Verjährung trotz rechtzeitig gestelltem Vergütungsantrag?

  • hallo bin heute erstmalig hier, habe folgendes Problem:
    Eine Verfahrenspflegerin (Rechtsanwältin) reicht ihre Abrechnung ein auf Festsetzung der Gebühren aus der Staatskasse.
    Antrag allerdings schon von 2001. Mein Problem die Verjährung des Anspruchs, §§ 195, 199 BGB 3 Jahre ? Dann würde sie nichts mehr bekommen.:confused:

  • Wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (2001), ergibt sich m.E. kein Verjährungsproblem. Selbst wenn es sich ergäbe, müsste die VerfPflegerin ihre Vergütung im Ergebnis (nämlich aus Amtshaftungsgründen wegen der Nichtbearbeitung der Sache) bekommen. Ich würde daher die Vergütung problemlos zur Zahlung anweisen. Ob man vorher noch den Revisor anhört, ist Geschmackssache.

  • moment: ist der antrag 2001 eingegangen und bis dato unbearbeitet oder datiert 2001 und jetzt eingegangen ?

    ersterenfalls schließe ich mich juris an, da ja rechtzeitig antrag gestellt wurde und die verfahrenspflegerin nichts für die (nicht-)bearbeitung kann.
    letzterenfalls ist die verjährung beachtlich, allerdings gilt hier § 1836 II 4 (15-Monats-Ausschluß-Frist).

  • Wenn die Betreuerin den Antrag 2001 rechtzeitig gestellt hat sollte keine Verjährung vorliegen da es ja bei der Verjährung des Vergütungsanspruchs auf die rechtzeitige Antragsstellung ankommt. Für die etwas lange Bearbeitungsdauer bei Gericht kann sie ja dann nix!
    Bei Vermögenden Betreuten würde ichs ihm nach § 137 KostO auch nach der langen Zeit in Rechnung stellen. Denn hier is der Anspruch der Staatskasse ja erst mit der Auszahlung entstanden.

  • Zitat von LuckyStrike

    moment: ist der antrag 2001 eingegangen und bis dato unbearbeitet oder datiert 2001 und jetzt eingegangen ?

    ersterenfalls schließe ich mich juris an, da ja rechtzeitig antrag gestellt wurde und die verfahrenspflegerin nichts für die (nicht-)bearbeitung kann.
    letzterenfalls ist die verjährung beachtlich, allerdings gilt hier § 1836 II 4 (15-Monats-Ausschluß-Frist).


    Wenn der Antrag erst jetzt gestellt wurde, sind die Ansprüche erloschen (nicht verjährt). Die Verjährung müsste im Übrigen vom Bezirksrevisor geltend gemacht werden, das Erlöschen ist vAw zu beachten.

  • ja gut, dann wird halt schlamperei mal bestraft.

    manfred hat übrigens ganz recht, die ansprüche verjähren nicht, sie erlöschen natürlich, kleiner lapsus meinerseits :oops: :oops: :oops: :oops:

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