So sehe ich es auch die U-Haft kann grundsätzlich jederzeit durch Außervollzugsetzung oder Aufhebung des zugrunde liegenden Haftbefehls beendet werden. Das Gericht hat auch stets zu prüfen ob der Untersuchungszweck durch die Aufrechterhaltung der U-Haft erreicht werden kann, oder ob es hierfür mildere Mittel gibt. Die U-Haft ist daher m.E. nicht einem Heimaufenthalt gleichzustellen.
JVA=Heim oder Wohnung
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Hinsichtlich Haft ist vieles strittig. Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob noch eine Wohnung des Betreuten vorhanden ist (selbst bei kürzerer Strafhaft schon erlebt).
OLG München, Beschluss 33 Wx 060/06 vom 4.7.2006
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Habe jetzt Zeit der U-Haft = Whg und Zeit der Strafhaft = Heim angesetzt. Rechtsmittel wird - leider? - nicht eingehen.
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen! -
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Danke für den Link ZVR!
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Hinsichtlich Haft ist vieles strittig. Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob noch eine Wohnung des Betreuten vorhanden ist (selbst bei kürzerer Strafhaft schon erlebt).
Wär für mich zumindest eines der Entscheidungskriterien, ob noch eine Wohnung während der Haft vorgehalten wird oder nicht. -
In meinem Fall lebte der Betreute bis zu seinem road-trip dauerhaft bei seiner Mutter; er kann dort immer wieder hin zurück kommen, sein "Kinderzimmer" steht ihm zur Verfügung. Kriterium Wohnung wird vorgehalten oder nicht, war daher bei mir jetzt nicht entscheidend.
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