Berichtigung KFB nach § 319 ZPO

  • Guten Morgen,

    ich habe da ein kleines Problem. Seit kurzem mache ich nun Zivilsachen.
    Mein Vorgänger hat einen KFB erlassen und die falsche Firma im Rubrum aufgeführt.
    Die Firma hat sich nämlich im Laufe des Verfahrens geändert, dies wurde auch angezeigt und durch einen Registerauszug belegt. Leider wurde dies bei Erlass des KFBs übersehen. Nun wird beantragt, dass Rubrum zu ändern.

    Kann ich das nach § 319 ZPO machen? Brauche ich hierfür die Ausfertigung des KFBs oder reicht ein nachträglicher Beschluss?

  • Ebenfalls einen guten Morgen.

    Wurde die neue Firma im Urteil schon aufgeführt? Wenn nein, dann zuerst das Urteil berichtigen lassen und dann den Berichtigungsbeschluss des Richters abpinseln.

    Wenn die Firma aufgeführt wurde, dann mache ich einen nachträglichen Beschluss und führe die offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO an. Nein, die Ausfertigungen brauchst du nicht. Du brauchst 4 Abschriften des Beschluss:
    1 für deinen KFB im Akt
    1 für den KlägerVertreter
    1 für den BeklagtenVertreter
    1 für die vollstreckbare des KFB´s.

    Ich lasse mir die vollstreckbare Ausfertigung nicht extra zum verbinden einreichen, denn das können die Anwälte draußen auch.

    So funktioniert es bei uns ganz gut.



  • :daumenrau So würde ich es auch machen, hört sich gut an!

  • Ich mache es eigentlich genauso, lasse mir aber die vollstreckbare Ausfertigung vorlegen und verbinde selbst.

    Selbst ist der Mann....

  • Ich mache es eigentlich genauso, lasse mir aber die vollstreckbare Ausfertigung vorlegen und verbinde selbst.

    Selbst ist der Mann....



    Bei uns macht das die SE, aber die Methode ist die gleiche.

  • Ich häng mich hier mal mit folgendem Fall ran:

    Verklagt wurde die (natürlich fiktive) Firma Michael Pinsel GmbH. Gegen diese ergeht das Urteil; auch im KfB wurde die Firma so im Rubrum übernommen.

    Jetzt kommt ein Antrag des Kl.-V. auf Titelberichtigung gem. § 319 ZPO dahingehend, dass die Firma der Bekl. wie folgt lautet: Malereibetrieb M. Pinsel GmbH. Dies ergibt sich auch aus dem HR. Es liegt keine Firmenänderung während des Verfahrens vor. (Hintergrund: Der GF der Bekl. hat der ZV ggü. dem Gerichtsvollzieher wegen der falschen Bezeichnung widersprochen.)

    Jetzt ist meine Frage, ob nicht zunächst grundsätzlich das Rubrum im Urteil geändert werden müsste, bevor ich den KfB berichtigen kann? Dann wäre natürlich noch zu prüfen, ob überhaupt eine Berichtigung gem. § 319 ZPO erfolgen kann (ggf. durch den Richter, der das Urteil berichtigt).

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? :confused:

  • Ich sehe Urteil und KFB grundsätzlich als zwei Titel an, d.h. Voraussetzung für die Berichtigung des KFB ist nach meiner Ansicht nicht die Berichtigung des Urteils.

    Und eine Berichtigung kommt ja nur bei einem Irrtum des Gerichts in Frage. Hat das Gericht geirrt ? M.E. nein, Klage und KFB ergingen wohl antragsgemäß.

    Da hätte der Kläger bei Klageerhebung nun mal mehr Sorgfalt walten lassen müssen, Das er das nicht hat, ist nicht unser Problem.

  • für mich ist immer maßgebend, was im Rubrum des Urteils steht. Wird das berichtigt, würde ich den Kfb auch berichtigen - in gleicher Weise, wie das Rubrum im Urteil geändert wurde. Ansonsten nicht.

  • Wie P.
    Ergo: Richtervorlage zur Berichtigung des Urteils (oder eben auch nicht) und danach Wiedervorlage.


  • Muss nicht unbedingt ein Fall des § 319 ZPO sein. Es könnte eine Pinsel GmbH neben der Malereibetrieb M. Pinsel GmbH gegeben haben oder noch geben. Theoretisch könnte ein VU auch gegen eine nicht existente Partei erlassen worden sein.

  • Hallo zusammen,

    es wurde ein KFB erlassen. Der Beklagte wurde im Rubrum so aufgeführt:
    Reinigung ....., Inhaber Max Mustermann, Musterstraße 1, 99999 Mustehausen

    Jetzt meldet sich der Klägervertreter und beantragt Rubrumsberichtigung wie folgt:
    Max Mustermann, Inhaber Reinigung ......., Musterstraße 1, 99999 Musterhausen

    mit der Begründung der Gerichtsvollzieher könne gegen eine Einzelfirma nicht vollstrecken, sondern nur gegen den Inhaber.

    Kann ich das nach § 319 ZPO berichtigen? Und wie mach' ich das? Die erlassenen KfB's zurückfordern? Wie könnte die Begründung für den Beschluss nach § 319 ZPO aussehen?

  • Also, ich würde ja erwarten, dass der Gerichtsvollzieher das Rubrum selbst auslegen kann. Da steht ja der Inhaber an unauffälliger Stelle versteckt mit drin. Ich glaube, da sieht der Gerichtsvollzieher ein Problem, wo keines ist.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das sehe ich auch zum ersten Mal. Wo ist der Unterschied zwischen X, Inhaber Y und Y als Inhaber von X? :gruebel:
    M.E. gibt es nichts zu berichtigen.

  • Im Wege der Klarstellung wird festgestellt das das Rubrum des Beklagten wie folgt lautet:
    Max Mustermann, Inhaber Reinigung ......., Musterstraße 1, 99999 Musterhausen
    henry

  • Hallo nochmal,

    ich muss meinen Beitrag in #14 berichtigen:

    Im Rubrum des KFB gegen den Beklagten steht richtig:

    Reinigung ...., Inhaber Herr Mustermann, Musterstraße 1, 99999 Musterhausen.

    Liegt dann eine Fall für eine Berichtigung nach § 319 vor? Im Beschluss in dem dem Beklagten die Kosten auferlegt worden sind ist der Beklagte ebenfalls so aufgeführt. Ist dort ebenfalls etwas zu berichtigen?

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