Insolvenz und Verzeichnispflicht

  • Sofern ein Elternteil in Insolvenz fällt und das InsO-gericht das Familiengericht benachrichtigt, ist in den Formularpool neu folgendes Schreiben eingestelt worden

    "Das Insolvenzgericht hat dem Familiengericht mitgeteilt, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 


    Anlässlich dieser Tatsache besteht gem. § 1667 BGB für Sie - sofern Ihnen die elterliche Sorge für Ihr Kind / Ihre Kinder zusteht - die Verpflichtung, ein Verzeichnis des Kindesver- mögens einzureichen und die Auseinandersetzung darüber herbeizuführen, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind / den Kindern besteht. Mit dieser Schutzvorschrift, deren Einhaltung vom Familiengericht zu überwachen ist, soll vermieden werden, dass zum Nachteil der noch minderjährigen Kinder deren Vermögen in die Insol-venzmasse eingebracht wird. 


    Bitte füllen Sie daher den anliegenden Vordruck (abgekürztes Vermögensverzeichnis) sorgfältig aus und reichen Sie ihn binnen 2 Wochen zurück. Sollten Sie zur Verzeichnung des Kindesvermögens verpflichtet sein, wird Ihnen das Familiengericht einen entsprechenden Vordruck „Vermögensverzeichnis“ übersenden." 

    Ich habe so ähnliche Schreiben auch schon vorher verschickt, bin aber durch die Kommentierung zu § 1666 BGB ins Grübeln gekommen, ob eine solches Schreiben überhaupt zulässig ist.

    Palandt/Diederichsen, Rdnr. 49, führt aus, dass ein Insolvenzverfahren nicht die Vermutung begründet, dass das Kindesvermögen gefährdet ist. Vielmehr könne ein insolventer Elternteil sehr gut weiterhin das Kindesvermögen angemessen verwalten.

    Bamberger/Roth, Rdnr. 23 führt aus, dass aufgrund der Streichung von § 1670 aF die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr automatisch das Ende der Vermögenssorge zur Folge habe. Vielmehr kämen Eingriffe in die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen von Abs. 2 in Betracht. Auch die von § 1667 I Var. 2 aF noch erfaßte drohende Pflichtverletzung würde nicht von Abs. 1 aufgefangen. Vielmehr greife Abs. 2 Var. 2 ein: Da auch die drohende Pflichtverletzung kausal für eine Vermögensgefährdung sein müsse, könne man in ihr bereits die aktuelle Verletzung einer Vermögenssorgepflicht sehen.

    Wie handhabt Ihr das?

  • Hallo Kai!

    In unserem Standardschreiben in diesen Verfahren ist díe Formulierung etwas anders. Nach einem einleitenden Satz ähnlich Eurem Text wird den Eltern dann geschrieben:
    "Um prüfen zu können, ob Schutzmaßnahmen nach § 1667 BGB ergriffen werden werden müssen, [...]. Falls zwischen Ihnen und dem Kind eine Vermögensgemeinschaft besteht, ist zu prüfen, ob diese auseinandergesetzt werden muss".

    Dem steht m.E. auch die von Dir zitierte Auffassung im Palandt nicht entgegen. Wir unterstellen mit diesem Schreiben ja nicht pauschal eine Kindeswohlsgefährdung, was bei Euren Formulierungen leider eher danach klingt. Die Insolvenz der Eltern wird (nur) als Anlass genommen, die Situation mal näher zu beleuchten; quasi im Rahmen einer Amtsermittlung. Ähnlich wäre doch wohl auch zu verfahren, wenn ein Familienangehöriger dem Gericht vortragen würde, der Vater X oder die Mutter Y könnten absolut nicht mit Geld umgehen und man sollte doch mal sehen, ob dies nicht vielleicht eine Gefahr für das Kindesvermögens darstellen könnte. Auch dort würde man wohl gezwungen sein, diesem Hinweis ein wenig nachzugehen. Die Mitteilung des Inso-Gerichts nach der MiZi sehe ich ebenfalls als einen solchen Hinweis an.
    Allein die Tatsache der Insolvenz würde - selbst bei Vermögen der Kinder - aber auch meiner Meinung nach nicht ausreichen, um eine Gefährdung zu unterstellen und Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB einzuleiten. Das erste Anschreiben an die Eltern sehe ich also auch nicht als Maßnahme in diesem Sinne sondern eben nur als Ermittlungstätigkeit.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für das interessante Thema!

