Klageauftrag...

  • Eine Frage: unsere Mandantin hat noch im Jahr 2002 unsere Vollmacht unterschrieben und damit entsprechend einen Klageauftrag erteilt. Nun waren wir erstmal außergerichtlich tätig und haben erst im Juli 2004 die Klage eingereicht. Jetzt muss ich etwas Schriftliches finden, wo drin steht, dass man für eine spätere Klageeinreichung nicht noch eine mündliche Klageerteilung von der Mandantin braucht, denn eine Prozessvollmacht wurde ja schon 2002 unterschrieben. Habe im RVG-Kommentar nachgeschaut und auch sonst im Internet, aber finde nur etwas darüber „wann der Auftrag erteilt wurde“ ich brauche aber etwas, wo ausdrücklich steht, dass man nach Unterzeichnung einer Prozessvollmacht nicht für die spätere Klage nochmals eine ausdrückliche Beauftragung braucht. Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedruckt habe. Vielen Dank im voraus!

  • Ich habe das Prozessvollmachtsformular nicht explizit im Gedächtnis, aber ich meine, der Wortlaut auch für den Prozessauftrag ist doch eindeutig. Ist dieser schriftlich erteilt, dann braucht es doch grundsätzlich keiner späteren mündlichen Bestätigung des Auftrags - oder verstehe ich den Thread jetzt miss?

  • Da wirst Du im Gesetz nichts finden. Die Gestaltung des Klageauftrags einschließlich Prozessvollmacht ist Sache der Vertragsparteien (= Mandant - RA). Da wirst Du nur in Eurem Prozessauftrag was zu finden. Mir ist bislang noch nie untergekommen, dass es deswegen schon einmal zum Streit gekommen ist, da die Sache eigentlich eindeutig ist.

  • Ich kenne keine Prozessvollmachten, die zeitlich befristet sind oder gar explizit ausführen, dass vor Klageeinreichung (noch einmal) Auftrag für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erteilt werden muss.

    Ich teile daher Manfreds Auffassung, dass das alleine aus der von Dir verwendeten Vollmacht hervorgehen kann.

    Grisu

  • Ich denke, man muss schon zwischen Prozessvollmacht und Auftragserteilung unterscheiden. Die 2002 erteilte Prozessvollmacht dürfte unbedingt erteilt sein. Das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Auftragsverhältnis (Prozessauftrag) könnte durchaus bedingt auf das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen erteilt worden sein. Sonst wäre der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ja ohne Auftrag 2 Jahre lang außergerichtlich tätig gewesen anstatt auftragsgemäß gleich Klage einzureichen.

    Für die Frage, ob BRAGO oder RVG anzuwenden ist, kommt es aber auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an.

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