Ruhen der elterl. Sorge, § 1674...

  • Ich sitz gerade über einem Beschluss zum Ruhen der elterl. Sorge eines Elternteils.
    Der ist zur Zeit an der Ausübung tatsächlich verhindert. Es steht aber ein Endzeitpunkt dieser Verhinderung fest.
    Kann ich den Beschluss auflösend bedingt machen?! Nach § 1674 BGB müßte man aber das Wiederaufleben in einem extra Beschluss feststellen.

  • Ohne das jetzt irgendwo groß nachgelesen zu haben, würde ich eine auflösende Bedingung ablehnen. Wie du schon richtig festgestellt hast, lebt die e.S. erst wieder auf, wenn das FG feststellt, das der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. So einen Feststellungsbeschluss kann ich doch aber erst in dem Zeitpunkt erlassen, in dem der Grund tatsächlich weggefallen ist. Nur den ursprünglichen Beschluss auflösend bedingt zu machen, hilft da m. E. nicht, da ja eine positive Feststellung des tatsächlichen Wegfalls erforderlich ist und die Feststellung kann ich nicht vorher treffen.

  • Ich weiß nur, dass die Mutter generell alleine die elterliche Sorge hätte und mag eigenltich nicht, dass sie dann noch zwei Jahren mit dem Beschluss rumwedelt.

  • Was spricht denn dagegen, das Ruhen der elterlichen Sorge nur für den bekannten Zeitraum festzustellen. Der Rechtsverkehr und der Vater werden dadurch geschützt und du ersparst dir Arbeit.

    Beim Regelfall ist das Ende des Ruhens ungewiss, daher gibt´s den dann notwendigen Wiederauflebensbeschluss.

    Zur Not kann man ja nach dem Wiederaufleben der ESO einen klarstellenden Beschluss nachschieben.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von dasjott

    Ich sitz gerade über einem Beschluss zum Ruhen der elterl. Sorge eines Elternteils.
    Der ist zur Zeit an der Ausübung tatsächlich verhindert. Es steht aber ein Endzeitpunkt dieser Verhinderung fest.
    Kann ich den Beschluss auflösend bedingt machen?! Nach § 1674 BGB müßte man aber das Wiederaufleben in einem extra Beschluss feststellen.


    Wie kommt es denn, das jetzt schon der Endzeitpunkt des Ruhens festliegt? Was soll denn der Grund des Ruhens sein?

  • Der Vater ist im Irak stationiert. Nachdem laut Palandt und MüKo so ein tatsächlicher Grund selbst bei Inhaftierung vorliegt (und da sind die Väter ja eher erreichbar als in der Wüste...), sollte auch so ein Einsatz davon gedeckt sein.

    Ich hab den Beschluss jetzt zwar nicht befristet, sondern mit "da der Vater die elterl. Sorge bis Ende September 2006 nicht ausüben kann" begründet.

    Jetzt kann die Mutter die Schulanmeldung, Reisepass und was weiß ich alles machen und im Oktober ist Wiedervorlage.

  • Wenn der Vater als Soldat im Irak stationiert ist, ist er doch erreichbar. Mit Mitteln der Telekommunikation kann er doch bei Bedarf Vollmachten, etc. übersenden. Ich hätte da große Probleme mit dem Ruhen. Aber naja ...

  • Ich sehe das wie "Manfred". In diesem Fall könnte eine Vollmacht erteilt werden und ein Kontakt per Telefon ist ebenfalls möglich. MüKo: Auslandsaufenthalte führen dagegen nicht notwendig zu § 1674 Abs. 1; denn die Möglichkeit der internen Kontaktaufnahme zwischen den Eltern besteht weiterhin, die auf moderne Kommunikationsmittel (Internet und Handy/Satellitentelefon) zurückgreifen können.

  • Zitat von Manfred

    Wenn der Vater als Soldat im Irak stationiert ist, ist er doch erreichbar. Mit Mitteln der Telekommunikation kann er doch bei Bedarf Vollmachten, etc. übersenden. Ich hätte da große Probleme mit dem Ruhen. Aber naja ...



    Zum ersten: Versuch mal Vollmachten in den Irak zu schicken und wieder zurück: die sind länger unterwegs, als der gute dort stationiert ist. Abgesehen davon, dass zur Beantragung von Ausweisen oder zur Schulanmeldung häufig eine Vollmacht nicht reicht.

    Zum zweiten: in MüKo wie Palandt ist das erste genannte Beispiel für die tatsächliche Verhinderung die Strafhaft. Wie gesagt: wenn die Strafhaft -der Verhinderte ist dann ja wirklich erreichbar und meist auch wohnortnah- dafür reicht, sollte es eine Stationierung in einem absoluten Krisengebiet auch tun, oder?

