Ablösung nach § 268 BGB

  • Ich muss das Thema noch einmal hervorholen.
    Wie bekommt der bevorrechtigte Klasse 2 oder 3 Gläubiger seinen Gerichtskostenvorschuss/zum Soll gestellten Endkostenbetrag wieder bei einer Ablösung nach § 268 BGB?

  • Ich frage das auch mal...

    Da wir nicht soo oft die Zwangsversteigerung betreiben (- sprich: kaum Ahnung haben), steh ich (als Gemeinde) da auch auf dem Schlauch. Neulich wurde ein Verfahren mit unserer Zustimmung aufgehoben, weil der Schuldner die geforderten Grundsteuern kurz vor Termin gezahlt hatte. Die Rechnung für die Gerichtskosten und Gutachten haben wir anschließend bekommen und sollen uns darüber selbst mit dem Schuldner auseinandersetzen. Ist das so i. O.?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • In Hamburg ist die Stadt gebühren- und auslagenbefreit, so dass sich das Problem hier nicht stellt.
    Im übrigen, falls Ihr nicht kostenbefreit seid, nach Ablösung zunächst einstellen, Kosten und Auslagen vom Schuldner anfordern und erst dann den Antrag zurücknehmen, wenn gezahlt worden ist, ansonsten die Fortsetzung beantragen.

  • Kosten, Zinsen, Hauptforderung

    Bei aus RK 3 betreibenden Gläubigern sind die öffentlichen Lasten und die Kosten des Verfahrens abzulösen. Das Gericht hat dazu eine vorläufige KR zu erstellen.

    In RK 2 muss durch die Begrenzung nur dieser (begrenzte) Betrag abgelöst werden.

    An Lupo: Ihr seid selbst schuld, wenn ihr ohne vollständige Zahlung/Ablösung einstellt.

  • In Hamburg ist die Stadt gebühren- und auslagenbefreit, so dass sich das Problem hier nicht stellt.
    Im übrigen, falls Ihr nicht kostenbefreit seid, nach Ablösung zunächst einstellen, Kosten und Auslagen vom Schuldner anfordern und erst dann den Antrag zurücknehmen, wenn gezahlt worden ist, ansonsten die Fortsetzung beantragen.

    Also wenn ein nachrangiger Gläubiger den bevorrechtigten Gläubiger nach § 268 BGB ablöst, weil eine Befriedigung bisher durch den Schuldner nicht erfolgt ist, wird der Schuldner wahrscheinlich die aufgelaufenen Kosten auch nicht zahlen. Letztlich dürfte es dann doch darauf hinauslaufen, dass der Ablösende auch die Kosten wird übernehmen müssen!? In den bisherigen Themen zur Ablösung wurde jedoch immer im Gegensatz zu § 75 ZVG betont, dass die Kosten nicht zu tragen wären?

  • Ich mal ne Verständnisfrage : Die Stadt betreibt und der Gl.Abt. III/1 ( ist nicht beigetreten ) hat diese nun mit ihrer Forderung aus dem AO-Beschl.abgelöst. Nun verlange ich noch meine Gerichtskosten, so wie es im § 75 ZVG steht. Gl./I bezieht sich auf Storz und sagt, er löse nach § 268 BGB ab und könne es sich aussuchen. Ich bin der Meinung, das § 75 ZVG das spezielle ist oder sehe ich das falsch :gruebel: Morgen habe ich Termin .

  • Ich hatte in dieser Sache bereits schon mal Termin . Macht das einen Unterschied ?


    Nö. Ich gehe auch mal davon aus, dass nicht an die Gerichtskasse, sondern an die Gläubigerin gezahlt wurde und das nicht der Schuldner die Einstellung beanrtragt hat.

  • Hallo, ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Bei mir betreibt die Stadtkasse aus §10 I 3, die Schuldnerin hat heute die Forderung ohne die Kosten gezahlt. Einstellen wird die Stadt nicht mehr, weil sie schon 2x eingestellt hat und dann auf den Kosten sitzen bliebe... Bin jetzt am Überlegen, ob ich nach § 765a ZPO gegen Auflage, die Kosten bis zum...zu zahlen, einstelle..hab aber keine Antrag dazu.
    Dienstag ist Termin..Kann ich den Termin überhaupt abhalten, wenn nur noch die Kosten offen sind? Stehe gerade auf dem Schlauch und hab dazu noch nix gefunden.

    Danke im Voraus

  • Ohne Tilgungsbestimmung des Schuldners, die er gerne mal vergisst, nach § 367 BGB (Absatz 2?) sind nicht nur noch die Kosten offen, da erst auf die Kosten zu verrechnen ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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