Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

  • Hallo an alle,

    kaum zu glauben aber wahr: Ich arbeite nun fast 7 Jahre in der Materie und noch nie musste ich die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durchführen. Hab also überhaupt keinen Plan :eek: . Und in der Ausbildung war sowas auch nie dran.

    Also hier nun mein Problem.

    Es ist ein Urteil zu unseren Gunsten (Kläger) ergangen. Gegenseite (Beklagte) wird Berufung einlegen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 %.

    Da zu befürchten steht, dass die Beklagte die Gelder (es geht hier immerhin um knapp 16.000,00) beiseite schafft wollen wir nun vorläufig vollstrecken.

    Kann mir jemand ne Kurzerklärung geben, wie zu verfahren ist?

    Der Mandant besorgt sich bei der Bank ne Bürgschaft in Höhe der Sicherheitsleistung.

    Wann muss ich die Bürgschaft vorlegen? Wenn ich den Gerichtsvollzieher beauftrage oder bei Gericht damit ich ne vollstreckbare Ausfertigung bekomme?

    Bin total ratlos:nixweiss: :nixweiss:

    Bin für jede Hilfe dankbar.

  • die vollstreckbare Ausfertigung wird auf Antrag ohne jede Sicherheitsleistung erteilt. Wenn das Gericht nicht ausgesprochen hat, wie die Sicherheitsleistung erbracht werden soll/kann, kann jederzeit die Hinterlegung der Sicherheitsleistung beim AG erfolgen. Danach kann vollstreckt werden.

  • Der Mdt. will ja ne Bürgschaft einer Bank vorlegen. Die muss ich praktisch beim Gericht einreichen (an der Zahlstelle?) und dann kann die ZV losgehen, richtig?

    Bekomm ich vom Gericht irgendeine Bestätigung, dass die Sicherheit hinterlegt wurde? Ich muss sowas doch bestimmt dem Gerichtsvollzieher übersenden, damit er weiß, dass Einwendungen der Gegenseite gegen die Vollstreckung unerheblich sind?

    Ich kann mir vorstellen, dass die Gegenseite doch spätestens dann wenn der GV vor der Tür steht, sehen will, ob Sicherheit hinterlegt wurde.

    :gruebel:

  • Wenn eine Bürgschaft gegeben werden soll, muss -wenn sich dieses nicht aus dem Urteil ergibt- ein entsprechender Antrag an das Gericht gestellt werden. Das Gericht wird dieses durch Beschluss entscheiden. Danach muss die Bürgschaft der Gegenseite zugestellt werden.

  • Dann bekommt ja die Gegenseite gleich mit, dass wir vollstrecken wollen und schafft das Geld beiseite. Oder nicht?

  • deswegen ist die Hinterlegung beim AG -wenn das Urteil nichts anderes aussagt zur Sicherheitsleistung- vorteilhafter. Das AG wird die Hinterlegung der Gegenseite anzeigen. Bis diese Anzeige erfolgt ist, liegt bei einem Pfandgläubiger -ggf. Kntopfändung- schon vorl. ZB vor.

  • Es muss theoretisch keine Sicherheitsleistung hinterlegt werden.

    Deshalb gibt es ja den § 720a ZPO ;)

    Der GV wird vollstrecken, darf dann aber noch nicht auszahlen.
    Er muss dann das gepfändete Geld bei Gericht hinerlegen.

    Bei nachgewiesener Rechtskraft des Urteils, kann dann die Auszahlung verlangt werden.

    Oder halt wirklich Sicherheit leisten.

    Mittels Bankbürgschaft ist des kein Problem.

    Die Bürgschaftserklärung muss entsprechenden Formvorschriften genügen.
    Siehe § 108 ZPO.

    Der GV muss dann die Bürgschaftserklärung (bzw. den Bürgschaftsvertrag) zustellen. Dies kann zum Zeitpunkt der Vollstreckung erfolgen.

    Eine vorherige Vorlage beim AG ist nicht nötig.

    Also Bürgschaft besorgen und Zustellung an den Schuldner mit gleichzeitiger Vollstreckung beantragen.

    Bzw. Ihr wollt ja ne Kontopfändungen machen ? Der Schuldner hat bestimmt das Geld nicht daheim oder???

    Dann entsprechend Pfändungsbeschluss beantragen.

    Den Überweisungsbeschluss gibts dann erst mit Rechtskraft oder nachgewiesener SHL.

    Soweit alles klar ?

    Fein ;)

    P.S. Oder einfach ne Vorpfändung beim GV beantragen ;) § 845 ZPO
    Geht ja noch schneller ;)

    Dafür ist denke ich keine SHL nötig. Ist ja nur eine Sicherstellung.