    In meiner Zeit als Familienrechtspfleger haben wir die Mitteilungen des INSO-Gerichts fast immer nur zur Akte genommen und nichts veranlaßt.

    Das Gericht soll nur tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Kindesvermögen gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte lagen fast nie (= nur 1x) vor.

    Meines Erachtes darf das Verzeichnis auch nur bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen gefordert werden, da bei gemeinsamer Sorge der Schutz des Kindesvermögens dem anderen Elternteil obliegt.

    Und mal ganz ehrlich, glaubt ihr, daß das Kind Vermögen hat, wenn die Eltern insolvent sind?

  • Hast im Grunde schon Recht!

    Aber...

    1) wer will sich im Falle des Falles schon gern Untätigkeit vorwerfen lassen

    und

    2) dürfen die Verfahren laut AktO meines Wissens nur gezält werden, wenn das Gericht "tätig wird". Wenn Du die Mitteilung nur zur Akte nimmst, ist das wohl kein Tätigwerden in diesem Sinne.

    Ulf

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  • Hallo!
    Ich habe jetzt die Begründung gehört, dass nach Eingang der Mitteilung des Insogerichts nichts veranlasst wird, da der § 1670 BGB weggefallen ist.

    Letzter Wortlaut war:

    "§ 1670
    (1) Die Vermögenssorge eines Elternteils endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen, so endet seine Vermögenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages. (2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertragen, soweit dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht." 

    Damit kann ich mich ja nun nicht anfreunden!

    Nach welchen Kriterien werden denn Schreiben rausgechickt?

    Bin im Moment etwas verwirrt :2gruebel:

  • Bei mir kam folgender Vermerk in die Akte:

    Vermerk zu XII a/3 MiZi, § 35a FGG, § 1666 BGB
    Palandt 64. Auflage 2005 RNr. 49:
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Elternteils begründet nach neuem Recht nicht die Vermutung, dass durch den Verlust des eigenen Vermögens das von den Eltern verwaltete Vermögen des Kindes gefährdet wird.
    Das bedeutet, dass das Familiengericht in Folge einer Insolvenz eines Elternteils nicht automatisch annehmen darf, dass nunmehr auch das Vermögen des Kindes gefährdet ist, weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von dem unter wirtschaftlichem Druck stehenden Elternteil nicht mehr zu erwarten sei.

  • Ich bekomme als Familiengericht ab und an mal solche Mitteilungen von den Insogerichten.
    Wenn mir aber keine weiteren Informationen/Anhaltspunkte iSd. § 1667 BGB vorliegen unternehme ich nichts weiter, d.h. keine Überprfüfung oder Aufforderung zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses.
    Andernfalls könnte ich bei jedem Schuldner, der minderjährige Kinder hat und der die e.V. ablegt oder bei dem gepfändet wird oder dessen Grundstück versteigert wird auf solche Gedanken kommen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe früher solche Akten urschriftlich dem InsGericht mit der Bitte vorgelegt, mir die betroffenen minderjährigen Kinder zu benennen. Die MiZi besagt nämlich, dass das Familiengericht dann (und nur dann) zu informieren ist, wenn minderjährigen Kinder betroffen sein könnten. Dieses hat nach ein paar mal (als Erziehungseffekt für die InsGeschäftsstelle) gewirkt, und die Namen der Kinder wurden direkt angegeben.

