2 Mahnbescheide über gleiche Forderung?

  • Los Kollegas,

    ich verstehe die Beweggründe mancher Anstragsteller nicht, umso weniger gerade aber, dass ich die entsprechende Norm nicht (mehr) kenne :confused: :


    A stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über T€ 10 aus Rechnung Nr. 1.

    Nun hat A aber bereits vor drei Monaten genau den selben Mahnbescheid über den identischen Betrag aus DERSELBEN Rechnung gestellt. MB wurde erlassen. Vom Gegner wurde Teilwiderspruch, jedoch nur gegen die Kosten, erhoben. A könnte also jederzeit einen Vollstreckungsbescheid über die T€ 10 aus der Rechnung erwirken.

    Nun stellt sich mir die Frage:

    Darf A einen weiteren Mahnbescheid über dieselbe Forderung erwirken? Da der andere Bescheid noch Rechtskraft hat und A jederzeit einen VB erwirken kann, wäre dies ja so, als würde man zweimal Klage über eine Forderung erheben, was nicht erlaubt wäre.

    Worauf (auch evtl. BGB) kann ich den Antragsteller verweisen? Wir haben häufiger mit dem in solchen Sachen zu tun und ich möchte das ein für alle mal klarstellen.

    VIELEN lieben DANK!

  • Für einen weiteren Mahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Klage ist (s. auch Zöller/Greger, 25. Aufl., vor § 253 Rdnr. 18a).

  • Die Beantragung eines weiteren Mahnbescheides aus derselben Forderung stellt eine unzulässige Doppeltitulierung der Forderung dar, welches du vor dem Erlass zu prüfen hast.
    Entweder muss der Ast. den neuen Antrag zurücknehmen oder Du musst ihn als unzulässig zurückweisen.
    Aus dem bereits bestehenden MB kann der VB hergestellt werden (wenn 6 Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist) und wegen des widersprochenen Teils das streitige Verfahren durchgeführt werden.
    Sollte aber seit Zustellung des MBs schon über 6 Monate vergangen sein und der Ast. hat noch keinen VB erwirkt, so fällt die Wirkung des MBs weg und der Ast kann keinen VB mehr bekommen, muss also ein neues Mahnverfahren einleiten.
    Insoweit könnte der Antrag doch zulässig sein, natürlich vorausgesetzt, dass die 6 Monatsfrist des alten MBs verstrichen ist.

  • Oh oh, jetzt brennt der Baum!

    Ich habe eben die Akte auf den Tisch bekommen: Es ist bereits der zweite (also unzulässige) Mahnbescheid erlassen und durch den Gegner Widerspruch erhoben worden.

    Die 6-Monats-Frist war noch nicht abgelaufen!

    Was nun? Soll ich den Antragsteller, bevor ins streitige Verfahren abgegeben wird, auf die Lage hinweisen? Wo findet man im BGB / der ZPO generell etwas die doppelte Geltendmachung betreffend (nicht nur Rechtsschutzbedürfnis)?



  • Guckst Du § 261 II Nr. 1 ZPO

  • Kummertante, vielen Dank! Du meintest 261 III Nr.1, oder?

    Der BGH hat ja wohl auch entsprechend entschieden, dass es dem potenziellen Beklagten nicht zumutbar ist, sich wegen des selben Anspruch zweimal zu verteidigen.

    Was wäre denn, wenn nun, während des streitigen Verfahrens, die 6-Monate-Frist abläuft?

    Ist dann die Klage auf einmal wieder rechtens und der Antragsgegner / Beklagter bleibt auf den Kosten sitzen? :confused:

    Das hätten wir dann ja quasi verschuldet... :(

    Was wären denn die genaeun Rechtsfolgen des 261 ZPO? Würde die Klage vom Streitgericht abgewiesen?

  • @ Pfändergott:
    ich verstehe nicht, warum du dir so einen Kopf machst. Im Mahnverfahren hat der Rechtspfleger den Anspruch und die Begründung nicht zu prüfen, die evtl. doppelte Geltendmachung eines Anspruchs also auch nicht. Wenn's auffällt, kann man den Ast drauf hinweisen (Rücknahme nach 269), aber letztlich ist es sein Problem, weil er ggf. zusätzlich entstehende Kosten (GK, RA-Gebühren des Ag für das zweite Verfahren) zu tragen hat.

  • Hallo,

    tut mir leid, dass ich jetzt erst antworte. Hatte den Thread aus den Augen verloren, bin aber wieder daran erinnert worden, weil mir die Sache erneut "begegnet" ist.

