Europäischer Vollstreckungstitel

  • Mein erster Antrag auf Erteilung der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel :mad:

    Ich bin jetzt schon soweit, dass ich erstmal den Vorschuss in Höhe von 15.-- EUR einfordern muss.

    Aber dann ?

    Zivilverfahren endet durch Klagerücknahme und Beschluss "Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".
    Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen; Beklagte ist eine hier ansässige GmbH;
    beide waren im Prozess durch Rechtsanwälte vertreten;
    Der Beschluss nach § 269 III ZPO wurde dem klägerischen Anwalt gegen EB zugestellt;
    sodann Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten;
    da es sich um einen einfachen Antrag ohne Streitpunkte handelte, erfolgte sofort Erlass des KFB ohne vorherige Anhörung der Klägerseite.
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem klägerischen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt unter Beigabe einer Abschrift des Kostenfestsetzungsantrags.
    Gegen den KFB wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

    Nun beantragt der Beklagtenvertreter (nachdem durch die Geschäftstelle bereits eine Bescheinigung nach Art. 54 und 58 erteilt worden war -- dies reicht ihm aber anscheinend nicht für die Vollstreckung) den KFB als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.

    Ich habe vor allem ein Problem damit, was das verfahrenseinleitende Schriftstück ist, da sich das Zivilverfahren ja gegen die Beklagte gerichtet hat, der KFB aber gegen die Klägerin.

    Und wenn ich die Bestätigung erteile, kann die entsprechende Ausfertigung noch an den klägerischen RA gegen EB (KFB wurde bereits im August 2006 erlassen) zustellen oder muss dies an die in Italien ansässige Klägerin direkt erfolgen? Wenn letzteres, wie?

    :confused: :confused: :confused:

    Schönen Feierabend!

  • 1.
    Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der EG-VollstreckungstitelVO (VO (EG) Nr. 805/2004 vom 21. 04. 2004), hat die Beklagte die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der EuGVO und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, Art. 28 EGVollstreckungstitelVO.

    Nach der EG-VollstreckungstitelVO bedarf die Beklagte zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in Italien aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch das inländische Gericht.

    Im Gegensatz dazu hat die Beklagte nach der EuGVO 2 Dokumente zu beschaffen, um mit dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung in Italien einleiten zu können:

    a)
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V EuGVO,

    b)
    die Vollstreckbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das zuständige Gericht in Italien.


    2.
    Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist der Kostenfestsetzungsantrag das verfahrenseinleitende Schriftstück, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein selbständiges Nebenverfahren ist.

    Dies hat die Folge, dass - obwohl die inländischen Prozessvorschriften (ZPO) die Zustellung des Kotenfestsetzungsantrags nicht verlangen - dieser unter Fristsetzung an den Antragsgegner im Wege der Auslandszustellung förmlich zuzustellen ist, auch wenn der Antragsgegner in der Hauptsache über die notwendige Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung bereits zuvor hingewiesen worden ist;
    eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist daher insoweit nicht möglich.

    Trotz Fristablaufs und vorheriger Belehrung in der Hauptsache kann der Kostenfestsetzungsantrag also nicht durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.


    Der Kostenfestsetzungsantrag sollte daher unter Fristsetzung entweder mit EgR - international - (§§ 183 I Zi. 1, 1068, 1070 ZPO, Art. 14 u. 8 EG-ZustVO) - oder mittels Zutellungsantrags nach § 183 I Zi. 2, III
    ZPO, Art. 4 EG-ZustVO an den Antragsgegner zugestellt werden.

    Nach der EG-VollstreckungstitelVO genügt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks in "einer Weise", die dem Antragsgegner ermöglicht, sich zu verteidigen, Art. 19 I a) ii) EG-VollstreckungstitelVO.

    Zudem kann der Antragsgegner die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur noch einwenden, wenn er die im Erststaat bzw. Ursprungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten wahrgenommen hat, Art. 19, 18 I c) EG-VollstreckungstitelVO;
    der Schutz des Antragsgegners bleibt insoweit gewahrt, als er eine Bestätigung nach Art. 6 II EG-VollstreckungstitelVO über die Nichtvollstreckbarkeit oder die Aussetzung oder Einschrankung der Zwangsvollstreckung beantragen kann oder ggfs. im Vollstreckungsmitgliedstaat (hier: Italien) Vollstreckungsabwehrklage erheben kann.

    In Hinblick auf Art. 19 I a) ii) EG-VollstreckungstitelVO ist ggfs. eine Heilung des Zustellungsmangels möglich.


