Ob hier eine Berichtigung geht, weiß ich nicht genau. M.E. kommt es auf die Bezeichnung in der Klageschrift/dem Mahnbescheid durch den Kläger an. Ich würde die Akte dem Richter vorlegen. Die Partei muss so genau bezeichnet sein, dass sie für jeden erkennbar ist. Das ist bei "Herr Mustermann" nicht der Fall. Gegen ihn wird ja vollstreckt, nicht gegen die Reinigung.
Berichtigung KFB nach § 319 ZPO
-
...Anna... -
23. Mai 2007 um 06:56
-
-
Eine Berichtigung geht (vgl. MüKoZPO/Musielak ZPO § 319 Rn. 7: „Ergänzung der bisher im Rubrum genannten (im Handelsregister nicht eingetragenen) Firma durch Hinzufügen des Namens ihres Inhabers“). Würde es aber ebenfalls dem Richter vorlegen :D. Wie hat man denn aus der Grundentsscheidung vollstreckt?
-
Wie hat man denn aus der Grundentsscheidung vollstreckt?
Da gab's nicht viel zu vollstrecken. War eine Erledigterklärung.
-
Ah, ... deswegen nur der KFB. Rettet den Richter aber nicht, oder?
-
Rettet den Richter aber nicht, oder?
Auf gar keinen Fall ....
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!