Verwirrung - § 11 RVG und Umsatzsteuer

  • Hallo,

    ich hab gerade einen Knoten im Hirn.
    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Der Rechtsanwalt beantragt Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG und macht Umsatzsteuer geltend.

    Bisher habe ich die Umsatzsteuer anstandslos festgesetzt, auch wenn keine Erklärung des RA zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 II.3 ZPO vorlag. Kann mich aber nicht mehr genau daran erinnern, wie das in der Studienzeit begründet wurde.

    Wenn der RA sein Honorar einklagt und Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt, erhält er keine Umsatzsteuer, weil es sich um ein sog. Innengeschäft handelt.
    Wenn er hingegen nicht den Klageweg wählt, sondern den nach § 11 RVG, erhält er die Umsatzsteuer.
    Da kann doch was nicht stimmen?
    Nach § 11 II RVG gelten die Voerfahrensvorschriften mit Ausnahme des § 104 II.3 ZPO. Im Kommentar (Hartmann, 34. Aufl., Rn. 37 zu § 11 RVG) fand ich dazu nur, dass der RA eine Erklärung nach § 104 II.3 ZPO nicht mehr abgeben muss sondern seine (Nicht)Vorsteuerabzugsberechtigung glaubhaft zu machen hat.
    Hier im Forum fand ich hingegen die Auffassung vertreten, dass Umsatzsteuer immer festzusetzen ist.

    Also: Muss der RA eine Erklärung nach § 104 II.3 ZPO abgeben?
    Und wenn nicht: Umsatzsteuer festsetzen oder zurückweisen?

  • Im Verfahren auf Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Partei wird die USt. immer mit festgesetzt und eine Erklärung zum VSt.-Abzug ist nicht notwendig. Wegen der Erklärung guckst Du § 11 II 3 RVG.

  • Hallo,
    Wenn er hingegen nicht den Klageweg wählt, sondern den nach § 11 RVG, erhält er die Umsatzsteuer.
    Da kann doch was nicht stimmen?



    An der Stelle ist dein Knoten. Den musst du noch bissel weiter aufdrieseln.

    Ein RA vertritt einen M im Verfahren X. Dafür steht ihm eine Vergütung zu. Die macht er im Verfahren nach § 11 RVG geltend und bekommt dafür Mwst.

    Wenn er seine Vergütung aus dem Verfahren X aber im Klageweg geltend macht, ist das dann ein Verfahren Y. Gewinnt der RA, erhält er im Verfahren Y einen Titel, wo seine Vergütung aus dem Verfahren X mit Mwst. drin steht.
    Aber für das Verfahren Y sind ihm weitere Kosten entstanden - und darauf bekommt er dann keine Mwst. mehr.

    Ist der Knoten jetzt aufgelöst? ;)


  • So oder einach nur wie 13. MWSt ist mit festzusetzen.

  • Das war bei uns in der Abteilung auch schon mal ein Problem, als ein Kollege meinte, er müsse jetzt die Umsatzsteuererklärung auch bei 11 RVG und 19 BRAGO verlangen. :behaemmer

    Er wurde aber schnell eines besseren belehrt, durch zwei Rechtsmittel und die Kopfwäsche der Richterin.

    Fazit: bei 11 RVG und 19 BRAGO interessiert es mich nicht die Bohne, ob die Erklärung da ist, es wird immer MwSt. festgesetzt, wenn sie geltend gemacht wurde.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Vielen Dank für eure schnelle Hilfe!!!
    Die Hirnwindungen sind nun wieder entknotet und warten auf das nächste Problem ...

  • Eine Anwaltskanzlei stellt Antrag nach § 11 RVG gegen ihre Mandantin und gibt an: "Die Antragsteller sind zum Vorsteuerabzug berechtigt." (In der Berechnung ist die Ust. allerdings natürlich enthalten!)
    Was ist denn nun, Ust. festsetzen oder nicht??? :confused:

  • Eine Anwaltskanzlei stellt Antrag nach § 11 RVG gegen ihre Mandantin und gibt an: "Die Antragsteller sind zum Vorsteuerabzug berechtigt." (In der Berechnung ist die Ust. allerdings natürlich enthalten!)
    Was ist denn nun, Ust. festsetzen oder nicht??? :confused:

    Festsetzen. Beim Antrag nach § 11 RVG ist die Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung völlig für die Füße. Siehe auch # 2, 3 und 5.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Machen die RAe eine Forderung aus beruflicher Tätigkeit geltend (Honorar), dann sind sie vorsteuerabzugsberechtigt und im KFV nach §§ 104/106 ZPO ist die USt. wegzulassen.

    Bei § 11 RVG spielt das alles keine Rolle, die USt. ist IMMER festsetzbar (siehe auch schon die obigen Altbeiträge). In vielen Antragsformularen ist das sogar eingedruckt.

  • Bei § 11 RVG spielt das alles keine Rolle, die USt. ist IMMER festsetzbar (siehe auch schon die obigen Altbeiträge). In vielen Antragsformularen ist das sogar eingedruckt.

    Wenn jetzt der RA aber aus dem Beschluss nach § 11 RVG vollstreckt, bekommt er dann bei den Vollstreckungsgebühren Umsatzsteuer?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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