Erinnerung gegen KFB

  • Brauch mal Eure Hilfe!

    Folgendes hat sich zugetragen:

    Der Rechtsanwalt des Beklagten macht Kosten für einen beratenden Architekten in Höhe von 54,00 EUR geltend.
    Angeblich wurde der Architekt zur Beantwortung von auftauchenden Spezialfragen hinzugezogen.

    Aus der Urteilsbegründung geht jedoch hervor, dass die Einholung eines Sachverständigengutchtens für nicht erforderlich angesehen wurde, da eventuelle Spezialfragen durch allgemein zugängliche Quellen (www) geklärt werden konnten.

    Ich habe daher die geltend gemachten Kosten für ein "Privatgutachten" abgesetzt.

    Der Beklagtenvertreter legt nun Erinnerung gegen den KFB ein und beantragt weiter, dass die Kosten nicht wie ursprünglich beantragt in Höhe von 54,00 EUR sondern in Höhe von 335,00 EUR festgesetzt werden sollen.

    Ich hab im Zöller den Satz gefunden: "Es können keine Kosten nachgeschoben werden."

    Sehe ich das nun richtig, dass ich hinsichtlich der 54,00 EUR einen Nichtabhilfebeschluss zu machen hätte und hinsichtlich der Differenz der zusätzlich geltend gemachten Kosten von 281,00 EUR den Antrag zurückweisen müsste?

    Für Tipps oder Entscheidungen bezüglich der Erstattungsfähigkeit eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens wäre ich ebenfalls dankbar:D

  • Jau - das eine ist eine Erinnerung also Nichtabhilfe, das andere ist eine - grundsätzlich zulässige - Nachliquidation über die Du (durch Zurückweisung?) entscheiden musst.

    Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm (23 W 39/98 und 23 W 210/89) ist die Erstattungsfähigkeit sowohl für vorprozessual als auch während des Rechtsstreits entstandene Privatgutachterkosten dann zu bejahen, wenn diese durch eine Maßnahme veranlasst sind, welche die Partei bei verständiger Würdigung ihrer Belange im konkreten Stadium der Streitigkeit zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten als erforderlich ansehen durfte und es sich insoweit um prozessnotwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO handelt. Die Einflussnahme des Gutachtens auf den Rechtsstreit ist nur insoweit erforderlich, als dieses die Position der Partei im Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens gestärkt haben muss.

  • Zur Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten: Zöller, 26. Auflage, Rn. 13. Stichwort Privatgutachten.

    Wenn die 54,00 € in den 335,00 € enthalten sind, dann über den Restbetrag einen Zurückweisungsbeschluss. Wenn es sich bei den 335,00 € und eine ganz andere Rechnung handelt, dann ist über den vollständigen Betrag eine Zurückweisung notwendig. In jedem Fall ist bezüglich der 54,00 € ein Nichtabhilfebeschluss zu machen und die Sache dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

  • Vielleicht könnte man ja die Entscheidung über die weiteren Gutachterkosten - im vermuteten Einverständnis - bis zur Entscheidung über das Erinnerungsverfahren zurückstellen. Wenn einmal grundsätzlich festgestellt ist, ob die Kosten erstattungsfähig sind oder nicht, wäre Nachfestsetzung ja kein Akt mehr.
    Warum sollte man zwei Rechtsmittelverfahren wegen derselben Grundfrage laufen lassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nur hinsichtlich der 54,00 EUR ist Rechtsmittel möglich und darüber ist im Erinnerungsverfahren zu entscheiden. Wenn der RA weitere - bisher nicht geltend gemachte Kosten anmeldet, geht das nur in einem Nachfestsetzungsverfahren und hat nichts mit der Erinnerung zu tun.
    Ich würde den RA erst mal darauf hinweisen, dass er seinen Antrag entsprechend korrigieren bzw. auseinander nehmen soll. Dann kannst du über beide Anträge gesondert entscheiden.

  • Eine Aussetzung scheidet aus, da bei einem Rechtsmittel gegen die Nachfestsetzung die sofortige Beschwerde zum LG gegeben wäre. Ansonsten Vorlage Richter
    und Zurückweisungsbeschluss bezüglich der nachgeschobenen Kosten

    wulfgerd

  • Ich habe zwei ältere Entscheidungen über die Ablehnung eines beigezogenen beratenden Archtikten bzw. Fachanwalts für Steuerrecht. So ein ähnlicher Fall dürfte hier auch vorliegen. Allerdings fehlt es mir an neueren Urteilen. Bei Bedarf stelle ich die beiden Beschl. hier heute Abend mal rein.

  • OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Beschluss vom 13.01.1998, Az.: 18 W 204/97:

    Die Kosten eines vorgerichtlich zur Abnahme einer Bauleistung und zur Feststellung von Baumängeln eingeholten Privatgutachtens können nur dann als zur Vorbereitung des Rechtsstreits notwendige Kosten im Sinne von ZPO § 91 Abs 1 S 1 erstattungsfähig sein, wenn im Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens schon mit einem Rechtsstreit zu rechnen war.

    OLG Köln 17. Zivilsenat, Beschluss vom 14.06.1995, Az.: 17 W 240/94:

    Die Beratung einer Partei während des Prozesses durch ihren Architekten ist nicht notwendig und läßt daher keine erstattungsfähigen Kosten entstehen, wenn die entscheidenden Informationen bereits aufgrund eines eingeholten Gutachtens vorliegen. Das verständliche Bestreben einer Partei, die Grundlagen ihrer Rechtsverfolgung sachverständig absichern zu wollen, reicht nicht aus, die erstattungsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu Lasten des Prozeßgegners zu begründen.

    OLG Karlsruhe 3. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.1979, Az.: 3 W 27/79:

    1. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt und das Gutachten daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

    2. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten ua auch zur Vorbereitung des Prozesses gedient hat und sogar den Prozeßausgang beeinflußt hat.

  • Danke Danke Danke für Eure Beiträge!! :dankescho

    13
    Das wäre super...vielleicht helfen mir die ja weiter ne gescheite Begründung für die Nichtabhilfe und den eventuellen Zurückweisungsbeschluss zu "basteln"!;)

  • So, da ist die Entscheidung mit einem Hinweis auf eine weitere mit gleichem Sachverhalt und Ergebnis:

    Die Kosten des beratenden RA X (Fachanwalt für Steuerrecht) sind keine notwendigen Mehrkosten i.S.v. § 91 ZPO. Der Partei steht es in jeder Phase des Rechtsstreits frei, sich ihre Tätigkeit im Rahmen der Prozessführung durch fachliche Beratung eines Dritten zu erleichtern. Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung werden diese Kosten hierdurch jedoch nicht (so auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.08.1980 – 20 W 474/80).

    Die Anerkennung dieser Kosten ist mithin zu versagen (vgl. auch: OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 443).

    Grundsätzlich ist es Aufgabe der Prozessbevollmächtigten, Unterlagen und Informationen der Partei rechtlich zu würdigen und sachgerecht vorzutragen. Wenn es hierfür wegen des Streitstoffs zu einem größeren Arbeits- und Zeitaufwand kommt, so hat sich die prozessbeteiligte Partei diesen anrechnen zu lassen. Die u.U. zeitraubende und mühevolle Arbeit kann sich die Partei selbstverständlich durch etwaige Hilfe von Dritten vereinfachen, jedoch geht dies kostenmäßig nicht zu Lasten des Gegners. Es gehört auch zu den Aufgaben einer Prozessführung, sich das notwendige Wissen ggf. durch Literatur und Rechtsprechung zu verschaffen.

    LG Stade, Beschl. v. 30.10.1991 – 4 O 194/88

    So auch für einen beratenden Architekten:
    VG Stade, Beschl. v. 03.02.1983 – 1 VG A 114/81

  • Die Entscheidung von Kummertante ist hier aber nicht maßgeblich, weil es eben nicht um ein Privatgutachten, sondern um einen (prozessbegleitenden) privaten Dritten geht, der eine beratende Funktion für die Partei ausübt. Das sollte das Privatvergnügen der Partei sein.

  • @ 13

    Die Entscheidung trifft es auf den Punkt!
    Tatsächlich hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Architekten als seinen ständigen Berater in Bausachen hinzugezogen. Dieser hat die Akten durchgearbeitet, Spezialfragen mit dem Rechtsanwalt besprochen und die Schriftsätze fachlich überprüft und genehmigt.

    Bin auch der Meinung, dass das nicht auf Kosten der Gegenpartei ablaufen kann!

    Vielen Dank! :)

  • Die Kosten solcher Gutachten können nur anerkannt werden, wenn im Urteil (oder den Gründen) darauf Bezug genommen wird. Dieses ist im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Dem LG wünsch ich dann viel Spass.

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