§ 11 RVG - nicht gebührenrechtl. Einwand-Stundung?

  • Wieso ist Stundungseinrede eigentlich festsetzungshindernd? Heißt doch: Klar ist die Vergütung entstanden, aber ich darf Raten oder später zahlen. Im Prinzip doch ein Schuldanerkenntnis. Weshalb darf dann die Festsetzung nicht erfolgen?

  • Ich hatte noch folgenden Gedanken (wird ausprobiert):

    Man kann ja innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auch materiell-rechtliche Erklärungen abgeben. Dann könnte man doch sagen, daß in der Antragsschrift zugleich (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB) auch die Kündigung einer Stundungsabrede zu erblicken ist. Dann ergäbe sich nach dieser Rechtsansicht aus dem Akteninhalt, daß der Stundungseinwand haltlos ist, sofern der Schuldner nicht tatsächlich eine konkrete Vereinbarung präsentieren kann. Ergo könnte nach § 11 RVG festgesetzt werden.

    Meinungen?

  • Ich befürchte, eine Stundungsvereinbarung wird man nicht so ohne weiteres einseitig beenden können. Und dann stellt sich die Frage, wie dies alles (nämlich, ob eine Stundungsvereinbarung überhaupt vorliegt und wenn ja, ob ein Grund für deren Beendigung besteht) vom Rechtspfleger überprüft werden soll. Deshalb reicht wohl auch schon der Einwand aus, um das Verfahren nach § 11 RVG an dieser Stelle wieder zu beenden.

    @Jamie:

    Die Stundung schiebt den Fälligkeitszeitpunkt hinaus, der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG Voraussetzung für die Festsetzung ist.

  • @Manni0815: Da ist natürlich was dran. Es ist aber durchaus möglich, siehe die Ausführungen zur Stundung bei § 271 im Palandt.

  • Angesichts der ohnehin sehr geringen Substantiierungspflicht im Verfahren nach § 11 RVG, reicht dieser Einwand m. E. nach aus. § 11 Abs. 5 RVG spricht ja auch explizit lediglich von "Einwänden" und nicht von der Glaubhaftmachung selbiger.
    Die Tatsache, dass der Anspruch in einem anschließenden Honorarklageverfahren inkl. Beweisaufnahme geltend gemacht werden kann/soll, zeigt ja schon, dass der Gesetzgeber hier den Rechtsgedanken bzw. die Mittel des § 294 ZPO (weitestgehend) aus dem Verfahren nach § 11 RVG raushaben wollte. Auch die Kommentierung stellt ja letztlich darauf ab, ob und inwieweit die Einwendungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind.

  • Ich habe den ersten KFB mit antragsgemäßer Festsetzung erhalten. :cool:

    In der Stellungnahme hatte ich geschrieben, daß der Stundungseinwand (das Vorhandensein einer Stundungsabrede unterstellt) grob rechtsmißbräuchlich ist, in Anbetracht des offenen Betrages und des Zeitablaufs seit Verfahrensbeendigung.

  • Das hat man auch schon anders gesehen:

    OS
    Behauptet der Mandant im Verfahren nach § 19 BRAGO eine Stundung der Gebührenforderung, stellt dieser Vortrag einen nichtgebührenrechtlichen Einwand i.S.d. § 19 V 1 BRAGO dar, wenn dieser vom Anwalt bestritten wird.

    Inhalt der Behauptung ist es nämlich, dass die Gebührenforderung wegen der Stundung derzeit nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.

    LG Berlin, Beschl. v. 24.03.1993 – 82 T 704/92

    AnwBl BE 1994, 36 = juris (KORE 518219400)

  • Ich denke, dass man hier die berühmt-berüchtigte Einzelfallentscheidung zu Rate ziehen muss. Kommt wohl auf den tatsächlichen Zeitablauf an.

    Die sofortige Beschwerde kommt mit Sicherheit.

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