Kosten des Zwangsgeldverfahrens bei PKH

  • Das nach Erfüllung der Auflage (Ausfüllen der Versorgungsausgleichsunterlagen) das Zwangsgeld entfällt ist mir klar.

    Mittlerweile (habe hier ein wenig gelesen:oops: ) weiß ich auch, dass die restlichen Kosten (unsere Gebühr nach KostO und Zustellungskosten und ggf. Gerichtsvollzieherkosten) nicht einfach wegfallen, sondern in Rechnung gestellt werden müssten.

    Was ist, wenn die Partei Prozesskostenhilfe für das Verfahren in der 1. Instanzt bewilligt wurde?

    Kosten trotdem erfordern oder zu den restlichen Kosten und ggf. bei Veränderung der Verhältnisse mit berechnen?:gruebel:

    Ich bitte um viele Meinungen!!!
    Nehme auch Bauchentscheidungen ohne Nachweis:)

  • Okay, dann hier eine "Bauchentscheidung":

    Die PKH-Bewilligung für das Hauptsacheverfahren 1. Instanz deckt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht mit ab - und zwar auf beiden Seiten.

    Deshalb hatten wir (zu BRAGO-Zeiten) auch regelmäßig PKH-Anträge der vollstreckenden Partei für die Vollstreckung des Zwangsgeldes, wenn ich mich richtig erinnere (ist schon wieder eine Weile her).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also der gegen den vollstreckt hat PKH,
    aber ich bin auch der Meinung, dass er unsere Gebühren zahlen muss,
    er hätte ja schließlich die Sachen ausfüllen können und damit wäre das Zwangsverfahren garnicht eingeleitet worden!

  • Ja klar, dass er PKH hat, habe ich schon verstanden. Aber ich denke mal, er hat PKH für die Hauptsacheverfahren (z.B. Scheidung +VA) und nicht für das Vollstreckungsverfahren gegen ihn, oder?!
    Meine obigen Ausführungen sind so gemeint, dass sich die für die Hauptsache bewilligte PKH nicht automatisch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt - und zwar weder für den Vollstreckungsgegner noch für den "Vollstrecker".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, hier sind für die Beurteilung zwei Zwangsgeldverfahren zu unterscheiden. Das Zwangsgeld im (familienrechtlichen) Auskunftsverfahren nach § 888 ZPO, und das Zwangsgeld nach § 33 FGG.

    Für die Vollstreckung des Zwangsgeldes nach § 33 FGG wird es für die Gegenseite wohl keine PKH geben, da ja vAw vollstreckt wird. Fraglich ist überhaupt, ob die Gegenseite hiervon jemals Kenntnis erlangt.

    Die Kosten des Verfahrens wird man der PKH-Partei wohl in Rechnung stellen können, aber wie soll sie die begleichen. Die finanziellen Voraussetzungen der PKH stellen auf das Sozialhilferecht ab, die Staatskasse ist bei ihrer Vollstreckung an die Pfändungsfreigrenzen, die deutlich höher liegen, gebunden. Von daher werden die Kosten wohl niedergeschlagen werden. Ich würde die Kosten deshalb mit den übrigen Verfahrenskosten im Rahmen der PKH beitreiben (oder auch nicht).

  • Stimmt, Manfred!

    Ich hab an § 33 FGG hier aber gar nicht gedacht. :oops:

    Meine Äußerungen waren nur auf die in F-Sachen üblichen Zwangsverfahren nach § 888 ZPO bezogen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens sind jedenfalls nicht von der PKH umfasst, so dass sie gegen den Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt werden müssen.
    Ob der Kostenbeamte von einer Einziehung nach der Kostenverfügung absieht, muss dieser entscheiden. Ich lege die Akten jedenfalls immer dem Kostenbeamten vor.

  • @ Petra

    Ich habe hier noch nicht einmal an den Kostenbeamten gedacht. Wenn für mich absehbar ist, dass die Landesjustizkasse mit der Einziehung der Forderung ihre Probleme haben wird, wäre die ganze Arbeit (Vorlage an den KB, Sollstellung, Beitreibung mittels Vollziehungsbeamten, etc.) für die Katz und unnötiger Aufwand. Ich spare mir sogar die Verfügung, dass die Akte dem KB vorzulegen ist. Was der entscheiden kann, kann ich in einem solchen Fall auch entscheiden.

    Falls mich der Bezirksrevisor deshalb im Rahmen seiner Prüfung mal rügen sollte, werde ich ihm eine betriebswirtschaftlich begründete Stellungnahme schon liefern. Jedenfalls dürfte der Staatskasse kein Schaden entstanden sein (bei den Schuldnern ist ja eh nichts zu holen), vielmehr habe ich unnötigen Aufwand verhindert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!