  • In manchen Fällen kann man sichs auch vereinfachen, denn ( komischerweise ) ziemlich oft sind die Insolvenzschuldner geschieden und die Kinder leben woanders. Wenn ich vom InsoG die Mitteilung krieg, sagen die mir meist, wo die Kinder ungefähr wohnen. Wenn die Adresse des Schuldners eine andere ist, kann ich mir dieses Schreiben eigentlich sparen.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Das InsoGericht muss doch mitteilen, wo die Kinder wohnen, danach richtet sich doch die Zuständigkeit des Familiengerichts oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg?

  • @ Jenny

    Du bist nicht auf dem Holzweg, doch in einigen Fällen ist nur bekannt, dass Kinder vorhanden sind. Die Anschrift muss dann erst noch ermittelt werden.


    @ Markus

    Auch wenn die Kinder beim anderen Elternteil leben, kannst Du die Sache nicht einfach weglegen. Haben beide die gemeinsame elterliche Sorge (Vermögenssorge), hat hier zumindest eine Anfrage an den InsSchuldner zu erfolgen. Da der Wohnsitz des Kindes auch der Wohnsitz des InsSchuldners sein kann (§ 11 BGB - bei gemeinsamer Personensorge), bist Du u. U. neben dem Familiengericht am Aufenthaltsort auch zuständig.

  • Nur nochmal zur Klarstellung:

    1. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Familienegrichts (mehr) im Falle, dass der Insolvenzschuldner minderjährige Kinder hat, ein Vermögensverzeichnis anzufordern.
    2. Es unterliegt der freien Würdigung des Gerichts, den Anfangsverdacht einer Vermögensgefährdung zu sehen oder nicht zu sehen und von Amts wegen Ermittlungen oder Maßnahmen nach § 1667 BGB anzustellen oder es eben bleiben zu lassen.
    3. Man hat einfach vergessen, die Mitteilungspflicht in der MIZI nach Wegfall von § 1670 BGB entsprechend abzuändern.
    4. Das Familiengericht müsste auch bei Einzelvollstreckungsmaßnahmen einschreiten. Das wäre im Übrigen auch wesentlich sinnvoller, da diese den Insolvenzen in aller Regel vorweg gehen und das greifbare Kindesvermögen (soweit vorhanden), dann eher die Anfangslöcher der Schuldner stopfen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die meisten hier halten die Mitteilungen des Insolvenzgerichts an das Familiengericht nach Wegfall von § 1670 BGB wohl eigentlich für ziemlich überflüssig. Tommy hat die Argumente sehr gut zusammengefasst. Als Rechtspfleger in der Insolvenzabteilung sehe ich das ganz genauso. Ich kenne auch keine Rechtspfleger in Insolvenzabteilungen, die die Vorschrift für sinnvoll halten.

    Trotzdem schicke ich die Mitteilungen weiter automatisch raus, weil es eben so in der MiZi steht (habe heute wieder drei Mitteilungen verfügt), allerdings eher mit einem unguten Gefühl von wegen "Hoch lebe der bürokratische Vorgang!"

    Ich wäre für eine Streichung der Vorschrift. Die Anregung dafür sollte nach meiner Ansicht aber von den Rechtspflegern aus den Familienabteilungen kommen. Denn die werden ja mit der Bearbeitung der Vorgänge belastet und wissen am besten, wie sinnvoll oder sinnlos das ist. Da möchte ich mich erstmal ja nicht weiter einmischen.

    Also ich werde die Mitteilungen weiter rausschicken, bis es vielleicht irgendwann mal dem einen oder anderen Rechtspfleger in einer Familienabteilung zuviel wird und er eine Initiative zur Abschaffung der Vorschrift ergreift. Meine Unterstützung hat er auf alle Fälle!

  • Da der Thread schon etwas älter ist, interessiert es mich, wie bei Euch im Moment der Stand der Dinge in Sachen Mitteilung vom Insolvenzgericht ist.
    Fordert Ihr noch Verzeichnisse an? Oder nur in ausgewählten Fällen? Oder legt ihr die Akte gleich weg?

    Life is short... eat dessert first!

