Erledigung der Hauptsache-Kosten?

  • Hallo!
    Meine Kollegin hat einen blöden Fall in Kosten:
    Mahnverfahren über 1.500 €, Widerspruch geht ein, Abgabe an das Streitgericht. Kläger erkärt in der Anspruchsbegründung Erledigung der Hauptsache über 1.500 € (da Zahlung durch Beklagten), beantragt nur noch durch Urteil Zinsen, Nebenforderungen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Klage wird zugestellt, Beklagter erklärt Anerkenntnis. Annerkenntnisurteil ergeht im schriftlichen Verfahren (Zinsen, vorgerichtliche Auslagen, im Übrigen ist Rechtsstreit erledigt; Kosten trägt der Beklagte).
    Kläger meldet nunmehr eine 1,3 fache Verfahrensgebühr und eine 1,2 fache Terminsgebühr nach einem Wert von 1.500 € an. Ist dies tatsächlich der Wert für die Gebühren (nach Erledigungserklärung vor Klagezustellung) und ensteht tatsächlich eine Terminsgebühr? Die Meinungen sollen wohl sehr auseinandergehen.
    Hilfreiche Anregungen sind herzlichst willkommen!:eek::tipptipp

  • Das einfachste ist, vom Richter einen Streitwertbeschluss einzufordern. Da müsst ihr nicht mit den Anwälten rumdiskutieren.
    Meine Meinung dazu:
    1.0 Mahngebühr aus 1.500,00 EUR, 1,3 Verfahrensgebühr aus Kostenwert (Anrechnung beachten), 1,2 Terminsgebühr aus Kostenwert, Auslagen, Mehrwertsteuer.

  • Wenn die Hauptsache erledigt ist durch Zahlung, kann sich der Wert des Streitverfahrens nur auf die Summe der offenen Restforderung beziehen.
    Im Übrigen siehe beldel. Ich habe schon des öfteren beobachtet, dass immer wieder eine Scheu besteht, den Streitwert festsetzen zu lassen, was ich nicht nachvollziehen kann. Das erspart Unklarheiten, Verzögerungen und Diskussionen.

  • Ich denke, die Verfahrensgebühr müsste noch nach dem Hauptsachewert zu berechnen sein, da die Erledigungserklärung ja den gesamten Streitgegenstand betrifft. Die Terminsgebühr wäre dann nur noch nach dem Kostenwert zu berechnen.

  • grundsätzliche Zustimmung, da die Nebenforderung nunmehr Hauptforderung geworden ist - außer Beldels Anrechnung. Die erfolgt nicht, weil es verschiedene Gegenstände sind (einmal HF und einmal Kosten als Hauptford.)

  • Ich denke, die Verfahrensgebühr müsste noch nach dem Hauptsachewert zu berechnen sein, da die Erledigungserklärung ja den gesamten Streitgegenstand betrifft.

    denke ich nicht, da in der Hauptsache vorzeitig beendigt wurde und 0,8 weniger als 1,0 sind.. Wenn dann kannste 3305 und 3101 nehmen und kommst über die Anrechnung zur 1,0 nach 3305

  • Die Verfahrensgebühr berechnet sich nur noch aus dem Kostenwert. Dieses gilt auch, sofern lediglich eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers vorliegt ( § 91a,I,2 ZPO ist dabei zu beachten) s.a. BGH NJW-RR 96,1210

    M.E. ( auch beldel u.13) hat eine Anrechnung der Mahngebühr aus dem Kostenwert zu erfolgen.

    Ich würde

    1,0 Mahngebühr aus 1500,00
    1,3 Verfahrengebühr aus Kostenwert
    abzgl. 1,0 Mahngebühr aus Kostenwert
    1,2 Terminsgebühr aus Kostenwert ( schriftl. Verf. und § 307 ZPO)

    berechen.

