Aufgebot vollstreckbare Ausfertigung

  • Wie funktioniert das?
    Es wird beantragt die dritte vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde, welche der damaligen Gläubigerin erteilt wurde, für kraftlos zu erklären. Ein Teilbetrag der Grundschuld wurde abgetreten (Eintragung im GB ist erfolgt). Vom Notar wird zudem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung für die neue Gläübigerin beantragt (ein Schreiben der alten Gläubigerin mit diesem Inhalt liegt vor). Muss hier irgendetwas Spezielles beachtet werden?

  • Es sind doch 2 verschiedene Sachen - oder?

    a) Kraftloserklärung und
    b) Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ?

    Was liegt nu genau vor?

  • also davon, daß man vollstreckbare Ausfertigungen für kraftlos erklärt, habe ich auch noch nix gehört.

    wenn der gläubiger die vA trotz Befriedigung durch den Schuldner nicht rausrückt, kann der die bereits erfolgte Zahlung doch bei Vollstreckung als materiellen Einwand entgegen halten. Diesbezüglich wird doch das Gericht nicht tätig.

    Für kraftlos erklärt wird allenfalls ein Grundschuldbrief.

    Und für die Genehmigung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Notarurkunde ist der Rechtspfleger nach GVP zuständig.

  • Für beide Sachen ist die Zivi zuständig.

    Ein Aufgebotsverfahren halte ich aus den vorgenannten Gründen schlechweg für Unsinn. Bei der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist sowieso zu versichern, was mit der ersten (dritten) Ausfertigung passiert ist (hier vermutlich in Verlust geraten).

  • Ich würde den RA darauf hinweisen ( ich hau das jetzt mal so locker raus, ohne Gewähr und Ahnung), dass hier ein Aufgebotsverfahren nicht möglich ist und den RA auf den Klageweg verweisen.

    M.E. kann nur der Brief für kraftlos erklärt werden.

    Eine Kopie des Antrages würde ich an die GB-Abteilung schicken.

    @ Uhu: Das die Zivi-Abteilung weitere vollstreckbare Ausfertigungen einer GB-Urkunde erteilt, wäre mir neu. Vielleicht die Verwaltung?

  • @ himmel: bei uns ist der zivilrechtspfleger für die genehmigung zuständig. kommt halt auf den jeweiligen gvp an

    wenns im gvp nicht steht, muß der geschäftsleiter halt den rechtspfleger bestimmen, der dafür zuständig ist

  • @ himmel: bei uns ist der zivilrechtspfleger für die genehmigung zuständig. kommt halt auf den jeweiligen gvp an



    O.K. Bei uns der Geschäftsleiter, deswegen habe ich die Dinger noch nie gesehen. :D

  • Ein Aufgebotsverfahren für eine vollstreckbare Urkunde ist Tinneff. Wenn es sich nicht um einen in Verlust geratenen Brief handelt, kommt auch das Aufgebotsverfahren nicht zum Zuge. Mir wäre das jedenfalls völlig neu!

  • Vom Gericht ist im Beschlusswege nur zu entscheiden, ob dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Aufgebotsverfahren für eine verlustige vollstreckbare Ausfertigung gibt es nicht. Die vollstreckbare Ausfertigung ist im Verfahren nach §§ 797 III,
    733 ZPO zu erteilen. Es entscheidet der Rechtspfleger gemäß § 19 Nr. 9 Rechtspflegergesetz.

    zu 18 müßte jetzt § 20 Rechspflegergesetz sein.

  • Vom Gericht ist im Beschlusswege nur zu entscheiden, ob dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Aufgebotsverfahren für eine verlustige vollstreckbare Ausfertigung gibt es nicht. Die vollstreckbare Ausfertigung ist im Verfahren nach §§ 797 III,
    733 ZPO zu erteilen. Es entscheidet der Rechtspfleger gemäß § 19 Nr. 9 Rechtspflegergesetz.

    zu 18 müßte jetzt § 20 Rechspflegergesetz sein.




    :zustimm:

    mehr könnte ich dazu auch nicht sagen.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

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