Aufgebot nach § 927 BGB

  • Ob hier wirklich ein Pachtvertrag vorliegt, müsste man wohl genauer nach den getroffenen Vereinbarungen prüfen.
    Allein deswegen weil ein Schriftstück die Überschrift "Pachtvertrag" enthält, ist es nicht unbedingt ein Solcher.
    Insofern ist die Entscheidung offen; ich vermute, dass die Antragsabweisung mangels Eigenbesitz die beste Lösung wäre.
    Der Antragsteller hat ja noch ein Rechtsmittel!

  • Keine Panik.

    Wenn dieser "Pachtvertrag" nur deklaratorischer Natur sein sollte, um eine Anspruchsgrundlage zu haben, wonach der Besitzer die Grundsteuer zu zahlen hat, wird man wohl doch davon ausgehen müssen, dass die Antragsteller in Anbetracht der Dauer der Nutzung zwischenzeitlich davon ausgegangen sind, dass das Grundstück Ihnen gehört. Dementsprechend dürften Sie sich auch tatsächlich wie Eigentümer gefühlt und verhalten haben. Insbesondere dann, wenn dieser Pachtvertrag zu keinem Zeitpunkt ergänzt, abgeändert o.ä. wurde. Dies dürfte vor allem auch dann geltend, wenn sie auf dem Grundstück, bei dem es sich offensichtilch um ein Wohendendgrundstück o.ä. handeln dürfte, ein Häuschen gebaut haben.
    Umso erforderlicher halte ich allerdings in vorliegendem Fall diese Besitzbescheinigung, aus der sich letztendlich ergibt, dass die Antragsteller bei den dortigen Ämtern/Behörden als Eigentümer des betreffenden Grundstücks behandelt wurden und der Gemeinde andere Eigentumsverhältnisse nicht bekannt sind.

    Damit wäre der 30-jährige "Eigenbesitz" bejaht.

    Mit dem Unbekanntsein des eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Erben hätte ich im Hinblick auf die Äußerungen des Historikers wohl auch kein Problem mehr und dies würde mir wahrscheinlich ausreichen. Kommt halt hier darauf an, wie umfangreich diese Ausführungen sind.

  • In welchem fall ist denn ein Eigenbesitzwillen überhaupt zu bejaen? Wenn ich nicht im GB stehe, weiß ich ja immer, dass ich nicht Eigentümer sein kann. dann könnte so jemand die Voraussetzungen ja nie erfüllen.



    Das ist nicht so selten. Während des 1. und 2. Weltkrieges und auch danach haben Grundstückseigentümer, die ihre Verwandten im Krieg verloren haben, oft ihr Eigentum an Bekannte oder Nachbarn "vererbt", ohne dass hier jemals eine Änderung im Grundbuch erfolgt ist. Nun ist der "Erbe" des Grundstücks verstorben oder will für seine Kinder seine Angelegenheiten regeln und stellt entsetzt fest, dass er gar nicht als Eigentümer im Grundbuch steht. Wenn man Glück hat, liegen noch schriftlche Vereinbarungen vor. Oft wurde sowas aber auch mit Handschlag am Stammtisch geregelt, in Unkenntnis der Folgen. Dann kann man nur mit eidesstattlichen Versicherungen der Narbarschaft und Verwandtschaft und der Besitzbescheinigung nachweisen, dass die Antragsteller eine Eigenbesitzwillen hatten und haben.

  • HILFE - ich muss dieses Thema noch mal aufwärmen!
    Wenn meine Angelegenheit nach den Forenregeln unzulässig ist, bitte von den Mods/Admin streichen!!!
    Es brennt mir etwas auf den Nägeln, deshalb vorab eine etwas langatmige Erklärung: Gestern kurz vor Dienstende hat mich ein Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde telefonisch informiert, dass seine Behörde zusammen mit einer Kirchenstiftung ein Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB anstrebt - und ich möge ihn doch bitte (zuständigkeitshalber) über dieses Verfahren und seine Voraussetzungen informieren (er will zusammen mit dem Dekan bei mir vorstellig werden :eek: ). Kann ich aber leider nicht - weil noch nie gehabt, kein Kollege zum Fragen da, null Ahnung. Er will morgen erst noch mal vorab anrufen, deshalb habe ich mir extra den Palandt für heute (frei) mit heimgenommen - nur wirklich weiter hilft er mir auch irgendwie nicht :(, deshalb meine große Bitte, ob mir hier jemand auf die Sprünge helfen kann...

    Vom Sachverhalt her weiß ich bisher nur, dass es um eine (ziemlich) baufällige Kapelle/Kirche geht, die wohl erhalten werden soll. Als Eigentümer ist angeblich eine 15-köpfige Erbengemeinschaft eingetragen, die alle schon verstorben sein sollen. Es wurde auch angedeutet, dass versucht wurde, Erben der Erbengemeinschaft zu ermitteln. Es soll lt. Aussage des Anrufers von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde schon ein GB-Berichtigungsverfahren eingeleitet worden (und am Laufen) sein.

    Nur :bahnhof: ! Was ich bisher -glaube ich- verstanden habe, ist, dass der-/diejenigen, der/die sich das Grundstück nach Ausschluss der eingetragenen Eigentümer aneignen wollen, Eigenbesitzer i.S.v. 872 BGB sein muss/müssen. Daran würde es doch in diesem Fall schon scheitern, da der Wille dazu fehlte - es war bzw. ist ja bekannt, dass kein Eigentum besteht ... Aber wie kommt dann ein Notar dazu, die Herrschaften auf diese Verfahrensmöglichkeit hinzuweisen (so behauptet) und zu mir zu schicken ... :confused:

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