Aufgebotsverfahren

  • Hi,

    habe folgenden Fall

    Kann ein Grundstücksmiteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft allein das Aufgebotsverfahren hinsichtlich der Kraftloserklärung eines Hypothekenbriefs bei Gericht beantragen ? Der Miterbe an dem Grundstücksanteil will die Löschung der Hypothek erwirken, die auf dem gesamten Grundstück lastet.

    Meine vorhandene Literatur schweigt sich hierzu aus.

  • Ich muss den Thread noch einmal hochfahren:

    Bei uns kommen die Geschäftsstellen der C-Abteilungen ins Schleudern, seit es nach § 948 ZPO im Aufgebotsverfahren i.d.R. nur noch die elektronische Veröffentlichung geben soll:

    Zitat

    § 948 ZPO
    Öffentliche Bekanntmachung

    (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.

    (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.




    Wie wird das in anderen Gerichten gehändelt? Gibt es Fälle, wo der Absatz 2 zum Tragen kommt? Welche Vorschusshöhe wird erfordert?
    Die neue Veröffentlichungsform ist bei uns irgendwie durch die Lappen gegangen und erst aufgefallen, als in einer Akte 2 Rechnungen des BAnz auftauchten, für Papierveröffentlichung und elektronische Form...eine entsprechende Anordnung gab es nicht, was wohl den § 8 GKG auf den Plan ruft.

  • Hm - nicht alle auf einmal antworten :teufel: .

    Sollte ich heraus bekommen, dass nur noch ich Aufgebote bearbeiten muss, dann schaffe ich die umgehend ab...:gruebel: :D

  • Zitat von 13

    Hm - nicht alle auf einmal antworten :teufel: .

    Sollte ich heraus bekommen, dass nur noch ich Aufgebote bearbeiten muss, dann schaffe ich die umgehend ab...:gruebel:



    Also in Aufgebotsverfahren für Nachlaßgläubiger kann das in der Tagespresse hilfreich sein. Sonst nur BAnz und Amtsblatt.
    Bei der vorgenommenen doppelten Veröffentlichung ist § 8 GKG anzuwenden.

  • Ich halte allerdings die Nichtveröffentlichung in der Lokalpresse für bedenklich, da, wenn überhaupt, nur dort von etwaigen Anspruchstellern etwas über die Anhängigkeit eines Verfahrens in Erfahrung gebracht werden kann. Wir hatten tatsächlich schon Fälle, wo Personen Rechte geltend gemacht haben. Die haben sich allein aufgrund der Veröffentlichung in der Lokalzeitung gemeldet. Nach Rücksprache mit einer meiner Abteilungsrichterinnen soll bereits deshalb diese Veröffentlichungsvariante in jedem Fall beibehalten werden. Bei uns bleibt es daher bei BAnz (elektronisch) und Lokalzeitung (§ 948 II ZPO) unter Aufrechterhaltung der bisherigen Vorschusshöhe.

    Im Übrigen ist § 8 GKG hinsichtlich der Doppelveröffentlichung zum Zuge gekommen.

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