Mehrvergleich und Erhöhungsgebühr

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem...
    Es wurde ein Mehrvergleich (Streitwert: 115.000 EUR; Mehrwert: 10.000 EUR) abgeschlossen und der RA der Beklagten (3 Auftraggeber) macht nun Gebühren wie folgt geltend:
    1,3 VG nach Nr. 3100 VVRVG aus 115.000,-
    0,6 EG nach Nr. 1008 VVRVG aus 115.000,-
    0,8 VG nach Nr. 3101 VVRVG aus 10.000,-
    0,6 EG nach Nr. 1008 VVRVG aus 10.000,-
    § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigt er lediglich bei den Gebühren Nr. 3100 VVRVG und Nr. 3101 VVRVG, sodass hier höchstens eine 1,3 VG aus 125.000,- EUR entstanden ist. Beide Erhöhunggebühren lässt er bestehen und verweist mich auf Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., VV 1008, Rdnr. 199, wonach § 15 Abs. 3 RVG nicht auf die Erhöhungsgebühr anzuwenden ist.
    Meiner Meinung nach ist das dort aber garnicht der vorliegende Fall. Dort geht es um die Problematik der Erhöhungsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen teilweise verschiedener Gegenstände beauftragt wird.

    Ich bin der Meinung, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VVRVG keine selbstständige Gebühr ist, sondern die Ausgangsgebühr erhöht und damit auch bei dem Abgleich des § 15 Abs. 3 mitzuberücksichtigen ist, sodass der RA im Ergebnis höchstens eine 1,9 VG aus 125.000,- EUR verdient.

    Was meint Ihr dazu??

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende

  • Ich bin der Meinung, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VVRVG keine selbstständige Gebühr ist, sondern die Ausgangsgebühr erhöht und damit auch bei dem Abgleich des § 15 Abs. 3 mitzuberücksichtigen ist, sodass der RA im Ergebnis höchstens eine 1,9 VG aus 125.000,- EUR verdient.

    Da stimm ich Dir zu und such gleich mal Rechtsprechung dazu.

    Hab grad im Gerold/Schmidt nachgelesen. Ich halte die Ansicht für falsch und denke, dass ich was dazu gelesen hatte... Ich suche.

    Öhm, guck mal in Ger/Schm zu 1008 RN 250. Zur Anrechnung der GeschG.
    Dort steht dann nämlich, dass 1008 keine eigenständige Gebühr ist...:-(

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