    3.1
    Ist eine Entscheidung auch im Kostenpunkt vollstreckbar, so wird diese nach Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO auch hinsichtlich der Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt, wenn die Schuldnerpartei der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Vorschriften des Ursprungsmitgliedstaates nicht ausdrücklich widersprochen hat.
    Aus dieser Vorschrift lässt sich eine Abhängigkeit zwischen der Hauptsacheentscheidung und der darin enthaltenen Kostenentscheidung ableiten.

    Grundsätzlich ist daher der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nur bestätigungsfähig, wenn die Hauptsacheentscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist oder bestätigungsfähig ist sowie die Schuldnerpartei der Verpflichtung zum Kostenersatz nach deutschem Recht - sei es im Erkenntnis- oder Kostenfestsetzungsverfahren -nicht ausdrücklich widersprochen hat, vergl. Art. 7, 4 Zi. 1 EG-VollstreckungstitelVO.

    Allerdings gibt es eine Ausnahme:
    Hat die Schuldnerpartei der Kostenentscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen, so steht dies der Bestätigung der Entscheidung im Kostenpunkt als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen entgegen.
    Dies betrifft z. B. den Fall, in denen die Schuldnerpartei die Hauptforderung unter Verwahrung gegen die Kosten anerkennt.
    Sofern eine solche Erklärung nach dem Recht des Urspörungsmitgliedstaats als ausdrückliches Widersprechen angesehen wird, darf die Entscheidung über die Kosten nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Im Inland hat dies zur Folge, dass bei dieser Fallkonstellation lediglich das Anerkenntnisurteil als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden kann - nicht jedoch dagegen der Kostenfestsetzungsbeschluss.


    3.2
    Folgt man dem Rechtsgedanken der Abhängigkeit von Hauptsacheentscheidung und der (darin enthaltenen) Kostenentscheidung
    müßte man zum Schluss kommen, dass sowohl Kostenentscheidungen in klageabweisenden Entscheidungen als auch Kostenentscheidungen, deren Hauptsacheentscheidung keine Geldforderung im Sinne der EG-VollstreckungstitelVO zugrund liegt, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.


    3.3
    Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der besondere Umstand, dass Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO nicht auf das deutsche Recht zugeschnitten ist.
    Inländische Entscheidungen enthalten eine Kostenentscheidung nur dem Grunde nach;
    in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind, ergibt sich erst aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der isoliert vollstreckbar ist.

    Da die Definition der Entscheidung in Art. 4 Zi. 1 EG-VollstreckungstitelVO jedoch Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausdrücklich mit umfasst, können auch inl. Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.


    4.
    Obwohl es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt, steht der Sitz der Klägerin in Italien
    der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nicht entgegen, zumal die verbraucherschützenden Vorschriften der EG-VollstreckungstitelVO her keine Anwendung finden (Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person).

    Umstritten ist, ob in Hinblick auf Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO im vorl. Fall der Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigungsfähig ist.

    Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Kostenentscheidung bzw. einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer klageabweisenden Entscheidung;
    in Hinblick auf Art. 8 EG-VollstreckungstitelVO halte ich den Kostenfestsetzungsbeschluss für bestätigungsfähig.

    Ggfs. sollte jedoch vor Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen Rücksprache mit der örtlichen Prüfungsstelle gehalten werden (ggfs. Auslegung der VO (EG) Nr. 805/2004?).


    5.
    Die Zwangsvollstreckung in Italien erfolgt aufgrund der Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen;
    der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss bedarf es daher nicht, § 1082 ZPO.

    Gem. § 1080 I S. 1 ZPO ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ohne Anhörung der Klägerin auszustellen;
    eine Ausfertigung der Bestätigung ist der Klägerin in Italien von Amts wegen zuzustellen, § 1080 I S. 2 ZPO.

    Die Zustellung an den klägerischen Rechtsanwalt ist insoweit unzuzlässig.


    6.
    Fundstellen:

    Dr. Rolf Wagner - Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel, IPRax 2005, S. 189 ff. - insbes. S. 196;

    Prof. Dr. Thomas Rauscher - Der Europäische Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, 2004

    Klaus Rellermeyer - Der Europäische Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Rpfl. 2005, S. 389 ff. - insbes. S. 396

  • Vielen vielen Dank für die super Antwort ! :laola


    Hab mich heut endlich mal an die Bearbeitung der Akte gemacht und denk, dass ich die Bestätigung erteilen kann.

