Aufgebot Grundschuldbrief (§ 1162 BGB)

  • Seit langer Zeit habe ich kein Aufgebotsverfahren mehr vorbereitet, hab jedoch in Erinnerung, daß die eidesstattliche Versicherung des Eigentümers bezüglich des abhanden gekommenen Grundschuldbriefes der notariellen Form bedarf. In der Akte liegt eine privatschriftliche eV, die ein ausgeschiedener Kollege vorbereitet hatte. Sollte tatsächlich die eidesstattl. Vers. in privatschriftlicher ausreichen?

  • Ich wundere mich auch.

    Nach § 1007 Nr.3 ZPO ist die eidesstattliche Versicherung kein zwingendes Erfordernis, sondern der Antragsteller hat sich lediglich zu ihrer Abgabe zu erbieten, sodass es dem Ermessen des Gerichts obliegt, ob es sie im Einzelfall für erforderlich hält oder nicht. Eine Form für die eidesstattliche Versicherung ist nicht vorgeschrieben, so dass sie auch in bloßer Schriftform und sogar per Fax erfolgen kann (BayObLG NJW 1996, 406; Zöller/Geimer/Greger § 294 RdNr.4). Für das Verlagen einer förmlichen eV sehe ich daher keine gesetzliche Grundlage.

  • Ich wundere mich auch.

    Nach § 1007 Nr.3 ZPO ist die eidesstattliche Versicherung kein zwingendes Erfordernis, sondern der Antragsteller hat sich lediglich zu ihrer Abgabe zu erbieten, sodass es dem Ermessen des Gerichts obliegt, ob es sie im Einzelfall für erforderlich hält oder nicht. Eine Form für die eidesstattliche Versicherung ist nicht vorgeschrieben, so dass sie auch in bloßer Schriftform und sogar per Fax erfolgen kann (BayObLG NJW 1996, 406; Zöller/Geimer/Greger § 294 RdNr.4). Für das Verlagen einer förmlichen eV sehe ich daher keine gesetzliche Grundlage.


    :zustimm:

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich habe auch mal eine Frage zur eidesstattlichen Versicherung im Aufgebotsverfahren und stelle diese Frage mal an dieser Stelle.

    Die Gläubigerbank versichert an Eides statt:
    „...dass trotz Nachforschungen der Grundschuldbrief nicht aufgefunden werden konnte ..... Ich habe intensiv nach dem Brief gesucht, aber ihn nicht gefunden. Darüber hinaus habe ich diverse Stellen unseres Hauses wegen des Verbleibs des genannten Grundschuldbriefes angeschrieben und mir von den dort tätigen Mitarbeitern bestätigen lassen, dass der gesuchte Grundschuldbrief dort ebenfalls nicht vorliegt. Des Weiteren habe ich in den mir zur Verfügung stehenden EDV-Systemen Abfragen nach dem Verbleib der Grundschuld durchgeführt, diese Abfragen haben aber keinen Hinweis hinsichtlich des Verbleibs des Grundschuldbriefes bzw. der Abtretung der Pfändung oder Verpfändung der Grundschuld erbracht. Ich habe weder an einer Abtretung noch an einer Verpfändung der genannten Grundschuld mitgewirkt.“

    Diese eidesstattliche Versicherung erfolgte formlos, was auch meines Erachtens ausreicht (vgl. vorherige Anmerkung).

    Ich sehe das Problem eher darin, dass die e.V. von einer Angestellten abgegeben wurde, die jetzt nicht mehr in der Abteilung arbeitet, ohne dass mir irgendwelche Vollmachten vorgelegt wurden.

    Im Gesetz heißt es: Der Antragsteller hat sich ..... an Eides Statt zu erbieten, so dass doch eigentlich der gesetzliche Vertreter der Bank, oder hilfsweise ein Bevollmächtigter und Darlegung der entsprechenden Vollmachten die e.V. zu erklären hat.

    Oder liege ich da falsch ????? :confused:

  • Hab hier auch mal ne grundsätzliche Frage:

    Was verlangt ihr als Inhalt der eV bei nem Gläubigerantrag?

    Reicht es euch, dass an Eides statt versichert wird, dass der Brief nicht mehr auffindbar ist? Oder muss auch die eV bzgl. Abtretung und Verpfändung mit rein?

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