Fristwahrende und nichtfristwahrende Faxe

  • Eine "Unterschrift" unter bestimmende Schriftsätze (§ 130 VI ZPO) kann nicht mit Faksimile-Stempel erfolgen.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2009, 10 AZR 692/08

    Der Anwalt hatte u.a. damit argumentiert, dass ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift ja auch zulässig sei, obwohl es nicht mehr Gewähr für die Identität des Unterzeichners biete.

  • Auch Eingänge auf Faxgeräten, die intern der Gerichtsverwaltung zugeordnet sind, sind fristwahrend.

    "Mit dem Eingang der Fernkopie auf dem der Pressestelle des Oberlandesgerichts zugeordneten Empfangsgerät ist die Berufungsbegründung beim zuständigen Berufungsgericht eingegangen. Die Verwaltung des Oberlandesgerichts unterhält mehrere Empfangsgeräte für Fernkopien in ihrer Verantwortung. Die Geräte sind regelmäßig nicht einzelnen Spruchkörpern zugeordnet, naturgemäß gerade auch das zentrale Empfangsgerät nicht. Was dort auf einem der Geräte eingeht, ist in die Verantwortung der Verwaltung des Oberlandesgerichts gelangt. Die Eingänge auf den Geräten werden, wenn sie die Rechtsprechung betreffen, nicht anders als Eingänge auf sonstigem Wege, erst von der Verwaltung an die den Spruchkörpern zugeordneten Geschäftsstellen geleitet. Auf diese Verteilung kommt es für die Wahrung einer Frist niemals an. Bei dieser Sachlage wäre es nicht sachgerecht, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie "Irrläufer" zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln."

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, I-20 U 206/09

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