurde damals Geld hinterlegt, weil der Hinterleger nicht sicher sagen konnte, an wen das Geld auszuzahlen ist. Der generelle Fall bei Hinterlegungen. Es kamen mehrere Berechtigte aufgrund von Abtretungen und auch einer Pfändung in Betracht. Über die Jahre wurden ein, zwei Auszahlungsanträge gestellt. Die Hinterlegungsstelle teilte den Anst. mit, dass von allen Empfangsberechtigten übereinstimmende Erklärungen abgegeben werden müssen, was an wen auszuzahlen ist. Dies erfolgte jedoch nicht. Im Januar 2006 wurde dann festgestellt, dass der Herausgabeanspruch - da 30-Jahresfrist abgelaufen - erloschen ist. Die hinterlegte Masse ist dem Land verfallen nach § 23 HinterlO. So und jetzt beabsichtigt eine der Berechtigten - die haben das Geld mal geschuldet und meinen aber einen Anspruch zu haben, das Geld wieder zu bekommen - einen Antrag auf Auszahlung an sich zu beantragen.

    Ich will nun vorab erstmal prüfen, ob es überhaupt möglich ist, wenn der Verfall an das Land eingetreten ist, Rückforderungsansprüche zu stellen, wenn auch der Herausgabeanspruch erloschen ist. Selbst die 31-jährige Frist ist abgelaufen und die Auszahlungsvoraussetzungen liegen bis heute nicht vor (keine Freigabeerklärungen aller weiteren Berechtigten).

    Kennt sich da jemand mit aus und kann mir vielleicht weiterhelfen?:confused:

  • Wie, die das Geld geschuldet haben waren dennoch empfangsberechtigt:gruebel:

    mit den 30 Jahren mußt Du wohl aufpassen, insbesondere wenn im Laufe der Jahre begründete Anträge auf Herausgabe gestellt wurden (§§ 19 ff HinterlO)

  • Ja, wenn ich es richtig verstanden habe, schuldeten die aus einem Grundstückskaufvertrag das Geld und haben es dem Notar übergeben. Der Anspruch des Verkäufers auf dieses Geld wurde mehrfach durch diesen abgetreten und es liegt auch eine Pfändung vor.
    Der Notar wusste dann nicht mehr an wen er auszahlen sollte und hat hinterlegt.

    Die Käufer - jetzige Antragsteller - meinen, der Schuldgrund bestünde jedoch nicht mehr, so dass dem Verkäufer das Geld nicht zusteht. Also meinen sie, ebenfalls Berechtigte zu sein.

    Wegen der Unterbrechung werde ich nochmal prüfen, ob die tatsächlich eingetreten ist. Ein einfacher Auszahlungsantrag reicht da glaube ich nicht. Es müssen auch alle erforderlichen Nachweise mit vorliegen. Aber Prüfung noch nicht abgeschlossen.

    Ich freue mich über weitere Ratschläge.

  • Hm :gruebel: also wollen die Käufer das Grundstück im Endeffekt geschenkt haben? Aus dem hohlen Bauch heraus würde ich sagen: Geht nicht. Wenn das Geld nicht an den Fiskus geht, haben allenfalls die Erben des Verkäufers oder die Abtretungsgläubiger Ansprüche. Die Käufer eher weniger. Sagt mir jedenfalls § 1 GMV (Gesunder MenschenVerstand)

  • insbesondere muß bei mir der potentielle Geldempfänger bereits im Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigter aufgeführt sein, und das dürfte doch für die Käufer des Grundstücks auf keinen Fall zutreffen oder, denn dann gibt's für die auch keine Kohle!

    Blos weil möglicherweise alle Empfansberechtigten weggefallen sind, bekommt noch lange nicht der Hinterleger das Geld zurück!

  • Die Käufer - jetzige Antragsteller - meinen, der Schuldgrund bestünde jedoch nicht mehr, so dass dem Verkäufer das Geld nicht zusteht. Also meinen sie, ebenfalls Berechtigte zu sein.



    Das mögen die doch mal bitte plausibel erläutern . . . ist das Grundstück verwohnt??? oder wie oder was:gruebel: :confused:


    Wenn ich eine Schokolade kaufe, muß ich sie bezahlen, fällt der Schuldgrund weg, wenn ich sie gegessen habe:confused: :gruebel:

  • Da die Hinterlegung gem. § 372 BGB erfolgt ist, erlischt das Recht des Gläubigers mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung. Nun hat der Schuldner das Recht zur Rücknahme, auch wenn er darauf verzichtet hatte (§ 382 BGB). Nach Ablauf von 31 Jahren tritt gem. §§ 19, 23 HO der Verfall an das Land ein, wenn nicht ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. Dies scheint nach dem geschilderten Sachverhalt nicht der Fall gewesen zu sein. Nach Eintritt des Verfalls können keine Rückzahlungsansprüche mehr geltend gemacht werden.

  • Vielen Dank für die Reaktionen.
    Soweit ich die Sache jetzt ohne Akte noch richtig auf dem Schirm habe, hatten damals die jetzigen Antragsteller eine Schulderklärung unterschrieben, wonach sie nach Abschluss von Arbeiten am Haus einen bezifferten Geldbetrag zu Gunsten eines Notars/RA zahlen. Der Notar sollte das Geld für den Verkäufer in Empfang nehmen. Ich glaube der Verkäufer war einerseits der ehemalige Hausbesitzer und hat dann nach Abschluss des Kaufvertrages für die Käufer am Haus Bauarbeiten o.ä. erledigt. Dafür schuldeten die Käufer ihm dann das jetzt hinterlegte Geld.

    Der Notar wiederum, wusste nun nicht mehr an wen er das Geld auszahlen konnte. Die Käufer behaupteten, der Schuldgrund bestünde nicht mehr (warum weiß ich nicht, steht so im Hinterlegungsantrag des Notars, die Antragsteller sind auch als Empfangsberechtigte eingetragen neben den Abtretungs- und Pfändungsgläubigern). Gleichzeitig wurde das beim Notar liegende Geld dort von Gläubigern des Verkäufers gepfändet und der Verkäufer hatte auch noch Teilbeträge an seine Gläubiger abgetreten.

    Ich habe jedenfalls in der Akte festgestellt, dass für die Antragsteller die Auszahlungsvoraussetzungen nie vorgelegen haben, da nie Freigabeerklärungen der anderen Berechtigten eingereicht werden konnten.

    Ich bin auch der Meinung, dass nach dem Verfall an das Land jetzt kein Weg mehr für die Empfangsberechtigten/Gläubiger besteht, an das Geld zu kommen. Mal sehen was der RA der Antragsteller daraus macht.

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