  • Kurz: unverändert

    Etwas länger:
    Einer der mißlichen Punkte ist, dass das Insolvenzgericht die Mitteilung machen muss, wenn Anhaltspunkte dafür da sind, dass minderjährige Kinder vorhanden sind. Vom Sorgerecht ist nicht die Rede!

    Wir prüfen ob wir zuständig sind und haben dann ein Anschreiben an die Schuldner in dem wir nach dem Vermögen der Kinder fragen und ihnen sagen, wenn die Kinder kein Vermögen haben, oder sie nicht das Sorgerecht haben, mögen sie dieses kurz mitteilen. Die üblichen Reaktionen: keine Angaben, Angaben zu dem eigenen Vermögen und manchmal auch sachdienliche Antworten. Wenn nichts kommt, werden die Leute zum Gespräch eingeladen, kommen sie nicht, bitten wir das Jugendamt um Hilfe.

    Wir haben im letzten Jahr im Rahmen von AGiL (für Nicht-Niedersachsen: Amtsgerichte im Leistungsvergleich) in den entsprechenden Fachgruppen vorgeschlagen, die Vorschrift abzuschaffen. Was mit diesem Vorschlag geschehen ist oder geschieht, weiß ich nicht.

    Natürlich habe ich schon darüber nachgedacht, was ich selbst dazu beitragen kann, diese Vorschrift abzuschaffen, aber außer zeitaufwändigen Stellungnahmen, deren Erfolg fraglich ist, fällt mir nichts dazu ein.:gruebel:

  • Bei mir unverändert und ähnlich wie bei Bella.

    Nur in Fällen, in denen aus der Akte ersichtlich ist, dass der insolvente Elternteil keinen Zugriff auf eventuelles Kindesvermögens haben dürfte (anderer Teil hat alleiniges Sorgerecht oder Kind lebt mit anderem Elternteil in anderer Region), lege ich gleich weg.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Einer der mißlichen Punkte ist, dass das Insolvenzgericht die Mitteilung machen muss, wenn Anhaltspunkte dafür da sind, dass minderjährige Kinder vorhanden sind. Vom Sorgerecht ist nicht die Rede!



    Da in der Mizi auf §§ 35a FGG, 1666 BGB in den Klammern verwiesen wird,
    § 35a FGG:

    1Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen. 2Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. 4 § 7 des Betreuungsbehördengesetzes bleibt unberührt.


    habe ich einen Mitteilungspflicht wegen der Erforderlichkeit für Maßnahmen des Familiengerichtes als Inso-Gericht (und frühere F-Sachen-Bearbeiterin) immer nur als gegeben gesehen, wenn ich im Inso-Verfahren auch konkrete Hinweise habe, dass Kindesvermögen durch die Elternteile gefährdet sein könnte, nicht allein aufgrund der Tatsache, dass mj. Kinder vorhanden sind und das Inso-Verfahren über das Elternvermögen eröffnet wurde, siehe auch bereits zit. Palandt-Meinung. Als Familiengericht würde ich desh. immer zuerst beim Inso-Gericht nachfragen, ob sich dort konkrete Hinweise für eine Vermögensgefährdung ergeben haben, bevor ich die Eltern behellige.
    Weitere Maßnahmen gegenüber den Elternteilen dürften doch sonst etwas anmaßend sein, oder nicht? Und soll dann wegen eines nicht eingereichten Vermögensverzeichnisses schon ein Zwangsgeldverfahren gegen den Elternteil zulässig sein, ohne dass überhaupt konkrete Anhaltspunkte vorliegen?


  • habe ich eine Mitteilungspflicht wegen der Erforderlichkeit für Maßnahmen des Familiengerichtes als Inso-Gericht (und frühere F-Sachen-Bearbeiterin) immer nur als gegeben gesehen, wenn ich im Inso-Verfahren auch konkrete Hinweise habe, dass Kindesvermögen durch die Elternteile gefährdet sein könnte, nicht allein aufgrund der Tatsache, dass mj. Kinder vorhanden sind und das Inso-Verfahren über das Elternvermögen eröffnet wurde.



