...und die Auslegung
Hallo,
gibt es schon obergerichtliche Entscheidungen zu den Thema wann eine Heimunerbringung vorliegt und wann nicht? Außer dem Aufsatz von Deinert, FamRZ 2005 S.954 ff, und der Kommentierung in Jürgens, Betreuungsrecht 3. Auflage, habe ich noch nicht viel dazu gefunden.
Da inzwischen fast ebensoviele Meinungen wie Akten existieren, würde ich gerne mal hören wie es so bei Euch mit
- Langzeitunterbringungen
- Betreuten Wohnformen/Wohngruppen
gehandhabt wird.
§ 5 Abs. III VBVG.......
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Langzeitunterbringungen sehe ich als Heimunterbringung an. Betreutes Wohnen halte ich nicht für eine Heimunterbringung, es sei denn, die Betreuungsleistungen umfassen den gesamten Lebensbereich (Essenszubereitung, Reinigung, etc.)
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Würde ich genauso sehen, wobei es dann schwierig wird, wenn Wohn- oder Behindertenheime ausgelagerte Wohnbereiche haben...
Sehr zu empfehlen : Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers ( Bundesanzeiger - Verlag ) -
Eine gute Abhandlung zum Thema "Heimbegriff" findet man in der Btprax 6/2005, S. 209 ff.
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