Aufgebotsverfahren Beitritt nach § 66 ZPO

  • Ich bin ein wenig ratlos. In einem Verfahren auf Ausschließung eines Grundschuldgläubiger, dass ich bereits zurückgewiesen habe, wegen § 140 ZVG, kommt nun ein Antrag auf Beitritt nach § 66 ZPO.

    Folgender Sachverhalt:

    Die Ersteigerer einen Eigentumswohnung möchten den angeblich unbekannten Gläubiger der Eigentümergrundschuld ausschließen.

    Ich trage vor, dass durch Zuschlagbeschluss die Grundschuld erloschen ist und ein Fremdrecht geworden ist. Das Aufgebotsverfahren ist nach § 140 ZVG zu behandeln. Da keine Antragsrücknahme erfolgt,weise ich den Antrag zurück.

    Nun will der nachrangige Grundschuldgläubiger nach § 66 ZPO beitreten.

    Das Verfahren habe ich zwar vor dem Antrag auf Beitritt zurückgewiesen, aber mich würde es generell interessieren wie es mit einem Beitritt aussieht und ob Ihr schon damit Erfahrungen gesammelt habt.

    Der Zöller sagt, dass alle Vorschriften der ersten drei Bücher der ZPO anzuwenden sind, soweit sie anwendbar sind.

    Der Wieczoreck ist bei der Angabe der anzuwendenden Vorschriften genauer und benennt genau die Vorschriften die nicht anzuwenden seien, schließt aber die Vorschriften für die Nebenintervention nicht aus.

    Im Aufgebotsverfahren ist auf das Antragsrecht abzustellen. Wenn der Antragsteller kein Antragsrecht hat gebe ich seinem Antrag nicht statt. Ist dann dies bei einem möglichen Beitritt nach § 66 ZPO zu prüfen.

    Ich bin eine wenig ratlos.

  • Entweder die Grundschuld ist durch den Zuschlag erloschen oder die Grundschuld blieb bestehen und wurde durch den Zuschlag Fremdrecht. Beides zugleich geht wohl nicht.

    Offenbar geht es um die Berechtigung im Hinblick auf einen zugeteilten Betrag. Für das diesbezügliche Aufgebotsverfahren ist m.E. alleine die Antragsberechtigung entscheidend (vgl. auch § 138 Abs.1 ZVG). § 66 ZPO ist auf das Aufgebotsverfahren nach hM nicht anwendbar (Zöller/Vollkommer § 66 RdNr.3; Musielak/Weth § 66 RdNr.3 m.w.N.).

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