    Hab nur noch zum Ausfüllen des Formulars zwei Fragen:
    a) 5.2.2. Fälligkeit der Zinsen: wird hier ein "jährlich" erwartet oder der
    Anfangszeitpunkt der Verzinsung
    b) ist unter 12. "Zustellung von Ladungen" der Eintrag Nein anzukreuzen
    wenn in meinem Verfahren kein Termin stattgefunden hat oder
    ist dann unter 12 gar nichts anzukreuzen?

    Und dann noch die Zustellung der Bescheinigung an die in Italien ansässige Klägerin:
    geht das mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein oder brauchts
    eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe?
    Muss ich für die Zustellung das Formular ins Italienische übersetzen lassen?

    Schönen Abend

  • Ich denke, 5.2.2 ist nur dann anzugeben, wenn die Zinsen etwas erst 2009 fällig werden. Beim KFB sind das aber laufende Zinsen, so dass wohl nichts dort einzutragen ist.
    Und bei 12 würde ich einfach Nein ankreuzen da keine Ladung zugestellt wurde.

  • Hallo,

    ich habe auch mal ne Frage zur Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel.

    Wie ist Artikel 6 im Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zu verstehen?

    Dort heißt es, dass die Bestätigung erteilt werden kann, wenn die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordung (EG) Nr. 44/2001 hat, sofern der Schuldner bei einem Verbrauchervertrag der Verbraucher ist.

    Hat das Einfluss auf meine Sache, in der die Schuldnerin eine polnische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Polen ist?
    Es handelt sich um einen Vertrag an dem ein Verbraucher (hier aber der Gläubiger) beteiligt ist.


    Danke!

  • 1.
    Handelt es sich bei der Schuldnerpartei um einen Verbraucher, so genießt er
    besonderen Schutz, der über die Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften der
    EuGVO hinausgeht.
    Eine gegen einen Verbraucher erwirkte inländische Entscheidung kann, wenn die Forderung nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, nur dann als Europäischer
    Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz im
    Inland hat, s. Art. 6 I EG-VollstreckungstitelVO.

    Inländische Säumnisentscheidungen gegen Verbraucher können daher als
    Europäische Vollstreckungstitel nur bestätigt werden, wenn die Schuldnerpartei den Wohnsitz im Inland hat, Art. 6 I d), 3 I b) u. c) EG-VollstreckungstitelVO.

    Die verbraucherschützenden Vorschriften gelten nur für Verbraucher, soweit diese Privatpersonen sind.

    In Verbrauchersachen können dagegen alle Anerkenntisurteile als Europäischer
    Vollstreckungstitel bestätigt werden – und zwar unabhängig vom Wohnort der Schuldnerpartei -.
    Der Verbraucher wird nicht vor Anerkenntnisurteilen geschützt, da er infolge des
    Anerkenntnisses des Anspruchs keines besonderes Schutzes mehr bedarf;
    er wird daher insoweit nur vor Säumnisentscheidungen geschützt.


    2.
    Im Verhältnis zu Polen findet die VO (EG) Nr. 805/2004 Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 ergangenen Entscheidungen, da der EU-Beitritt Polens zur EU bereits zum 01. 05. 2004 erfolgte.


    Ergebnis:
    Die verbraucherschützenden Vorschriften sind im vorl. Fall nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Schuldnerpartei nicht um eine natürliche Person handelt.

    Ob letztlich die Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden kann, hängt jedoch von den weiteren Angaben ab.
    Hierzu werden folgende Angaben benötigt:
    1. Art und Datum der Entscheidung
    2. ggfs. kurze Sachverhaltsdarstellung
    2. Wurde die titulierte Forderung von der Schuldnerpartei bestritten?
    (z. B. durch Einlegung des Einspruchs gegen VU usw.).

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Es handelt sich hier um ein VU vom 08.12.2006 und einen KFB vom 18.04.2007. Die Forderung wurde nicht bestritten.

    Ich könnte jetzt also die Bestätigung erteilen, ne?

  • Sowohl das inl. Versäumnisurteil als auch der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss können als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Ich gehe davon aus, dass die Schuldnerpartei zu keiner Zeit des Verfahrens der Forderung widersprochen hat bzw. entsprechende Anträge gestellt hat.

    Entscheidend ist jedoch, wie es zum Erlass des VU gekommen ist.
    Wurde ggfs. der Forderung zuvor widersprochen? (z. B. durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid?)

