PKH Bewilligung, Gültigkeit

  • PKH wurde bewilligt für ein Kind als Unterhaltsgläubiger. vertr. Durch das Jugendamt. Passus: ...bewilligt, solange die Vollstreckung im hiesigen AG Bezirk erfolgt. Pfüb wurde hier erlassen und dann zur Zustellung in einen anderen AG Bezirk wegen des Drittschuldners verschickt. Der zuständige Gerichtsvollzieher möchte nun wissen, ob die PKH Bewilligung mit obigen Passus auch die Zustellkosten des PfüB im anderen AG Bezirk erfasst.

  • M. E. nach ja, alles andere würde auch erhebliche zeitliche Verzögerungen und Risiken für den Gläubiger nach sich ziehen.
    Man stelle sich nur einen PfÜB mit fünf Drittschuldnern in verschiedenen Gerichtsbezirken vor - ist das eine PKH-Verfahren schneller, dann würde der Schuldner durch die erste Zustellung eventuell lange vorher vorgewarnt, und kann seine Forderung bei anderen Drittschuldnern noch realisieren.

  • Da bin ich mir nicht so sicher. Wieso steht der Passus im Bewilligungsbescheid? Wenn der Drittschuldner in einem anderen AG-Bezirk sitzt, findet ja die Vollstreckung in diesem anderen Bezirk statt. Daher sind die Kosten dort gerade nicht von der PKH umfasst. Ich verstehe nicht, warum diese Einschränkung gemacht wurde.

  • Horst Sergio liegt m.E. richtig.
    Es handelt sich hier um eine PKH-Bewilligung nach § 119 Abs. 2 ZPO.
    Die Einschränkung ist hier jedoch nicht beachtlich, da es sich ja tatsächlich um eine Vollstreckungshandlung im ursprünglichen AG-Bezirk handelt, dass durch den GV an den DS zugestellt werden soll ist keine Vollstreckungshandlung sondern eine von der PKH-Bewilligung mitumfasste "Nebenleistung". Sie ist sozusagen vollstreckungsgerichtsbezogen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • In der Kommentierung hab ich dazu leider nix finden können, habe bislang aber bei seltenen Rückfragen (besonders von Gerichtsvollziehern mit anderer Landeskasse) immer mit Erfolg wie die Vorredner argumentieren können.
    Auch wenn das natürlich eigentlich kein Argument ist: Hat hier irgendjemand schon mal für die Zustellung des PfÜB aus einem anderen Gerichtsbezirk PKH bewilligt? (Das machen wr doch schon seit 30 Jahren so...)

  • Zitat von <br>HorstSergio

    In der Kommentierung hab ich dazu leider nix finden können, habe bislang aber bei seltenen Rückfragen (besonders von Gerichtsvollziehern mit anderer Landeskasse) immer mit Erfolg wie die Vorredner argumentieren können.
    Auch wenn das natürlich eigentlich kein Argument ist: Hat hier irgendjemand schon mal für die Zustellung des PfÜB aus einem anderen Gerichtsbezirk PKH bewilligt? (Das machen wr doch schon seit 30 Jahren so...)


    Nein ich habe noch nie die Zustellung eines Pfüb im Parteibetrieb seperat angeordnet (bisher nur ZU der Klausel im PB).
    Allerdings muss ich auch einwenden, dass unser AG auch nur konkrete Vollstreckungsaufträge PKH bewilligt (d.h. Auftrag an den GV vom 23.08.06). Wir stützen uns auf eine Entscheidung des LG Rostock (im juris Beschluss vom 13.12.2002). Ich weiß viele werden jetzt stöhnen und sagen 1. ist ja nur ein LG und 2. macht nur mehr Arbeit, aber verehrte Kollegen ich kann nicht ganz mein inneren Schweinehund überwinden und für alle ZV´s bewilligen. Der Gläubiger könnte so 30 Jahre ohne erneute PKH-Bewilligung vollstrecken.

  • Hallo,

    wir hatten auch mal das Problem.
    Im Rpfleger 2004 S.190ff ist ein Aufsatz zu dem Thema " Prozesskostenhilfe und Zwangsvollstreckung". Hier steht folgendes unter Hinweis auf MünnchKomm/Wax, ZPO, § 119 Rn 33 (habe ich aber auch noch nicht reingeguckt!) :

    " Die Pauschalbewilligung umfasst also beispielsweise Sachpfändungen, wenn sie im Bezirk desselben Vollstreckungsgerichts erfolgen sollen sowie die von demselben Vollstreckungsgericht zu erlassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, gleichfalls den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung."

    Ich hoffe, das konnte vielleicht helfen.
    Schönen Tag noch...........

  • Zitat von <br>HorstSergio

    In der Kommentierung hab ich dazu leider nix finden können, habe bislang aber bei seltenen Rückfragen (besonders von Gerichtsvollziehern mit anderer Landeskasse) immer mit Erfolg wie die Vorredner argumentieren können.
    Auch wenn das natürlich eigentlich kein Argument ist: Hat hier irgendjemand schon mal für die Zustellung des PfÜB aus einem anderen Gerichtsbezirk PKH bewilligt? (Das machen wr doch schon seit 30 Jahren so...)


    Nein ich habe noch nie die Zustellung eines Pfüb im Parteibetrieb seperat angeordnet (bisher nur ZU der Klausel im PB).
    Allerdings muss ich auch einwenden, dass unser AG auch nur konkrete Vollstreckungsaufträge PKH bewilligt (d.h. Auftrag an den GV vom 23.08.06). Wir stützen uns auf eine Entscheidung des LG Rostock (im juris Beschluss vom 13.12.2002). Ich weiß viele werden jetzt stöhnen und sagen 1. ist ja nur ein LG und 2. macht nur mehr Arbeit, aber verehrte Kollegen ich kann nicht ganz mein inneren Schweinehund überwinden und für alle ZV´s bewilligen. Der Gläubiger könnte so 30 Jahre ohne erneute PKH-Bewilligung vollstrecken.

    Das ist ja eine hehre Ansicht, wenn jedoch ein Antrag kommt, der sich mit § 119 Abs. 2 ZPO deckt und dessen Voraussetzungen gegeben sind, dann muss man m.E. antragsgemäß entscheiden.
    Im Übrigen darf man diese pauschale PKH-Bewilligung nicht mit einer derart pauschalen Beiordnung eines RA verwechseln, die ist m.E. nicht zulässig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Guten Tag,

    zu dem Thema "Befristung PKH-Bewilligung" habe ich bei Juris eine Entscheidung des AG Charlottenburg vom 19.10.2012 zu dem Aktenzeichen 34 M 7020/12 gefunden (Nichtabhilfeentscheidung sof. Beschwerde). Es soll eine Entscheidung vom LG Berlin vom 7. November 2012, Az: 51 T 715/12 hierzu geben. Eine Fundstelle wurde nicht angegeben. Kann mir einer von euch die Entscheidung des LG zur Verfügung stellen? Vielen Dank und

    LG

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