    Stimme in vollem Umfang zu, setzt allerdings Akte lesen und Denken voraus. Es ist einfacher, den Punkt "Nachricht an das Familiengericht" in der Verfügung zu lassen. Zu Anfang bekamen wir alle Mitteilungen, einschließlich Nachlassinsovenzen! Das hat sich inzwischen auf Grund unserer Rückfragen geändert. Aber ich werde meine Rückfrageverfügung mal unter Berücksichtigung des Beitrags von Bienenschwarm überarbeiten.

  • Wir haben die MiZi-Problematik auch mehrfachfach unter uns Inso-Kollegen diskutiert, und ich glaube deshalb, dass viele Inso-Sachbearbeiter (die keine F-Sachen bearbeitet haben) die Kommentierung zu § 1666 BGB gar nicht kennen und sich der Problematik nicht bewusst sind. Kann sicher nicht schaden, sie darauf hinzuweisen, vielleicht überdenken ein paar ihre Mitteilungspflichten ja noch einmal.

  • Also ich kenne die Kommentierungen zu §§ 35a FGG, 1666 BGB schon. Ich hatte auch mal ein Mischpensum Familien- und Insolvenzsachen. In den Verfahren, wo mir die Inso-Mitteilungen als Familiensache wieder vorgelegt worden wären, habe ich auf die Mitteilungen verzichtet. Eine Kollegin, die die anderen Familiensachen bearbeitete, wollte die Inso-Mitteilungen dagegen weiter bekommen. War vielleicht auch eine Frage der Zählkarten, für die ich mich damals nicht interessiert habe, meine Kollegin aber wahrscheinlich schon.

    Als Insolvenzrechtspfleger habe ich nie ein Verfahren erlebt, bei dem sich Hinweise auf eine Vermögensgefährdung aus der Akte ergaben. Der Schuldner wird kaum selbst mitteilen, dass er Kindesvermögen gefährdet, und die Gläubiger und die Verwalter interessiert das nicht. Ich bin ja schon froh, wenn sich Namen und Geburtsdaten der Kinder aus der Akte ergeben. Wenn die Mitteilung also nur bei konkreten Verdacht erfolgen soll, ist die Vorschrift damit praktisch obsolet.

    Die Verbindung von Insolvenz mit § 1666 in der MiZi kann man aber auch so verstehen, dass bei Insolvenz ein Anfangsverdacht auf Gefährdung von Kindesvermögen besteht, dem das Familiengericht dann ggf. weiter nachgehen kann.

    So oder so, für sinnvoll halte ich die Vorschrift nicht, wie ich bereits weiter oben geschrieben habe.

    Es geht hier ja immer auch um einen möglichen Regress. Angenommen, es wurde mangels konkreter Hinweise keine Mitteilung ans Familiengericht geschickt und später stellt sich heraus, dass der Schuldner das Kindesvermögen durchgebracht hat. Dann wird man einen Schuldigen suchen und dem Insolvenzrechtspfleger vorwerfen, er hätte das verhindern können, wenn er eine Mitteilung gemacht hätte und das Familiengericht dadurch dem Schuldner rechtzeitig auf die Schliche gekommen wäre. Klingt paranoid, ist aber angesichts mancher Regressfälle, von denen ich gehört habe, realistischer als man denkt.

    Zitat


    Bella "Wir haben im letzten Jahr im Rahmen von AGiL (für Nicht-Niedersachsen: Amtsgerichte im Leistungsvergleich) in den entsprechenden Fachgruppen vorgeschlagen, die Vorschrift abzuschaffen. Was mit diesem Vorschlag geschehen ist oder geschieht, weiß ich nicht."


    Die AGiL-Fachgruppen sind bestimmt eine gute Gelegenheit. Ich werde das in der InsO-Fachgruppe auch weiter vortragen in der Hoffnung "Steter Tropfen höhlt den Stein".

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