  • Dazu aus MüKo: Auslandsaufenthalte führen dagegen nicht notwendig zu § 1674 Abs. 1; denn die Möglichkeit der internen Kontaktaufnahme zwischen den Eltern besteht weiterhin, die auf moderne Kommunikationsmittel (Internet und Handy/Satellitentelefon) zurückgreifen können.

    Diese Möglichkeiten gibt es bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr jedenfalls im Grundsatz.

    Die Strafhaft ist übrigens auch nicht automatisch ein Grund für ein Ruhen. Dazu MüKo: Danach ist § 1674 Abs. 1 (insbesondere) betroffen bei längerer Strafhaft, wobei allerdings zunächst im Strafvollzug Möglichkeiten für Eltern und Kind zu schaffen sind, Kontakte zu behalten und vernünftig miteinander umzugehen, etwa durch regelmäßige Besuche, und nicht zu schnell Sachzwänge aus dem Vollzugsalltag eingewandt werden dürfen

    Zitat

    dass zur Beantragung von Ausweisen oder zur Schulanmeldung häufig eine Vollmacht nicht reicht

    Das widerspricht allerdings dem Vollmachtsrecht und ist nach meinen persönlichen Erfahrungen nicht zutreffend.

  • Zitat von § 21 BGB

    Das widerspricht allerdings dem Vollmachtsrecht und ist nach meinen persönlichen Erfahrungen nicht zutreffend.



    Zum Thema "widerspricht dem Vollmachtsrecht" geb ich dir mal den Tipp mit einer Vorsorgevollmacht und zusätzlich eigener (!)Zeichnungsberechtigung auf dem elterl. Konto nur die Zugangsdaten zum Onlinebanking (für dich wohlgemerkt) bei der Bank zu holen.
    Die pfeifen dir auch was, selbst mit beglaubigter Vollmacht...

    Zum anderen sind relativ wenig deutsche Soldaten im Irak (ca. 0), hier handelt es sich um einen Ami. Jedenfalls soll die Unterschrift beim Antrag vom Kinderausweis beglaubigt sein oder zumindest die Vollmacht.
    Und eine deutsche beglaubigende Stelle wird man in Dahuk nur schwerlich finden.

    Von Automatismus war ja außerdem überhaupt gar keine Rede nie nicht, sondern die Strafhaft war nur ein -labbriges- Beispiel, bei dem trotz "Nichtverschollenheit" auch das Ruhen möglich ist.


    Nebenbei: mir gings eigentlich mehr um die Befristung, nicht um das "ob".

  • Und ich gebe einmal den Tipp, Themen mit vollständigen Informationen einzustellen. Dann muss man nicht unerwünschte Meinungen und Diskussionen lesen.

    Die Prüfung des "ob" geht der Prüfung einer Befristung doch wohl immer voraus.

    Ein Beispiel, dass eine Person oder Bank etwas falsch handhabt, findet man immer. Das ist aber kein Maßstab. Es widerspricht ganz einfach der Rechtslage.

    Zitat

    Von Automatismus war ja außerdem überhaupt gar keine Rede nie nicht, sondern die Strafhaft war nur ein -labbriges- Beispiel, bei dem trotz "Nichtverschollenheit" auch das Ruhen möglich ist.

    Das las sich bei dem folgenden Zitat irgendwie anders.

    Zitat

    Nachdem laut Palandt und MüKo so ein tatsächlicher Grund selbst bei Inhaftierung vorliegt

  • Zitat von § 21 BGB

    Und ich gebe einmal den Tipp, Themen mit vollständigen Informationen einzustellen. Dann muss man nicht unerwünschte Meinungen und Diskussionen lesen.

    Die Prüfung des "ob" geht der Prüfung einer Befristung doch wohl immer voraus.




    Danke für den guten Ratschlag, den werde ich mir sicher zu Herzen nehmen. Und Du schaust dir mal meinen ersten Post an, dann weißt du, was ich wissen wollte...

    Klug daher reden, aber es selbst nicht besser machen...

  • Habe ich gemacht und komme noch immer zu dem Ergebnis, dass zuerst zu klären ist "ob überhaupt" und erst dann "bis wann".

    Was das "klug daher reden, aber nicht besser machen angeht", verstehe ich so einen Kommentar überhaupt nicht, denn 1. Wer hat denn das Problem? und 2. Wer hat ungenau geschildert und zitiert? Ich weiß nicht, ob und was ich besser oder schlechter mache als andere. Zumindest habe ich es nicht nötig, so unsinnige Bemerkungen wie zu Beitrag 11 und dem diesem vorgehenden abzulassen. Wenn jemand nur seine Auffassung bestätigt und nicht hinterfragt wissen will sowie keinen Wert auf die Meinung erfahrener Rechtspfleger legt, hat den Sinn fachlicher Diskussion offenbar nicht verstanden. Am besten zukünftig dazu schreiben. Und damit ist das Ganze für mich beendet.

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