  • grundsätzliche Zustimmung, da die Nebenforderung nunmehr Hauptforderung geworden ist - außer Beldels Anrechnung. Die erfolgt nicht, weil es verschiedene Gegenstände sind (einmal HF und einmal Kosten als Hauptford.)


    Warum wird die Nebenforderung zur Hauptforderung? Nach Erledigung wird eben nur noch über die Nebenforderungen entschieden. Dadurch daß die Hauptforderung nicht mehr anhängig ist, ändert sich doch am Charakter der Nebenforderung nichts. :gruebel:


  • M.E. ( auch beldel u.13) hat eine Anrechnung der Mahngebühr aus dem Kostenwert zu erfolgen.

    mit welcher Begründung? Anrechnung erfolgt doch nur, wenn die Gegenstände gleich sind. Die neue Hauptforderung hat keine Gemeinsamtkeit mit der alten.


  • Warum wird die Nebenforderung zur Hauptforderung? Nach Erledigung wird eben nur noch über die Nebenforderungen entschieden. Dadurch daß die Hauptforderung nicht mehr anhängig ist, ändert sich doch am Charakter der Nebenforderung nichts. :gruebel:

    Wenn die Zinsen und KOsten als alleiniger Streitegenstand nach dem Widerspruch ins streitige Verfahren gehoben werden, sind sie Hauptforderung, weil sie ja nunmehr ohne Hauptforderung (wegen Erledigung) dastehen.

    Sie bleiben ja nur unberücksichtigt,wenn sie als NF geltend gemacht werden. (4 ZPO). Sie stehen ja im streitigen Verf aber "neben" nix mehr

  • @ bine1: Auch wenn ich Dir eigentlich fast immer Recht gebe, hier sehe ich keine neue Hauptforderung.

    Dann sind Deiner Meinung aber die Kosten und Zinsen noch Nebenforderung und somit kein Gegenstandswert für die Gebühren (# 7)?

  • Ich muss dazu sagen, dass der Streitwert durch den Richter im Urteil mit 1.500 EUR festgesetzt wurde (warum auch immer).



    Und da hat keiner Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss eingelegt?
    Na da ist doch der Antrag vom Kläger sogar richtig.! Also fgestsetzen mit dem Hinweis darauf, dass der Rechtspfleger an den Streitwertbeschluss gebunden ist.
    :strecker

  • Wenn die Zinsen und KOsten als alleiniger Streitegenstand nach dem Widerspruch ins streitige Verfahren gehoben werden, sind sie Hauptforderung, weil sie ja nunmehr ohne Hauptforderung (wegen Erledigung) dastehen.

    Sie bleiben ja nur unberücksichtigt,wenn sie als NF geltend gemacht werden. (4 ZPO). Sie stehen ja im streitigen Verf aber "neben" nix mehr


    Diese Auffassung halte ich für falsch. Warum sollen Nebenforderungen nicht "neben nix mehr" Gegenstand des Verfahrens sein?!

  • @ bine1: Auch wenn ich Dir eigentlich fast immer Recht gebe, hier sehe ich keine neue Hauptforderung.



    Dann sind Deiner Meinung aber die Kosten und Zinsen noch Nebenforderung und somit kein Gegenstandswert für die Gebühren (# 7)?


    Ich verstehe Deine Überlegung schon. Wenn HF und NF gleichzeitig geltend gemacht werden, wirkt sich die NF nicht streitwerterhöhend aus. Hier haben wir aber den Fall, daß die NF nur noch allein anhängig ist. Folglich muß ich aus deren Wert eine Gebühr errechnen können.


  • Diese Auffassung halte ich für falsch. Warum sollen Nebenforderungen nicht "neben nix mehr" Gegenstand des Verfahrens sein?!


    Ich such grad die Argumentationskette bzw. Beweise...
    Wenn im streitigen Verfahren nur noch Nebenforderungen Gegenstand des Verfahrens sind, werden die nicht als Nebenforderung geltend gemacht.

    meld mich, wenn ich was gefunden habe :)

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