    Jup gem. § 845 I S3 ZPO i.Vb. mit § 178 GVGA

    Bei mir steht nebem dem GVGA § dass SHL wegen § 720a ZPO entbehrlich ist ;)

    Entweder selber eine machen oder den GV mit der Erstellung beauftragen.

    Die weitere Pfändung mittels Pfüb muss dann innerhalb eines Monats erfolgen.

    Also Pfändung mit Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner.

    So das sollten genug Möglichkeiten sein.

    MFG

    Blacky

  • Tja wobei wir schon beim nächsten Problemchen sind: Was sind denn genau die 115 % des zu vollstreckenden Betrags. (Hauptsache + Zinsen + Kosten (?)) Wie lange sind die Zinsen zu berechnen? Ich hab mal bei der Justizschule nachgefragt, auch dort konnten die Herren Richter keine befr. Aussage erteilen.
    Wer weiß mehr?

  • Laut § 83 Nr. 2 GVGA ist wie folgt zu rechnen:

    Zitat: " Bei der Berechnung ist von der im Urtei angegebenen Gesamtsicherheit und von dem Gesamtbetrag der Vollstreckungsforderung zur Zeit der Auftragserteilung, der sich aus der von dem Gläubiger vorzulegenden Forderungsaufstellung ergibt, auszugehen."

    Der o.g. Satz gilt für Teilsicherheitsleistung folglich wohl auch für Gesamtsicherheitsleistung.

    Also ist wohl der zu vollstreckende Gesamtbetrag maßgebend.

    Bzgl. Zinsen würde ich halt vom Zeitpunkt der Auftragserteilung ausgehen.
    (Ist wohl nicht festgelegt. Genaue Entscheidungen dazu kenne ich leider auch nicht. Was sagt der Zöller zum § 108 ZPO ?)

    Um das Problem zu umgehen, würde ich als Gläubiger mir eine Bürgschaft über 1000 EUR mehr o.s.ä. besorgen.

  • Ich hab jetzt leider auch den Fall, dass die Sicherheitsleistung über eine Bankvollmacht erfolgen soll und bin etwas ratlos.

    Was ich noch nicht verstanden habe ist, ob diese Möglichkeit bereits im Urteil genannt werden muss bzw. ob ich dazu einen Beschluss erlassen muss. Was ist damit gemeint, dass ich diesen Beschluss dann der Gegenseite zustellen muss? Wie läuft das ab? Wann käme dann der PfÜB überhaupt ins Spiel, also wie ist die genaue Reihenfolge?

    Die Ausführungen von BlackDevil finde ich toll, aber irgendwie bekomme ich meine Fragen damit noch nicht geordnet.

    Das Einzige, was ich bis jetzt über den Vorgang weiß ist, dass es um die Vollstreckung eines Teil-Anerkenntnisurteils gg. Sicherheitsleistung gehen soll, welches "wohl nie rechtskräftig werden wird". So wurde mir das am Telefon erklärt. Die Bürgschaft soll bei der Bank des Mandanten (VR-Bank) erfolgen.

  • Ja, stimmt, also grundsätzlich möglich.
    Die Bürgschaft muss mir dann eingereicht werden, sofern Pfändung und Überweisung erfolgen sollen. Im Falle lediglich Pfändung beantragt werden sollte nicht. Richtig?

  • Hoffentlich die letzten Fragen.
    Die Bürgschaft bekomme ich also eigentlich überhaupt nicht zu sehen. Der Gerichtsvollzieher stellt diese an den Schuldner zu.
    Nun hab ich bei diesem Vorgehen keine Kenntnis darüber, ob es die Bürgschaft überhaupt gibt oder muss mir die Zustellung vor Erlass des PfÜB nachgewiesen werden?
    Kann ich dann den PfÜB überhaupt erlassen? Sorry, aber ich eh schon grundsätzlich wenig mit Sicherheitsleistung zu tun und mit einer Bankbürgschaft noch nie.

    Oben steht geschrieben, dass die Zustellung auch zeitgleich mit dem PfÜB erfolgen kann. Würde das dann der Gläubiger mit dem GV ausmachen oder dann doch mir die Bürgschaft schicken und ich leite sie dann zusammen mit dem unterschriebenen PfÜB an den GV weiter?

  • Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen ... werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist ...

    Der Gerichtsvollzieher fertigt über die Zustellung der Bürgschaft ein Protokoll an, aus dem sich auch ergibt, was er an wen zugestellt hat. Dies ist eine öffentliche Urkunde, mit der man sich das Erbringen der Sicherheitsleistung nachweisen lassen kann.

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