Überblick über Hinterlegung

  • Hi zusammen,
    gibt es diesbezüglich Fachmänner unter Euch ? Muß das vertreten und hab kein Plan! Insbesondere auch von praktischen Teil nicht ( wie , wann , wo füllt man was aus und was passiert dann..)
    Kann mir jemand da Unterstützung geben ?

  • Hi zusammen,
    gibt es diesbezüglich Fachmänner unter Euch ? Muß das vertreten und hab kein Plan! Insbesondere auch von praktischen Teil nicht ( wie , wann , wo füllt man was aus und was passiert dann..)
    Kann mir jemand da Unterstützung geben ?


    Ich habe die Hinterlegungsanträge als pdf Dokumente. Gerne bei Mitteilung der E-Mail durch PN ...
    Alles andere :nixweiss: obwohl ich auch mit der Vertretung "gesegnet" bin.

  • Ich oute mich mal als in HL-Sachen nicht ganz unerfahren... :D

    Bei Bedarf schick ne PN, dann kriegst Du meine dienstl. Tel.Nr.

  • So, ich darf jetzt auch (nicht nur als Vertreterin!) Hinterlegungssachen machen und hab überhaupt keinen Plan.
    Just vor 3 Minuten ist mir ein Berg Hinterlegungssachen zugetragen worden, in denen Fristablauf ist (taggenau gezogen... haha).
    Und zwar wurde in 99% der Sache die Annahmeanordnung gefertigt und dann immer schön 3 oder 1 Monat drauf geschrieben. Finde das allerdings höchst unbefriedigend und wollte mich dem nicht anschließen.
    Was werden denn hier so für Fristen notiert, nachdem die Annahmeanordnung erfolgt ist? (Also ich hab ja keine Ahnung..., aber vielleicht nach §§ 19 bzw. 20 und 21 HinterlO 30 Jahre?? Das wär doch mal was... ;) )
    Danke für Hilfen!

  • Was werden denn hier so für Fristen notiert, nachdem die Annahmeanordnung erfolgt ist? (Also ich hab ja keine Ahnung..., aber vielleicht nach §§ 19 bzw. 20 und 21 HinterlO 30 Jahre?? Das wär doch mal was... ;) )
    Danke für Hilfen!



    Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum bei euch nach erfolgter Annahme Fristen notiert werden. Entweder die Berechtigten melden sich oder die HL-masse fällt nach Fristablauf dem Fiskus anheim.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Bei uns gibt es höchstens mal die 3-Monatsfrist wegen der Anzeige an den Gläubiger. Bei Nachlasshinterlegungen (Sparbücher vom Betreuer u.ä.) auch mal 6 Monate, wir fragen dann nochmal beim Nachlassgericht nach, ob mittlerweile Erben vorhanden sind. Aber wir sind auch nur ein kleines Gericht und die Nachlassabteilung ist nicht weit weg. Und bei den paar Eingängen im Jahr können wir uns das leisten :D.

    Ansonsten hängen die Akten ganz langweilig auf 30jähriger Frist.

    Die Akten werden bei uns nicht in Loseblattform :cool: geführt, ich nehme Blankoaktendeckel. Lässt sich besser ins Regal hängen und sieht viel ordentlicher aus.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Was werden denn hier so für Fristen notiert, nachdem die Annahmeanordnung erfolgt ist? (Also ich hab ja keine Ahnung..., aber vielleicht nach §§ 19 bzw. 20 und 21 HinterlO 30 Jahre?? Das wär doch mal was... ;) )
    Danke für Hilfen!



    Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum bei euch nach erfolgter Annahme Fristen notiert werden. Entweder die Berechtigten melden sich oder die HL-masse fällt nach Fristablauf dem Fiskus anheim.



    :daumenrau Genau deshalb, legen wir die Akte nach Annahmeanordnung zur lfd. Registratur (bis sich Empfangsberechtigter oder Landesoberkasse wieder melden).

    Ach, und fühlen sich auch bei Euch die HL-Sachen wie M-SAchen an? Also viele nicht geheftete Zettel in so usseligen dünnen grünen Mappen??? Macht mich ja ganz porös....:mad:



    Weder noch! Da lob ich mir die Badische Aktenordnung. ;)

  • ...Schnurzegal, finden wohl die Badener ihre HL-Akten:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke mal, die kurze Frist wurde gemacht, wegen der Kontrolle, ob die Quittung von der Landesjustizkasse kommt. Danach geht bei uns Aufforderung nach § 374 Abs. 2 BGB raus, soweit es die Hinterlegung erfordert. Bei Hinterlegungen nach Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen folgt 5-Jahresfrist, da danach an den Entschädigungsfond abzuführen ist. Bei allen anderen 30 bzw. 31-Jahresfrist. Halt ich hab die Hinterlegungen in Zwangsversteigerungsverfahren vergessen, die erledigen sich meist binnen Jahresfrist. Pauschal kann man nicht unbedingt sagen, 30 Jahre und weg.

