Sachverhalt:
Infolge eines Verzichtes analog § 1168 BGB auf den Erlösanspruch einer durch Zuschlag erloschenen Grundschuld sind 20.000 € an die bisherigen Eigentümer/Schuldner zuzuteilen. Das Grdst. gehörte den Eigent. (=Ehegatten) je zu 1/2.
Der Ehemann ist verstorben; Erben unbekannt; Nachlasspfleger ist bestellt.
Die Ehefrau ist dement u. hat eine Vermögensbetreuerin.
Zur Realteilung der 20.000 € sind eine Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft und entsprechende WE der Ehegatten erforderlich.
Frage:
Ist die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft und/oder die Entgegennahme der jeweiligen 10.000 € genehmigungspflichtig nach § 1812 oder nach einem spezielleren Geneh.-TB?
Ich meine: ja.
Wie ist die Meinung der Vormundschafts-/Nachlass-Experten?
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