    Die Sachlage hat sich verändert, die Sache sieht jetzt wie folgt aus (ich soll eine Stellungnahme ['intern'] abgeben):

    • 1. Mahnbescheid ; nur Widerspruch gegen Kosten, HF "anerkannt"
    • 2. Mahnbescheid (2 Monate später); Widerspruch
    • Verfahren aus dem 1. Mahnbescheid (nur Kosten) wurde ans Streitgericht abgegeben; aus dem 2. MB auch (ganz)
    • Kläger hat jetzt nur den 2. MB begründet und führt an, der Beklagte habe ja beim 1. MB gegen die HF keinen Widerspruch erhoben, diese anerkannt und daher Kläger daher den 2. MB beantragen müssen...
    • 2. MB war ja eigentlich unzulässig; Kläger hätte nach 1. MB die Hauptforderung titulieren können (VB); als er jetzt den Anspruch aus dem 2. MB begründet, ist die 6-Monats-Frist nicht abgelaufen!
    • Inzwischen (Zustellung an Beklagten) ist die 6-Monats-Frist abgelaufen (1. MB kein VB mehr möglich)
    • Eigentlich war ja der 2. MB unzulässig; wäre die Klage im jetzt streitigen Verfahren auch automatisch unzulässig?
    • Die Möglichkeit des VB aus dem 1. MB ist inzwischen ja wegen der 6 Monate weggefallen; ist dadurch "nachträglich" die Klage aus dem 2. MB doch wieder zulässig oder einmal unzulässig immer unzulässig?


    Zu H I L F E! Gibt auch eine Belohnung :)

    • Kläger hat jetzt nur den 2. MB begründet und führt an, der Beklagte habe ja beim 1. MB gegen die HF keinen Widerspruch erhoben, diese anerkannt und daher Kläger daher den 2. MB beantragen müssen...

    Nach der Logik des Antragstellers muss also immer ein neuer Mahnbescheid beantragt werden, wenn der Antragsgegner einem Anspruch NICHT widersprochen hat...

    Ich lach mich in die Ecke.

    Ich hoffe doch stark, dass der Antragsteller seine Sache allein bearbeitet. Oder ist etwa ein Anwalt beteiligt??

  • @Plotzenhotz:
    In der Tat eine bemerkenswerte Logik - daher bitte noch Platz in der Ecke lassen, will mitlachen.

    Irgendwie liest sich das so, als ob ein Fehler des ASt. dadurch "kompensiert" werden soll, daß ein Fehler des Gerichts in die Verfahren hereingelesen werden soll.

    Ohne das jetzt großartig nachgelesen zu haben: M.E. dürfte doch die Klage im 2. Verfahren dort im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (die es scheinbar noch nicht gegeben hat) hinsichtlich der HF zulässig sein, da anderweitige Rechtshängigkeit insoweit nicht in Betracht kommt.

    Aber was kommt dann eigentlich bei Verfahren Nr. 1 heraus, wenn das nur wegen der Kosten ins streitige Verfahren gegangen ist und dort keine Entscheidung über die HF mehr möglich ist?

  • Anscheinend ist ja im ersten MV wegen des unwidersprochen gebliebenen Teil nicht einmal Teil-VB ergangen, was ich schon mal nicht kapiere. Wenn da ein RA beteiligt ist, dann komme ich auch mit in die Ecke... :wechlach:

  • Ja ja, ihr lacht, aber ich muss mir den Kopf zerbrechen... ;)


    Hab gerade mal nachgeschaut:

    Ein Anwalt ist erst jetzt dabei, weil LG, hat die Begründung geschrieben (auch das mit dem zweiten MB nötig).

    Aber wie schauts nun mit der Zulässigkeit des zweiten MB + jetzt streitigem Verfahren (schriftliches Vorverfahren läuft derzeit) aus?

    Beklagter hat nämlich mitgeteilt, dass er ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung auf die Kosten erklären möchte, sollte die Klage zulässig sein (es wurde wohl nicht gemahnt, nicht einmal eine Rechnung auf seinen Namen ausgestellt...)! Was sagt ihr?

  • Ich verstehe auch nicht so ganz. :confused:

    In Anbetracht des ersten MB hätte ich hinsichtlich der HF einige Probleme damit, bzgl. des streitigen Verfahrens aus dem zweiten MB zu bejahen, daß der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.

    Die "Verarbeitung" der Mehrkosten aufgrund des nicht beantragten Teil-VB nach dem ersten MB ist davon unabhängig zu sehen: entweder wäre das im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären oder der Beklagte hat einen im streitigen Verfahren zu verfolgenden Schadensersatzanspruch.

  • Nein, ich bin natürlich nicht Richterin. Wollte ich in manchen Situationen auch echt nicht sein.

    Aber ich soll "eine Stellungnahme" abgeben, da ich auch sonst solche Dinge (MB etc.) bearbeite, für die Richterin anfertigen. Sprich: Man möchte, dass ich die Herausarbeitung der Begründung für die Richterin vorbereite... :teufel:

    Auf welche Rechtsnormen würdet ihr konkret abstellen?

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