  • Guten Morgen und danke schon mal für die Antworten.
    Also vorab: Bei uns (in NRW, auch kleines Gericht) hängen nur die Grundakten, sonst liegt alles. Aber dafür, dass die Hinterlegungsakten nun geheftet werden, werd ich ab jetzt sorgen. Meine G'Stelle wird mich dann zwar hassen, aber ich kanns nicht ändern.
    Bzgl. der Annahmeanordnungen in K-Verfahren (Hinterlegung der Sicherheitsleistung) schreib ich dann auch einfach 30 Jahre drauf? Und was ist bei Hinterlegung zur Abwendung der ZV?
    Ich find es nämlich wahnsinnig nervig, wenn mir die Akten immer mal wieder vorgelegt werden. Und ohne Antrag kann man ja eh nix machen...
    Ach, fein. :) Da hab ich hier wohl ein paar Hinterlegungsexperten an der Hand. *freu*
    Ich werde mit weiteren Fragen wiederkommen! ;)
    Schönen Tag allen!

  • Bei K-Sachen würde ich 6 Monate verfügen und ggf. in der ZVG-Abteilung nachfragen, was mit dem Geld ist. Dürfte bei einem kleinen Gericht doch recht unproblematisch sein.
    Du könntest auch Deine Geschäftsstelle für solche Sachen sensibilisieren. Ich ruf meistens an und mache dann einen Aktenvermerk und der Rpfl. bekommt die Akte dann erst wieder mit dem Herausgabeersuchen.

    Bei SHL würde ich nichts weiter machen. Die Leute kommen schon mit einer rechtskräftigen Entscheidung und wollen ihr Geld haben. Auch habe ich hier schon Sachen gehabt, da lagen SHL mehrere Jahre, weil das OLG so "schnell" war.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • In K-Verfahren (Bietsicherheit) leg ich mir die WV auf 2 Monate. Innerhalb dieser Zeit kommt eigentlich immer das Auszahlungsersuchen von meinem Versteigerungskollegen. In anderen Angelegenheiten (außer bei den völlig Aussichtslosen) hat mein Vorgänger oftmals Sachstandsanfragen nach 1 Jahr gemacht. Hielt ich für überflüssig. Allerdings hatten wir vor einigen Jahren eine Geschäftsprüfung, bei der die Prüfer mich "baten" in einigen offenen Verfahren mal nachzufragen, ob die Sache nicht abgewickelt werden könnte.:mad:

  • Ich hab auch mal ne blöde Hinterlegungsfrage!
    Bin bei der StA und hab mit sowas sonst nix zu tun, dementsprechend auch wenig Ahnung davon. Bei einem Verurteilten wurde seinerzeit ein Sparbuch sichergestellt, auf dem ordentlich was drauf ist, aber er meinte, es gehöre nicht ihm und er würde auch nicht sagen, wer der Inhaber ist. Kann ich das jetzt auch hinterlegen? Wenn ja, wie und wo kann ich das machen? Muss ich mit dem Ding zum Amtsgericht?

  • Bei einem Verurteilten wurde seinerzeit ein Sparbuch sichergestellt, auf dem ordentlich was drauf ist, aber er meinte, es gehöre nicht ihm und er würde auch nicht sagen, wer der Inhaber ist.



    Hä?
    Wer steht denn im Sparbuch als Kontoinhaber????

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja klar, da steht jemand drin, aber unser Staatsanwalt mein, dem könnte man das nicht geben, weil ja schließlich ein anderer der letzte Gewahrsamsinhaber war. Aber ist das überhaupt ausschlaggebend?

  • Ja klar, da steht jemand drin, aber unser Staatsanwalt mein, dem könnte man das nicht geben, weil ja schließlich ein anderer der letzte Gewahrsamsinhaber war. Aber ist das überhaupt ausschlaggebend?



    Ja ist denn der jetzige Inhaber evtl. wg. diverser Diebstahlsachen angeklagt und könnte evtl. dann das Sparbuch doch demjenigen gehören, der darin als Kontoinhaber bezeichnet ist? Und was sagt überhaupt der Kontoinhaber dazu, wie das Sparbuch in die Hände des jetztigen Besitzers gekommen ist? Weiß er überhaupt, daß das Sparbuch bei der StA ist? Hat er evtl. schon längst bei seiner Bank ein Aufgebot veranlasst und danach über das Sparguthaben verfügt? Was spricht dagegen, das Sparbuch an den darin Bezeichneten herauszugeben, wenn der Besitzer/Verurteilte selber sagt, daß es ihm nicht gehört?

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  • hmm, das ist ne gute Frage! Kann ich denn einfach über die Bank herausbekommen, on der besitzer sich da schon gemeldet hat?

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