    Warum wurde das VU erlassen? (Erlass im schr. Vorverfahren? Schulnderpartei ist zum Gerichtstermin nicht erschienen? Schuldnerpartei hat sich auf die Klage nicht eingelassen? usw.).

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dagegen bestätigungsfähig, sofern und soweit die Hauptsachenetscheidung bestätigungsfähig ist und die Schuldnerpartei dem Kostenersatz nicht widersprochen hat.

  • Das VU erging, da der Beklagte im Termin nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten war (vor dem LG). Einspruch wurde nicht eingelegt.

  • Gehe ich von folgendem Sachverhalt richtig aus:

    Die Gläubigerpartei hat Klage beim LG eingereicht.
    Im Gerichtstermin ist zwar die Schuldnerpartei erschienen und hat der Forderung insoweit widersprochen;
    da diese jedoch nicht anwaltlich vertreten war und insoweit die Postulationsfähig fehlte, ist auf Antrag der Gläubigerpartei Versäumnisurteil erlassen worden.

    Mangels Postulationsfähigkeit handelt es sich bei diesem Sachverhalt um eine unbestrittene Forderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004.

    Ein eigenes Bestreiten des Beklagten im Verfahren ist insoweit wegen Fehlens der Postulaitionsfähigkeit ohne Relevanz
    (vergl. auch Thomas Rauscher - Der Europäische Vollstreckungstitel
    für unbestrittene Forderungen,
    Randziffer 56).

    Das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss können daher insoweit als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

  • Gehe ich von folgendem Sachverhalt richtig aus:

    Die Gläubigerpartei hat Klage beim LG eingereicht.
    Im Gerichtstermin ist zwar die Schuldnerpartei erschienen und hat der Forderung insoweit widersprochen;
    da diese jedoch nicht anwaltlich vertreten war und insoweit die Postulationsfähig fehlte, ist auf Antrag der Gläubigerpartei Versäumnisurteil erlassen worden.

    Mangels Postulationsfähigkeit handelt es sich bei diesem Sachverhalt um eine unbestrittene Forderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004.

    Ein eigenes Bestreiten des Beklagten im Verfahren ist insoweit wegen Fehlens der Postulaitionsfähigkeit ohne Relevanz
    (vergl. auch Thomas Rauscher - Der Europäische Vollstreckungstitel
    für unbestrittene Forderungen,
    Randziffer 56).

    Das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss können daher insoweit als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

  • ja so ist es.

    Vielen Dank für deine Hilfe. Jetzt krieg ich diese doofe Akte endlich vom Tisch und bekomme so'nen Sachverhalt hoffentlich nicht so schnell wieder - obwohl, jetzt weiß ich ja wie es geht.

    Gruß
    Urte

  • Hallo schon wieder,

    das nimmt langsam wirklich überhand mit diesen blöden Anträgen auf Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitels.

    An anderer Stelle habe ich bereits gelesen, dass ich einem KFB, der aufgrund einer nicht bestätigungsfähigen einstweiligen Verfügung ergangen ist, die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel erteilen kann. Habe ich doch richtig verstanden, oder?

    Nun stellt sich mir noch weiterhin die Frage, ob das auch möglich ist, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und daher (der Schuldner hat seinen Sitz in Österreich), gem. § 1080 I 2 ZPO die Zustellung einer Ausfertigung an diesen gar nicht möglich sein wird.

    Kann ich daher die Erteilung der Bestätigung verweigern?

  • Halloooo,

    ich wollte noch mal an meine Frage (siehe Posting Nr. 15) erinnern. Wo ist denn der Rolli, der weiß doch in diesem Bereich immer Bescheid?

  • Scheint nicht online zu sein. Schick ihm doch mal 'ne pN.
    Ist eh unglaublich, wie der da durchblickt.
    Ob er wohl die Verordnung geschrieben hat? ;)



  • Ich nehme mich dessen mal an.
    Wie ich hier bereits einmal ausgeführt habe, gibt es zwei Meinungen zu den KFB´s. Die einen sehen es so, dass es ein eigenes Verfahren ist. Dann dürfte das aber schwierig sein mit dem "nicht bestreiten", da dies m.E. voraussetzt, dass der Schuldner überhaupt die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hat - was hier wohl nicht vorliegt.

    Ich bin jedoch der Meinung, dass das KF-Verfahren dem Hauptsacheverfahren angegliedert ist. Da die "Hauptentscheidung" jedoch nicht bestätigt werden kann, kann es auch der KFB nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!